19 Zur eingangs aufgeführten Zeit kam es am eingangs erwähnten Ort zu einer mehrere Minuten dauernden verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A.________ und dem Straf- und Zivilkläger G.________, welche in Handgreiflichkeiten und schliesslich in eine gegenseitige körperliche Auseinandersetzung ausartete.