9. Kognition der Kammer und Reformatio in peius Die Kammer hat bei der Überprüfung der zu beurteilenden Punkte volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). In Bezug auf das erstinstanzliche Urteil vom 28. Oktober 2021 ist die Kammer infolge der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsgebot gebunden und darf dieses Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Das erste oberinstanzliche Urteil wurde einzig vom Beschuldigten an das Bundesgericht weitergezogen.