16 für die Begründung ihrer Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil zu geben. Daraus würden der beschuldigten Person keine Nachteile erwachsen. Entscheidend sei dabei, dass dieser im Anschluss an den Parteivortrag der Staatsanwaltschaft und allfälliger Privatkläger die Gelegenheit eingeräumt werde, sich nochmals zu äussern (E. 2.2.1 des bundesgerichtlichen Urteils).