bekannt, nicht auf die Wiederholung der Hauptverhandlung verzichten zu wollen. Den Strafklägern 1 bis 4 und dem Strafkläger 6 wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2023 mitgeteilt, dass wiederum von einem Verzicht auf ihre Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren ausgegangen und beabsichtigt werde, sie einzig mit dem Urteil zu bedienen. Vorbehalten bleibe eine Vorladung zur Hauptverhandlung, soweit das persönliche Erscheinen erforderlich sei. Die Verfahrensleitung wies zudem darauf hin, dass Stillschweigen zum beabsichtigten Vorgehen als Zustimmung gelte.