11.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Durch das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Strafklägers 4 im AF.________(Spital) belegt und auch unbestritten ist, dass der Strafkläger 4 am Rücken links eine Hautdurchtrennung aufwies, welche durch scharfe Gewalteinwirkung hervorgerufen worden und mit einer Stichverletzung, beispielsweise mit einem Messer, vereinbar ist (pag. 160/4). Der Beschuldigte bestreitet die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Handlung.