23 Kleiderwechsels seien die Aussagen des Strafklägers 4 widersprüchlich. Dieser habe ausgesagt, ein Freund habe die Wunde festgestellt, woraufhin er das T-Shirt gewechselt habe. Anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung habe er hingegen ausgesagt, er habe sein T-Shirt ausgezogen und seine Jacke angezogen, ohne T- Shirt. Sodann habe der Strafkläger 4 angegeben, der Täter habe blonde Haare, wobei der Beschuldigte jedoch keine blonden Haare habe. Weiter habe er ausgesagt, er kenne diesen «AL.________», aber den Beschuldigten habe er nicht kennen wollen.