Es sei demnach durchaus möglich, dass der Strafkläger 4 darin involviert gewesen sei und er sich die Verletzung bei dieser Auseinandersetzung zugezogen habe. Für diesen Ablauf der Geschehnisse spreche, dass der vom Strafkläger 4 vorgebrachte Kleiderwechsel, wie von ihm geschildert, gar nicht hätte vonstattengehen können, da die Polizei bei der Auseinandersetzung zwischen dem Strafkläger 4 und dem Beschuldigten bereits vor Ort gewesen sei und diese habe beobachten können. Der Strafkläger 4 habe damit gar keine Zeit gehabt, um seine Kleider unbemerkt zu wechseln. So lasse sich dann auch erklären, weshalb das Blut, dass festgestellt werden konnte, bereits trocken gewesen sei. Aus Sicht der