Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die Anzahl der Variablen, die an den Mechanismen zur Blutstillung beteiligt seien, keine Vorhersage zulasse. Dies hänge wie vorerwähnt von der Art der Verletzung (Grösse, Tiefe, Ort), dem Gesundheitszustand des Opfers und der Einnahme von Medikamenten ab (pag. 3103 f.). Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte sowie der Strafkläger 4 einvernommen (pag. 2722 ff.; pag. 2714 ff.). Im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens wurde der Beschuldigte erneut ergänzend befragt (pag. 3270 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweiswürdigung einzugehen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen.