3277). Die Verteidigung brachte zur Begründung dieses Antrags namens des Beschuldigten in der ersten oberinstanzlichen Verhandlung vor, dass der Strafkläger 4 unbestrittenermassen eine Stichverletzung erlitten habe. Es sei jedoch fraglich, ob der Beschuldigte der Täter gewesen sei. Nebst der Stichverletzung seien noch weitere kleinere Verletzungen durch das IRM festgestellt worden, was zeige, dass sich der Strafkläger 4 geprügelt habe. Die Verurteilung des Beschuldigten stütze sich einzig auf die Aussagen des Strafklägers 4, welche vom Beschuldigten stets bestritten worden seien.