Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Eingabe vom 16. Juni 2023 aus, mit der beabsichtigen Änderung der Kammerzusammensetzung nicht einverstanden zu sein. Ferner stellte sie die Frage, ob einzig die Abnahme der Triplik genüge, um dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör zu wahren oder ob nicht die gesamten Parteivorträge wiederholt werden müssten (pag. 3041 f.). Auch die Verteidigung gab für den Beschuldigten mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (pag. 3045 f.) bzw. mit E-Mail vom 18. Juni 2023 (pag. 3048) bekannt, nicht auf die Wiederholung der Hauptverhandlung verzichten zu wollen.