22 11.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 1875 f.; S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Am Morgen des 28. Juni 2020 sprach G.________ auf dem Vorplatz der N.________(Ortschaft) einen Mann an, welcher an der Hand verletzt war. Dieser behauptete, dass er von der Person mit der Glasflasche und dem Messer in der Hand verletzt worden sei und zeigte dabei auf A.________. G.________ sprach A.________ gegen 08:00 Uhr an, woraufhin dieser G.