2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) bereits anlässlich der Urteilseröffnung vom 28. Oktober 2021 mündlich Berufung an (pag. 1630). Mit Eingabe vom 8. November 2021 bestätigte der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Z.________, namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufungsanmeldung (pag. 1770 f.). Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1983 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und Anschlussberufungsführerin (nachfolgend: Generalstaats-