Schliesslich wurden oberinstanzliche Beweisergänzungsmassnahmen in Aussicht gestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern (pag. 3091 ff.); es gingen innert Frist keine Bemerkungen ein (pag. 3117). Ferner nahm die Kammer Kenntnis vom Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2023, demnach der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Brandstiftung (________) am 9. August 2023 aus der Sicherheitshaft entlassen wurde (pag. 3070 ff.).