Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht miteinbezogen. Der Beschuldigte sei demzufolge von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen (vgl. zum Ganzen pag. 2742 ff.). Im Neubeurteilungsverfahren brachte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten zusammengefasst vor, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte und