_ als Zeuge verzichtet werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine grosse Unsicherheit darüber bestehe, ob dieser überhaupt zu einer Einvernahme vorgeladen werden könne. Bereits vor der Staatsanwaltschaft sei geltend gemacht worden, dass der Strafklägers 4 G.________ (nachfolgend: Strafkläger 4) in der fraglichen Nacht mit einem AE.________ (Nationalität) zusammen gewesen sei. Später sei ergänzt worden, dass er AC.________ heisse und nun sei der Nachname AD.________ genannt worden.