Der Strafkläger 5 gab mit Schreiben vom 27. Juni 2023 bekannt, auf die Ausübung von Parteirechten und auf die Teilnahme am weiteren Verfahren zu verzichten und bat um Eröffnung des oberinstanzlichen Urteils (pag. 3061). Die Verfahrensleitung teilte den Parteien mit Verfügung vom 22. August 2023 mit, dass die Kammer in unveränderter Zusammensetzung verhandeln werde und entsprechend keine Wiederholung der gesamten Hauptverhandlung geplant sei.