19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 66b Abs. 1, 122 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1 Abs. 1, 268 StGB 8 Abs. 1 KStrG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 492 Tagen (28. Juni 2020 bis 1. November 2021) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 2. November 2021 vorzeitig angetreten wurde und dass A.________ am 28. Dezember 2021 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug übertrat. 2. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 700.00.