Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 265 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. November 2023 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafkläger 1 und E.________ Strafklägerin 2 und F.________ Strafklägerin 3 und G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Strafkläger 4 und I.________ Strafkläger 5 und J.________ Strafkläger 6 Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung etc. (Neu- beurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. November 2022 (SK 22 34) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fäll- te am 28. Oktober 2021 das nachfolgende Urteil (pag. 1707 ff.; Hervorhebungen im Original): «I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verleumdung (evtl. übler Nachrede), angeblich begangen am 13. März 2020 in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I. 1.6) wird infolge Rückzug des Strafantrags eingestellt. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 StPO). II. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 28. Juni 2020 an der M.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) (N.________ (Ortschaft)) zum Nachteil von G.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 1); 2. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, 2.1. begangen am 8. August 2019 in R.________ (Ortschaft) zum Nachteil von P.________, I.________ und Q.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 3.1.1 – 3.1.3); 2.2. angeblich begangen am 26. Februar 2020 in L.________(Ortschaft) zum Nachteil vom S.________ (AKS Ziff. I. 3.2); 2.3. begangen am 30. Juni 2020 in O.________ (Ortschaft) zum Nachteil von J.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 3.3); 3. der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, 3.1. angeblich begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I. 4.1, 4.2, 4.5); 3.2. begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 4.3); 4. der mehrfachen Drohung, 4.1. angeblich begangen am 26. Februar 2020 in L.________(Ortschaft) zum Nachteil von S.________ (AKS Ziff. I. 5.1); 4.2. begangen am 3. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 5.2); 4.3. angeblich begangen am 11. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) zum Nachteil von T.________ und F.________ (AKS Ziff. I. 5.3); 3 5. der mehrfachen Beschimpfung, 5.1. begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) zum Nachteil von P.________, I.________, U.________ und Q.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 7.1.1 – I. 7.1.4); 5.2. begangen am 3. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 7.2); 5.3. begangen am 7. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) zum Nachteil von V.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 7.3); 6. der Verunreinigung von fremdem Eigentum, mehrfach begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 9). Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 419 und 423 StPO). III. A.________ wird schuldig erklärt: des Diebstahls, begangen am 28. Juni 2020 in O.________ (Ortschaft), W.________ (Ortschaft), zum Nachteil von X.________ und der Y.________ (Gesellschaft) (AKS Ziff. I. 2 und I. 8) und in Anwendung der Art. 49 Abs. 2, 139 Ziff. 1 StGB verurteilt: zu einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal régional Jura bernois-Seeland vom 8. Dezember 2020 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 220 Tagen (28. Juni 2020 – 2. Februar 2021) und Si- cherheitshaft von 268 Tagen (3. Februar 2021 – 28. Oktober 2021), total ausmachend 488 Tage (Art. 51 StGB), sowie ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. IV. In Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 59 StGB; Art. 419 StPO erkennt das Gericht: 1. Es wird für A.________ eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an- geordnet. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. [Zusammenstellung der Verfahrenskosten] V. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie Fest- setzung der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Strafklägers 4] VI. Die folgenden Zivilklagen werden abgewiesen: 4 1. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers G.________ sowie dessen Genugtuungsforde- rung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2020 (Art. 54 OR); 2. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers P.________ in der Höhe von CHF 300.00 (Art. 54 OR); 3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers I.________ in der Höhe von CHF 600.00 (Art. 54 OR); 4. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers J.________ in der Höhe von CHF 500.00 (Art. 54 OR); 5. Die Parteientschädigung des Privatklägers C.________ in der Höhe von CHF 6'739.80 (Art 433 Abs. 1 StPO e contrario). Für die Behandlung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Sicherheitshaft wird vorerst bis am 28. Januar 2022 befristet (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO; gemäss separatem Beschluss). 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - 1 T-Shirt, grau; - 1 kurze Hose, schwarz-weiss gemustert; - Freizeitschuhe Nike, schwarz; - 1 Kühlrucksack, grau; - 1 Armbanduhr Marke GC; 3. Folgende Gegenstände bleiben als Beweismittel bei den Akten: - 1 Gürteletui Victorinox; - 1 Messeretui. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (________; ________) sowie der bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist wird erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). […]» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) bereits anlässlich der Urteilseröffnung vom 28. Oktober 2021 mündlich Berufung an (pag. 1630). Mit Eingabe vom 8. November 2021 bestätigte der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Z.________, namens und im Auftrag des Beschuldigten die Beru- fungsanmeldung (pag. 1770 f.). Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 reichte der Be- schuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1983 ff.). Die General- staatsanwaltschaft und Anschlussberufungsführerin (nachfolgend: Generalstaats- 5 anwaltschaft) erhob mit Eingabe vom 4. März 2022 fristgerecht die Anschlussberu- fung (pag. 2177 ff.). 3. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. November 2022 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) erkannte mit Urteil SK 22 34 vom 1. November 2022 was folgt (pag. 2804 ff.; Her- vorhebungen im Original): «I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28. Oktober 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verleumdung (evtl. übler Nachrede), angeblich began- gen am 13. März 2020 in L.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I. 6.) infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde; B. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 26. Februar 2020 in L.________(Ortschaft) z.N. von S.________ (AKS Ziff. I. 3.2); 2. von der Anschuldigung der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I. 4.1, 4.2, 4.5); 3. von der Anschuldigung der mehrfachen Drohung, 3.1. angeblich begangen am 26. Februar 2020 in L.________(Ortschaft) z.N. von S.________ (AKS Ziff. I. 5.1); 3.2. angeblich begangen am 11. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) z.N. von T.________ und F.________ (AKS Ziff. I. 5.3); C. A.________ schuldig erklärt wurde: des Diebstahls, begangen am 28. Juni 2020 in O.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), z.N. von X.________ und der Y.________(Gesellschaft) (AKS Ziff. I. 2. und I. 8.); D. Die folgenden Zivilklagen ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten abgewiesen wurden: 1. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers G.________ sowie dessen Genug- tuungsforderung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2020 (Art. 54 OR); 2. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers P.________ in der Höhe von CHF 300.00 (Art. 54 OR); 6 3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers I.________ in der Höhe von CHF 600.00 (Art. 54 OR); 4. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers J.________ in der Höhe von CHF 500.00 (Art. 54 OR); 5. Die Parteientschädigung des Privatklägers C.________ in der Höhe von CHF 6'739.80 (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario); E. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - 1 T-Shirt, grau; - 1 kurze Hose, schwarz-weiss gemustert; - Freizeitschuhe Nike, schwarz; - 1 Kühlrucksack, grau; - 1 Armbanduhr Marke GC; 2. Folgende Gegenstände bleiben als Beweismittel bei den Akten: - 1 Gürteletui Victorinox; - 1 Messeretui. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 28. Juni 2020 an der M.________(Strasse) in O.________ (Ortschaft) (N.________(Ortschaft)) z.N. von G.________ (AKS Ziff. I. 1.); 2. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, 2.1. mehrfach begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) z.N. von P.________, I.________ und Q.________ (AKS Ziff. I. 3.1.1 – 3.1.3); 2.2. begangen am 30. Juni 2020 in O.________ (Ortschaft) z.N. von J.________ (AKS Ziff. I. 3.3); 3. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I. 4.3); 4. der versuchten Drohung, begangen am 3. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (AKS Ziff. I. 5.2); 5. der mehrfachen Beschimpfung, 5.1. mehrfach begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) z.N. von P.________, I.________, U.________ und Q.________ (AKS Ziff. I. 7.1.1 – 7.1.4); 5.2. begangen am 3. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (AKS Ziff. I. 7.2); 7 5.3. begangen am 7. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) u.N. von V.________ (AKS Ziff. I. 7.3); 6. der Verunreinigung von fremdem Eigentum, mehrfach begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I. 9.); und gestützt auf diese Schuldsprüche sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. C. hiervor in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 66b Abs. 1, 122 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1 Abs. 1, 268 StGB 8 Abs. 1 KStrG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 492 Tagen (28. Juni 2020 bis 1. November 2021) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 2. November 2021 vorzeitig angetreten wurde und dass A.________ am 28. Dezember 2021 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug übertrat. 2. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 700.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. 5. Zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 55'428.20, ausmachend CHF 44'342.55. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 11'085.65, vom Kanton Bern getragen. 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 22'905.00 (ohne Übersetzungskosten). III. 1. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin AA.________, wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2020 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.50 200.00 CHF 2’300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 51.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’351.00 CHF 181.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’532.05 volles Honorar CHF 2’875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 51.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’926.00 CHF 225.30 Total CHF 3’151.30 nachforderbarer Betrag CHF 619.25 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin AA.________ bereits mit CHF 2'532.05 entschädigt hat. 8 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschä- digung von insgesamt CHF 2'532.05 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'025.65 zurückzu- zahlen und Rechtsanwältin AA.________ die Differenz von CHF 619.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 495.40, zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Z.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 164.00 200.00 CHF 32’800.00 Reisezuschlag CHF 1’043.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’372.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 36’215.70 CHF 2’788.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 39’004.30 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt Z.________ bereits mit CHF 39'004.30 entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschä- digung von insgesamt CHF 39'004.30 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 31'203.45 zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Z.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 3. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Z.________, wurde für das oberinstanzliche Verfahren (bis zum 11. August 2022) mit Verfü- gung vom 16. September 2022 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 507.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’657.40 CHF 204.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’862.00 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt Z.________ bereits mit CHF 2'862.00 entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 2'862.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde fest- gestellt, dass Rechtsanwalt Z.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________ (ab 19. August 2022), wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 47.83 200.00 CHF 9’566.67 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 287.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’303.67 CHF 793.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’097.07 9 Rechtsanwältin B.________ wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'097.05 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 11'097.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 5. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________, Rechtsanwalt H.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.00 200.00 CHF 8’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 398.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’548.00 CHF 658.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’206.20 Das volle Honorar von Rechtsanwalt H.________ und der nachforderbare Betrag werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz volles Honorar 40.00 250.00 CHF 10’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 398.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’548.00 CHF 812.20 Total CHF 11’360.20 nachforderbarer Betrag CHF 2’154.00 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt H.________ für das erstinstanzliche Verfahren bereits mit CHF 9'206.20 entschädigt hat. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von G.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, G.________ zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Diffe- renz von CHF 2'154.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu be- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechts- anwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungs- recht (Art. 42a KAG). 6. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________, Rechtsanwalt H.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren (bis zum Widerruf des amtlichen Man- dats per 8. April 2022) wie folgt bestimmt: 10 amtliche Entschädigung 2.58 200.00 CHF 516.66 Auslagen MWST-pflichtig CHF 82.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 598.76 CHF 46.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 644.85 volles Honorar 2.58 250.00 CHF 645.83 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 82.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 727.93 CHF 56.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 784.00 nachforderbarer Betrag CHF 139.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 644.85. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von G.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, G.________ zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Diffe- renz von CHF 139.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird zuhanden der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug entlassen. Kurzbegründung: […] 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung des AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). […] 4. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 2. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 2990 ff.). Mit Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 (pag. 3028 ff.) hiess das Bundesgericht die Be- schwerde des Beschuldigten gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob das Urteil 11 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 3034, zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurteilung siehe E. 8 hiernach). 5. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 14. Juni 2023 die Wiederaufnahme der Hauptverhandlung und die Abnahme einer Triplik des Beschuldigten in Aussicht. Weiter wurden der Beschul- digte und die Generalstaatsanwaltschaft um Mitteilung der Verfügbarkeit für zeitna- he Verhandlungstermine ersucht, sowie, ob aufgrund einer beabsichtigten Ände- rung der Kammerbesetzung auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung verzich- tet werde (pag. 3036 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Eingabe vom 16. Juni 2023 aus, mit der beabsichtigen Änderung der Kammerzusammensetzung nicht einverstanden zu sein. Ferner stellte sie die Frage, ob einzig die Abnahme der Triplik genüge, um dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör zu wahren oder ob nicht die gesamten Parteivorträge wiederholt werden müssten (pag. 3041 f.). Auch die Verteidigung gab für den Beschuldigten mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (pag. 3045 f.) bzw. mit E-Mail vom 18. Juni 2023 (pag. 3048) be- kannt, nicht auf die Wiederholung der Hauptverhandlung verzichten zu wollen. Den Strafklägern 1 bis 4 und dem Strafkläger 6 wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2023 mitgeteilt, dass wiederum von einem Verzicht auf ihre Teilnahme am oberinstanzli- chen Verfahren ausgegangen und beabsichtigt werde, sie einzig mit dem Urteil zu bedienen. Vorbehalten bleibe eine Vorladung zur Hauptverhandlung, soweit das persönliche Erscheinen erforderlich sei. Die Verfahrensleitung wies zudem darauf hin, dass Stillschweigen zum beabsichtigten Vorgehen als Zustimmung gelte. Mit gleicher Verfügung wurde der Strafkläger 5 ersucht, sich zu seiner weiteren Teil- nahme am Verfahren zu äussern (pag. 3050 f.). Die Strafkläger 1 bis 4 und der Strafkläger 6 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 3067). Der Strafkläger 5 gab mit Schreiben vom 27. Juni 2023 bekannt, auf die Ausübung von Parteirech- ten und auf die Teilnahme am weiteren Verfahren zu verzichten und bat um Eröff- nung des oberinstanzlichen Urteils (pag. 3061). Die Verfahrensleitung teilte den Parteien mit Verfügung vom 22. August 2023 mit, dass die Kammer in unveränder- ter Zusammensetzung verhandeln werde und entsprechend keine Wiederholung der gesamten Hauptverhandlung geplant sei. Weiter wurde ausgeführt, dass auf inhaltliche Wiederholungen in den Parteivorträgen verzichtet werden könne, da die bisherigen Ausführungen als bekannt gelten würden und es werde beabsichtigt, wiederum auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Schliesslich wurden oberinstanzliche Beweisergänzungsmassnahmen in Aussicht gestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern (pag. 3091 ff.); es gingen innert Frist keine Bemerkungen ein (pag. 3117). Ferner nahm die Kammer Kenntnis vom Beschluss der 2. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2023, demnach der Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren wegen Brandstiftung (________) am 9. August 2023 aus der Sicherheitshaft entlassen wurde (pag. 3070 ff.). 12 6. Beweisergänzungen im Neubeurteilungsverfahren Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es seien dem Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) drei Zusatzfragen zu stellen (pag. 3045 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 3060) wurde der Beweisantrag des Beschuldigten mit begründetem Beschluss vom 7. Juli 2023 ab- gewiesen (pag. 3066 ff.). Nach Einlangen der Stellungnahme der Generalstaats- anwaltschaft vom 7. September 2023 (pag. 3121) wurde der mit Schreiben vom 25. August 2023 gestellte Beweisantrag des Beschuldigten, es sei der Bericht von Dr. AJ.________ vom 11. August 2023 zu den Akten zu erkennen (pag. 3101), mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 gutgeheissen und der Bericht zu den Akten er- kannt (pag. 3103 f.; pag. 3125). Im Hinblick auf die Neubeurteilungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 26. Oktober 2023 (pag. 3209 ff.), sowie ein Führungsbericht beim Regionalgefäng- nis AB.