Verteidigung sei damit klar, dass sich der Strafkläger 4 die Verletzung bei einer vorangehenden Auseinandersetzung zugezogen habe und danach, aber noch vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, seine Kleidung gewechselt habe und demzufolge auf dem T-Shirt des Strafklägers 4 keine Blutflecke ersichtlich gewesen seien. Dass die Aussagen des Strafklägers 4 widersprüchlich seien, sei darauf zurückzuführen, dass dieser unter dem Einfluss von MDMA und Alkohol gestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei gar nicht möglich, dass er sich noch an alles erinnern könne. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht miteinbezogen.