Entscheidend sei dabei, dass dieser im Anschluss an den Parteivortrag der Staatsanwaltschaft und allfälliger Privatkläger die Gelegenheit eingeräumt werde, sich nochmals zu äussern (E. 2.2.1 des bundesgerichtlichen Urteils). Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten habe im Rahmen der Vorfragen an der Berufungsverhandlung beantragt, es sei ihr bei den Parteivorträgen das letzte Wort zu gewähren, auch für den Fall, dass die Reihenfolge der Parteivorträge nicht dem Gesetz entspreche. Das Obergericht habe dies mit der Begründung abgelehnt, praxisgemäss plädiere zuerst der Berufungsführer, danach der Anschlussberufungsführer, daraufhin folgten Replik und Duplik.