2722 Z. 29 ff. und 40 f.; pag. 3273 Z. 40). Beweismässig zu klären ist mithin, ob es am 28. Juni 2020 zur in der Anklageschrift umschriebenen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger 4 kam, und insbesondere, ob der Beschuldigte im Rahmen dieser Auseinandersetzung dem Strafkläger 4 die später im AF.________(Spital) festgestellte Stichverletzung zugefügt hat. 11.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1847 ff.; S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung);