Vorliegend gehe es nicht um die Beurteilung der Schuld oder Unschuld des Beschuldigten im fraglichen Strafverfahren. Die Akten würden berücksichtigt, da es Aussagen von verschiedenen Personen zum fraglichen Vorfall gebe und diese eventuell von Relevanz für das vorliegende Strafverfahren seien (pag. 3268).