Selbst bei einer Gutheissung des Antrages sei höchst fraglich, ob es tatsächlich zu einer Befragung kommen könne. Letztlich seien die Aussagen des angeblichen Zeugen lediglich ein kleines Puzzleteil neben anderen Beweismitteln. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Zeuge gemeinsam mit dem Beschuldigten im Gefängnis gewesen und der Vorfall bereits drei Jahre her sei (pag. 3268 f.). Weiter reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. November 2023 einen Arztbericht des Notfallzentrums des AF.________ (Spital) vom 19. Oktober 2023 ein und stellte sinngemäss den Antrag, diesen zu den Akten zu erkennen (pag. 3256; pag. 3257 ff.).