8. Umfang der Neubeurteilung Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen im Wesentlichen fest, der Beschuldigte rüge eine Verletzung von Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 346 StPO, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Vorinstanz habe an der Berufungsverhandlung zuerst die Verteidigung und anschliessend die Staatsanwaltschaft plädieren lassen.