Die Verfahrensleitung wies zudem darauf hin, dass Stillschweigen zum beabsichtigten Vorgehen als Zustimmung gelte. Mit gleicher Verfügung wurde der Strafkläger 5 ersucht, sich zu seiner weiteren Teilnahme am Verfahren zu äussern (pag. 3050 f.). Die Strafkläger 1 bis 4 und der Strafkläger 6 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 3067). Der Strafkläger 5 gab mit Schreiben vom 27. Juni 2023 bekannt, auf die Ausübung von Parteirechten und auf die Teilnahme am weiteren Verfahren zu verzichten und bat um Eröffnung des oberinstanzlichen Urteils (pag.