3266), wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 3266 f.) mit Beschluss der Kammer vom 16. November 2023 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, hinsichtlich der Akten des neuen Strafverfahrens sei nicht entscheidend, ob diese bereits parteiöffentlich seien, zumal die edierten Akten den an der Neubeurteilungsverhandlung anwesenden Parteien bekannt seien. Vorliegend gehe es nicht um die Beurteilung der Schuld oder Unschuld des Beschuldigten im fraglichen Strafverfahren.