A.________ wird verpflichtet, G.________ zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 2'154.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 6. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________, Rechtsanwalt H.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren (bis zum Widerruf des amtlichen Mandats per 8. April 2022) wie folgt bestimmt: