5. Die Parteientschädigung des Privatklägers C.________ in der Höhe von CHF 6'739.80 (Art 433 Abs. 1 StPO e contrario). Für die Behandlung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Sicherheitshaft wird vorerst bis am 28. Januar 2022 befristet (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO; gemäss separatem Beschluss). 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 T-Shirt, grau; - 1 kurze Hose, schwarz-weiss gemustert;