Darauf folgend habe die Staatsanwältin plädiert. Alsdann habe die Rechtsvertreterin des Beschuldigten repliziert und die Staatsanwältin dupliziert. Anschliessend an die Duplik der Staatsanwältin habe die Rechtsvertreterin des Beschuldigten um eine (weitere) Stellungnahme ersucht. Dies sei ihr nicht gestattet worden, da – mit Verweis auf den obgenannten, diesbezüglich gefassten Beschluss – die Staatsanwältin keine wesentlichen neuen Aspekte oder neue Tatsachen vorgebracht habe.