Dies sei ihr nicht gestattet worden, da – mit Verweis auf den obgenannten, diesbezüglich gefassten Beschluss – die Staatsanwältin keine wesentlichen neuen Aspekte oder neue Tatsachen vorgebracht habe. Indem das Obergericht in der vorliegenden Konstellation für eine weitere Stellungnahme der Verteidigung wesentliche neue Aspekte oder neue Tatsachen verlangt habe, weiche sie – ohne sich damit auseinanderzusetzen – von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab, welche eine solche Voraussetzung nicht vorsehe.