V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. II./1.3.1 - II./1.3.8 der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 seien nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschuldigten herauszugeben. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (________; ________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO).