sowie ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. IV. In Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 59 StGB; Art. 419 StPO erkennt das Gericht: 1. Es wird für A.________ eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. [Zusammenstellung der Verfahrenskosten] V. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie Festsetzung der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Strafklägers 4] VI. Die folgenden Zivilklagen werden abgewiesen: