unverändert aufgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1.). Materiell zu prüfen bleiben demgegenüber die erstinstanzlichen Freisprüche zufolge Schuldunfähigkeit von den Anschuldigungen der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 28. Juni 2020 zum Nachteil des Strafklägers 4 (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 8. August 2019 zum Nachteil von P.________, des Strafklägers 5 I.________ (nachfolgend: Strafkläger 5) und Q.________ (Ziff. II.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und am 30. Juni 2020 zum Nachteil des Strafklägers 6 J.___