13 Der ebenfalls mit Eingabe vom 13. November 2023 gestellte Beweisantrag des Beschuldigten, es sei AC.________ (AD.________) als Zeuge einzuvernehmen (pag. 3245, vgl. auch pag. 3265) wurde, nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde (pag. 3266 f.) mit Beschluss der Kammer vom 16. November 2023 abgewiesen. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung gelangte die Kammer zum Schluss, dass auf die Einvernahme von AC.________ AD.________ als Zeuge verzichtet werden könne.