_ genannt worden. Die Vorinstanz habe verschiedene Abklärungen, unter anderem im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft), getroffen und versucht, diese Person ausfindig zu machen, was allerdings nicht gelungen sei. Auch der Anrufversuch auf die im Neubeurteilungsverfahren bekannt gegebene Telefonnummer sei gescheitert. Eine Adresse habe anscheinend auch die Verteidigung nicht in Erfahrung bringen können. Möglicherweise handle es sich um eine Person, die den Kontakt mit den Behörden scheue. Selbst bei einer Gutheissung des Antrages sei höchst fraglich, ob es tatsächlich zu einer Befragung kommen könne.