Das Obergericht habe dies mit der Begründung abgelehnt, praxisgemäss plädiere zuerst der Berufungsführer, danach der Anschlussberufungsführer, daraufhin folgten Replik und Duplik. Ein Recht der Verteidigung, zur Duplik erneut Stellung zu nehmen, bestehe nicht. Unter Umständen rechtfertige sich das, wenn in der Duplik wesentliche neue Aspekte vorgetragen würden. Es seien keine Umstände ersichtlich, von dieser Vorgehensweise abzuweichen. Das letzte Wort stehe zudem dem Beschuldigten zu. Nach dem Beweisverfahren sei der Rechtsvertreterin des Beschuldigten das Wort für den ersten Parteivortrag übergeben worden. Darauf folgend habe die Staatsanwältin plädiert.