24 der Strafkläger 4 eine Auseinandersetzung gehabt hätten, die die Polizei gesehen habe. Jedoch sei sicher, dass es während dieser Auseinandersetzung keinen Messerstich gegeben habe. Der Strafkläger 4 habe den Beschuldigten geschlagen und der Messerstich müsse dem Strafkläger 4 zuvor, etwa gegen 04:00 Uhr, zugefügt worden sein. Der Beschuldigte habe hierzu viele Erklärungen abgegeben und in diesem Punkt stets konstant ausgesagt. Die Wunde habe stark geblutet, was der Strafkläger 4 selbst gesagt habe und weshalb er sich habe umziehen müssen. Es habe eine gewisse Zeit gedauert, bis die Blutung aufgehört habe.