_», aber den Beschuldigten habe er nicht kennen wollen. Der Strafkläger 4 habe auf Vorhalt eines Fotos durch die Polizei ausgesagt, er habe den Beschuldigten an diesem Abend gesehen und er habe ein spezielles Gesicht. Dabei habe er aber gerade nicht gesagt, dass der Beschuldigte auch der Täter gewesen sei. Die Polizei habe insistiert und impliziert, dass es der Beschuldigte gewesen sein soll. Der Strafkläger 4 habe dann einfach Ja zu dem gesagt, was die Polizei ihm vorgehalten habe, damit die Einvernahme habe beendet werden können. Hinzu komme der Umstand, dass auch andere Personen dabei gewesen seien, der Strafkläger 4 sich jedoch weigere, deren Namen zu nennen.