Die Vorinstanz habe an der Berufungsverhandlung zuerst die Verteidigung und anschliessend die Staatsanwaltschaft plädieren lassen. Nach dem zweiten Parteivortrag sei der Verteidigung (nach demjenigen der Staatsanwaltschaft) kein weiterer Parteivortrag bzw. keine Stellungnahme gestattet und ihr nicht das letzte Wort gewährt worden. Nach der Rechtsprechung könne für das zweitinstanzliche Verfahren von der in Art. 346 Abs. 1 StPO vorgesehenen Reihenfolge der Parteivorträge abgewichen werden, da diese nicht zwingend sei und es näher liege, der die Berufung erklärenden Partei zunächst die Gelegenheit