Der Beschuldigte bestreitet die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Handlung. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschuldigte oberinstanzlich zu, dass zwischen ihm und dem Strafkläger 4 auf dem Vorplatz der N.________(Ortschaft) eine physische Auseinandersetzung stattgefunden hat (pag. 2723 Z. 2; pag. 3273 Z. 27 f. und Z. 32 f.). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Strafkläger 4 auf ihn zugekommen sei und ihm einen Faustschlag verpasst habe (pag. 2723 Z. 2; pag. 3273 Z. 27 f.). Er habe kein Messer gehabt und dem Strafkläger 4 keine Stichverletzung zugefügt (pag. 2722 Z. 29 ff.