A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 39'004.30 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 31'203.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Z.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 3. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Z.________, wurde für das oberinstanzliche Verfahren (bis zum 11. August 2022) mit Verfügung vom 16. September 2022 wie folgt bestimmt: