_, welche in Handgreiflichkeiten und schliesslich in eine gegenseitige körperliche Auseinandersetzung ausartete. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung fügte der Beschuldigte A.________ dem Straf- und Zivilkläger G.________ mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 4-5 cm (wohl mit einem Sackmesser) mittels einer seitlichen Schwenkbewegung mit der rechten Hand eine ca. 3-4 cm tiefe Wunde entlang der Brustkorbwand am Rücken links zu.