________ (Ortschaft) vom 24. Oktober 2023 (pag. 3207 f.) eingeholt. Weiter wurden aus den Verfahrensakten ________ das erstinstanzliche Urteil vom 24. November 2022 (________), die oberinstanzliche Urteilsbegründung vom 20. April 2023, die Urteilsberichtigung vom 24. Mai 2023 sowie die Beschwerde in Strafsa- chen des Beschuldigten vom 12. Juni 2023 ediert (pag. 3098). Beigezogen wurden weiter die bislang vorhandenen Akten aus dem neu gegen den Beschuldigten eröffneten Verfahrens ________ der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (pag. 3144 ff.) sowie die Einvernahmeprotokolle vom 7. bzw. 8. November 2023 (pag. 3230 ff.). Zu den Akten genommen wurde ferner die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. November 2023 im Verfahren ________ (pag. 3224 f.). Weiter nahm die Kammer von einem Rapport zu einem ausserordentlichen Ereignis und der Disziplinarverfügung des Regionalgefängnis- ses O.________ (Ortschaft), beide datierend vom 14. November 2023, Kenntnis (pag. 3251 f.; pag. 3253 ff.). Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung wurde ferner darauf hingeweisen, dass seitens der Verfahrensleitung versucht worden war, auf die mit Eingabe des Beschuldigten vom 13. November 2023 mitgeteilte Telefonnummer anzurufen und nach Wahl der Nummer die umgehende Mitteilung erfolgte, dass die Nummer ungültig sei (pag. 3262; pag. 3266). Der mit Eingabe vom 13. November 2023 seitens des Beschuldigten gestellte Antrag, es seien die Akten des neuen, gegen ihn geführten Verfahrens ________ aus den Akten zu weisen (pag. 3256; vgl. auch pag. 3266), wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 3266 f.) mit Beschluss der Kammer vom 16. November 2023 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, hinsichtlich der Akten des neuen Strafverfahrens sei nicht entscheidend, ob diese bereits parteiöffentlich seien, zumal die edierten Akten den an der Neubeur- teilungsverhandlung anwesenden Parteien bekannt seien. Vorliegend gehe es nicht um die Beurteilung der Schuld oder Unschuld des Beschuldigten im fraglichen Strafverfahren. Die Akten würden berücksichtigt, da es Aussagen von verschiedenen Personen zum fraglichen Vorfall gebe und diese eventuell von Relevanz für das vorliegende Strafverfahren seien (pag. 3268). 13 Der ebenfalls mit Eingabe vom 13. November 2023 gestellte Beweisantrag des Be- schuldigten, es sei AC.________ (AD.________) als Zeuge einzuvernehmen (pag. 3245, vgl. auch pag. 3265) wurde, nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde (pag. 3266 f.) mit Beschluss der Kammer vom 16. November 2023 abgewiesen. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung gelangte die Kammer zum Schluss, dass auf die Einvernahme von AC.________ AD.________ als Zeuge verzichtet werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine grosse Unsicherheit darüber bestehe, ob dieser überhaupt zu einer Einvernahme vorgeladen werden könne. Bereits vor der Staatsanwaltschaft sei geltend gemacht worden, dass der Strafklägers 4 G.________ (nachfolgend: Strafkläger 4) in der fraglichen Nacht mit einem AE.________ (Nationalität) zusammen gewesen sei. Später sei ergänzt worden, dass er AC.________ heisse und nun sei der Nachname AD.________ genannt worden. Die Vorinstanz habe verschiedene Abklärungen, unter anderem im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft), getroffen und versucht, diese Person ausfindig zu machen, was allerdings nicht gelungen sei. Auch der Anrufversuch auf die im Neubeurteilungsverfahren bekannt gegebene Telefonnummer sei gescheitert. Eine Adresse habe anscheinend auch die Verteidigung nicht in Erfahrung bringen können. Möglicherweise handle es sich um eine Person, die den Kontakt mit den Behörden scheue. Selbst bei einer Gutheissung des Antrages sei höchst fraglich, ob es tatsächlich zu einer Befragung kommen könne. Letztlich seien die Aussagen des angeblichen Zeugen lediglich ein kleines Puzzleteil neben anderen Beweismitteln. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Zeuge gemeinsam mit dem Beschuldigten im Gefängnis gewesen und der Vorfall bereits drei Jahre her sei (pag. 3268 f.). Weiter reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. November 2023 einen Arztbe- richt des Notfallzentrums des AF.________ (Spital) vom 19. Oktober 2023 ein und stellte sinngemäss den Antrag, diesen zu den Akten zu erkennen (pag. 3256; pag. 3257 ff.). Dieser wurde mit Beschluss der Kammer vom 16. November 2023 gutgeheissen und der Bericht zu den Akten erkannt (pag. 3268). 7. Anträge der Parteien 7.1 Anträge der Verteidigung Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung vom 16. November 2023 stellte und begründete Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten die Anträge, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Strafklägers 4 freizusprechen, eventualiter sei hinsichtlich der Massnahme dem Gutachten von Dr. med. K.________, betreffend die Schuldfähigkeit des Beschul- digten dem Gutachten von med. pract. AG.________ zu folgen, mithin von einer Schuldunfähigkeit auszugehen (pag. 3277). Weiter verwies Rechtsanwältin B.________ auf ihre schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde an das Bun- desgericht (pag. 3278), deren Anträge wie folgt lauteten (pag. 3018 f.): I. Le recours est admis. II. Le jugement rendu le 1er novembre 2022 par la Cour suprême du Canton de Berne est réformé aux chiffres II : 1, 2 et 3 et chiffres 1, 2 et 4 des condamnations qui sont remplacés comme suit: 14 1. A.________ wird der versuchten schweren Körperverletzung begangen am 28. Juni 2020 freigesprochen. 2. A.________ wird der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte frei- gesprochen, subsidiär die Strafe diesbezüglich wird herabgesetzt. 3. A.________ wird der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen, subsidiär die Strafe diesbezüglich wird herabgesetzt. Die Ziffer 1,2 und 4 der Verurteilungen werden wie folgt geändert: die Freiheitsstrafe wird massiv herabgesetzt, die Geldstrafe wird auf maximal 50 Tagessätze herabgesetzt und die Landesverweisung wird aufgehoben. Subsidiairement, le jugement attaqué est annulé et la cause est renvoyée à l'autorité intimée pour nouveau jugement dans le sens des considérants. Ill. Les frais de justice de la décision attaquée et du défenseur d'office du recourant sont laissés à la charge du Canton de Berne. 7.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AH.________ stellte und begründete ihrerseits für die General- staatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 3285 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 28. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Frei- sprüche von den Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss AKS Ziff. I. 3.2, Hinderung einer Amtshandlung gemäss AKS Ziff. I. 4.1, 4.2 und 4.5, mehrfacher Dro- hung gemäss AKS Ziff. I. 5.1 und 5.3. II. Das Verfahren gegen A.________ wegen Verleumdung sei infolge Rückzug des Strafantrags einzu- stellen; die diesbezüglichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 StPO). III. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 28. Juni 2020 an der M.________(Strasse) in O.________ (Ortschaft) zum Nachteil von G.________ (AKS Ziff. I. 1); 2. des Diebstahls, begangen 28. Juni 2020 in O.________ (Ortschaft) zum Nachteil von X.________ und der Y.________(Gesellschaft) (AKS Ziff. I. 2 und 8); 3. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 8. Au- gust 2019 in R.________(Ortschaft) zum Nachteil von P.________, I.________ und Q.________ sowie am 30. Juni 2020 in O.________ (Ortschaft) zum Nachteil von J.________ (AKS Ziff. I. 3.1 und 3.3); 4. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. August 20919 in R.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I. 4.3); 5. der Drohung, begangen am 3. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I. 5.2); 15 6. der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) zum Nachteil von P.________, I.________, U.________ und Q.________, und am 3. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ sowie am 7. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) zum Nachteil von V.________ (AKS Ziff. I. 7.1-7.3); 7. der Verunreinigung von fremdem Eigentum, mehrfach begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I. 9). IV. A.________ sei gestützt auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00; 3. zu einer Landesverweisung von 20 Jahren, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. II./1.3.1 - II./1.3.8 der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 seien nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschuldigten herauszugeben. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (________; ________) sowie der bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu er- teilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers und das Honorar des amtlichen Vertreters des Privat- klägers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 8. Umfang der Neubeurteilung Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägun- gen im Wesentlichen fest, der Beschuldigte rüge eine Verletzung von Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 346 StPO, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Vorinstanz habe an der Berufungsverhandlung zuerst die Verteidigung und anschliessend die Staatsanwaltschaft plädieren lassen. Nach dem zweiten Parteivortrag sei der Verteidigung (nach demjenigen der Staatsanwaltschaft) kein weiterer Parteivortrag bzw. keine Stellungnahme gestattet und ihr nicht das letzte Wort gewährt worden. Nach der Rechtsprechung könne für das zweitinstanzliche Verfahren von der in Art. 346 Abs. 1 StPO vorgesehenen Reihenfolge der Parteivorträge abgewichen werden, da diese nicht zwingend sei und es näher liege, der die Berufung erklärenden Partei zunächst die Gelegenheit 16 für die Begründung ihrer Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil zu geben. Daraus würden der beschuldigten Person keine Nachteile erwachsen. Entschei- dend sei dabei, dass dieser im Anschluss an den Parteivortrag der Staatsanwalt- schaft und allfälliger Privatkläger die Gelegenheit eingeräumt werde, sich nochmals zu äussern (E. 2.2.1 des bundesgerichtlichen Urteils). Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten habe im Rahmen der Vorfragen an der Berufungsverhandlung bean- tragt, es sei ihr bei den Parteivorträgen das letzte Wort zu gewähren, auch für den Fall, dass die Reihenfolge der Parteivorträge nicht dem Gesetz entspreche. Das Obergericht habe dies mit der Begründung abgelehnt, praxisgemäss plädiere zu- erst der Berufungsführer, danach der Anschlussberufungsführer, daraufhin folgten Replik und Duplik. Ein Recht der Verteidigung, zur Duplik erneut Stellung zu neh- men, bestehe nicht. Unter Umständen rechtfertige sich das, wenn in der Duplik we- sentliche neue Aspekte vorgetragen würden. Es seien keine Umstände ersichtlich, von dieser Vorgehensweise abzuweichen. Das letzte Wort stehe zudem dem Be- schuldigten zu. Nach dem Beweisverfahren sei der Rechtsvertreterin des Beschul- digten das Wort für den ersten Parteivortrag übergeben worden. Darauf folgend habe die Staatsanwältin plädiert. Alsdann habe die Rechtsvertreterin des Beschul- digten repliziert und die Staatsanwältin dupliziert. Anschliessend an die Duplik der Staatsanwältin habe die Rechtsvertreterin des Beschuldigten um eine (weitere) Stellungnahme ersucht. Dies sei ihr nicht gestattet worden, da – mit Verweis auf den obgenannten, diesbezüglich gefassten Beschluss – die Staatsanwältin keine wesentlichen neuen Aspekte oder neue Tatsachen vorgebracht habe. Indem das Obergericht in der vorliegenden Konstellation für eine weitere Stellungnahme der Verteidigung wesentliche neue Aspekte oder neue Tatsachen verlangt habe, wei- che sie – ohne sich damit auseinanderzusetzen – von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab, welche eine solche Voraussetzung nicht vorsehe. Das Vorge- hen des Obergerichts erweise sich als nicht rechtskonform und verletze den vorlie- gend durch das Bundesgericht nicht heilbaren Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 2.3 des bundesgerichtlichen Urteils; pag. 3032). Als Folge davon wurde das Urteil des Obergerichts aufgehoben. Während im Neubeurteilungsverfahren nunmehr das rechtliche Gehör im Sinne der bundesrechtlichen Erwägungen gewährt wurde, finden sich im vorgenannten Entscheid keine Ausführungen, welche im Rahmen der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen sind. Ausgangspunkt des Neubeurteilungsverfahrens ist das Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 (pag. 3028 ff.). Durch das kassatorische Rückwei- sungsurteil des Bundesgerichts existiert das Urteil des Obergerichts SK 22 34 vom 1. November 2022 formell nicht mehr. Dennoch ist die Sache nicht erneut als Ge- samtes zu beurteilen: Entscheidend für den im Neubeurteilungsverfahren noch zu behandelnden Gegenstand ist nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rück- weisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragweite (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 117 IV 97 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Als Folge davon darf auf diejenigen Punkte, die vor Bundesgericht nicht an- 17 gefochten waren, materiell nicht mehr zurückgekommen werden. Sie sind im Neu- beurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integra- len Kassation des ersten oberinstanzlichen Entscheids nicht in Rechtskraft erwach- sen sind (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_1276/2015 vom 29. Juni 2016 E. 1.2.1; 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 1.1). Vorliegend hat der Beschuldigte seine Beschwerde in Strafsachen ausdrücklich auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wegen mehrfa- cher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Hinderung ei- ner Amtshandlung sowie auf die damit zusammenhängenden Sanktionen, nament- lich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00, die Landesverweisung inklusive Ausschreibung im Schengener Informationssystem sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt. Im Übrigen hatte der Beschuldigte das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 22 34 vom 1. November 2022 nicht angefochten und insoweit ak- zeptiert (vgl. Ziff. II. und III. der Beschwerde in Strafsachen; pag. 3018 f.). Entsprechend ist im Neubeurteilungsverfahren das Urteil SK 22 34 nicht mehr zu prüfen, soweit die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt wurde (Ziff. I. des Urteils der 2. Strafkammer), soweit der Beschuldigte wegen ver- suchter Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Verunreinigung von fremdem Eigentum schuldig gesprochen wurde (Ziff. II., Schuldsprüche 4. - 6. des Urteils der 2. Strafkammer) und soweit er zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt wurde (Ziff. II., Sanktion 3. des Urteils der 2. Strafkammer). Die entsprechenden Punkte sind jedoch formell neu zu verkünden; insofern werden die entsprechenden Teile der Begründung sowie die entsprechenden Dispositivziffern nachfolgend unverän- dert aufgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1.). Materiell zu prüfen bleiben demgegenüber die erstinstanzlichen Freisprüche zufol- ge Schuldunfähigkeit von den Anschuldigungen der versuchten schweren Körper- verletzung, begangen am 28. Juni 2020 zum Nachteil des Strafklägers 4 (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der mehrfachen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte, begangen am 8. August 2019 zum Nachteil von P.________, des Strafklägers 5 I.________ (nachfolgend: Strafkläger 5) und Q.________ (Ziff. II.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und am 30. Juni 2020 zum Nachteil des Strafklägers 6 J.________ (nachfolgend: Strafklä- ger 6; Ziff. II.2.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. August 2019 (Ziff. II.3.