(________ / ________) wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand freigesprochen und wegen einfacher Körperverletzung schuldig erklärt (vgl. S. 3 des unpaginierten Urteils, edierte Akten ________ / ________). Weiter ist den Vorakten zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 2. März 2018 im Rahmen eines Konflikts seinen Kontrahenten mit einem Taschenmesser bedrohte. Ein entsprechendes Taschenmesser hat die Polizei beim Beschuldigten festgestellt (pag. 1 ff., edierte Akten ________). Der Beschuldigte wurde wegen des Vorfalls mit Strafbefehl vom 20. September 2019 wegen Drohung und Beschimpfung schuldig erklärt.