Das erste oberinstanzliche Urteil wurde einzig vom Beschuldigten an das Bundesgericht weitergezogen. Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus der Bindung an die Parteibegehren ein Verbot der reformatio in peius nach bundesgerichtlicher Rückweisung (BGE 135 IV 87 E. 6; BGE 141 II 353 E. 2; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2017 vom 17. November 2017). Damit steht fest, dass im Neubeurteilungsverfahren das oberinstanzliche Urteil SK 22 34 vom 1. November 2022 nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden kann. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung