Indem das Obergericht in der vorliegenden Konstellation für eine weitere Stellungnahme der Verteidigung wesentliche neue Aspekte oder neue Tatsachen verlangt habe, weiche sie – ohne sich damit auseinanderzusetzen – von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab, welche eine solche Voraussetzung nicht vorsehe. Das Vorgehen des Obergerichts erweise sich als nicht rechtskonform und verletze den vorliegend durch das Bundesgericht nicht heilbaren Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 2.3 des bundesgerichtlichen Urteils; pag. 3032). Als Folge davon wurde das Urteil des Obergerichts aufgehoben.