Zudem erhöhe der Konsum von Alkohol und Kokain den Blutdruck und damit die Blutungen. All dies sei im Rahmen des Gutachtens des IRM nicht berücksichtigt worden. Auch nicht berücksichtigt worden sei, dass der Strafkläger 4 nach der einen Auseinandersetzung eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gehabt habe. Bei dieser Auseinandersetzung habe sich die Wunde, die zwischenzeitlich angefangen habe, zu heilen, wieder geöffnet. Es sei unmöglich, dass sich der Strafkläger 4 ausserhalb des Zeitraums, in dem die Polizei gesehen habe, dass er nicht blute und dem Moment, als er die Verletzung bemerkt habe, umgezogen habe.