II., Schuldsprüche 4. - 6. des Urteils der 2. Strafkammer) und soweit er zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt wurde (Ziff. II., Sanktion 3. des Urteils der 2. Strafkammer). Die entsprechenden Punkte sind jedoch formell neu zu verkünden; insofern werden die entsprechenden Teile der Begründung sowie die entsprechenden Dispositivziffern nachfolgend unverändert aufgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1.).