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Ebenfalls zu prüfen bleibt der gesamte Sanktionenpunkt (inkl. Lan- desverweisung sowie deren Ausschreibung ins Schengener Informationssystem), mit Ausnahme der Übertretungsbusse. Ebenso zu überprüfen sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Instanzen inkl. der Rück- und Nachzah- lungspflichten bezüglich der amtlichen Honorare, zumal der Kosten- und Entschä- digungspunkt in engem Zusammenhang mit den zu prüfenden Punkten steht. Die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigungen wurde allerdings 18 weder durch Rechtsanwältin AA.________, Rechtsanwalt Z.________, Rechtsan- walt H.________ noch durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten, womit diese in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Letztendlich ist auch bezüglich der Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten er- neut zu verfügen (Ziff. VII.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 9. Kognition der Kammer und Reformatio in peius Die Kammer hat bei der Überprüfung der zu beurteilenden Punkte volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). In Bezug auf das erstinstanzliche Urteil vom 28. Oktober 2021 ist die Kammer in- folge der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Ver- schlechterungsgebot gebunden und darf dieses Urteil auch zu Ungunsten des Be- schuldigten abändern (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Das erste oberinstanzliche Urteil wurde einzig vom Beschuldigten an das Bundes- gericht weitergezogen. Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus der Bindung an die Parteibegehren ein Verbot der reformatio in peius nach bundesgerichtlicher Rückweisung (BGE 135 IV 87 E. 6; BGE 141 II 353 E. 2; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2017 vom 17. November 2017). Damit steht fest, dass im Neubeurteilungsverfahren das oberinstanzliche Urteil SK 22 34 vom 1. November 2022 nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden kann. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Vorbemerkungen Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie der Aussa- genanalyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 1844 ff.; S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachfolgend ist der Sachverhalt der einzelnen zur Last gelegten Handlungen – so- weit oberinstanzlich noch zu beurteilen – zu erstellen. Soweit verschiedene Hand- lungen im engen Sachzusammenhang stehen, erfolgt – analog der Vorinstanz – die Beweiswürdigung gemeinsam. Weiter ist die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu prüfen. 11. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 folgendes De- likt zur Last gelegt (pag. 618 f.; S. 2 der Anklageschrift [Hervorhebung im Original]): 1. versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eventualvorsätzlich begangen kurz vor 08:00 Uhr des 28.06.2020 in O.________ (Ortschaft), M.________(Strasse), Vorplatz N.________(Ortschaft) auf der AI.________ (Ortschaft) zum Nachteil G.________. 19 Zur eingangs aufgeführten Zeit kam es am eingangs erwähnten Ort zu einer mehrere Minuten dauernden verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A.________ und dem Straf- und Zivilkläger G.________, welche in Handgreiflichkeiten und schliesslich in eine ge- genseitige körperliche Auseinandersetzung ausartete. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung fügte der Beschuldigte A.________ dem Straf- und Zivilkläger G.________ mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 4-5 cm (wohl mit einem Sackmesser) mittels einer seitlichen Schwenkbewegung mit der rechten Hand eine ca. 3-4 cm tiefe Wunde entlang der Brustkorb- wand am Rücken links zu. Indem der Beschuldigte A.________ während der körperlichen Auseinandersetzung mit G.________ im Rahmen eines dynamischen unkontrollierbaren Geschehens mit einem Mes- ser mit geöffneter Klinge mit einer Klingenlänge von 4-5 cm mit einer seitlichen Schwenkbe- wegung gegen dessen Brustkorb im linken Rückenbereich einwirkte, nahm er lebensbedrohli- che bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen, wie beispielsweise einen lebensgefährlichen oder dauerhaft schädigenden Spannungspneumothorax oder lebensgefährliche bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen von Blutgefässen, lebensgefährliche bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen der Lunge oder lebensgefährliche bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen des Herzens von G.________ zumindest in Kauf. Die vom Beschuldigten A.________ bei G.________ zugefügte Verletzung mit dem Messer hatte einen mehrtägigen Spitalaufenthalt von G.________ zur Folge. 11.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Durch das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Straf- klägers 4 im AF.________(Spital) belegt und auch unbestritten ist, dass der Straf- kläger 4 am Rücken links eine Hautdurchtrennung aufwies, welche durch scharfe Gewalteinwirkung hervorgerufen worden und mit einer Stichverletzung, beispiels- weise mit einem Messer, vereinbar ist (pag. 160/4). Der Beschuldigte bestreitet die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Hand- lung. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschuldigte oberinstanz- lich zu, dass zwischen ihm und dem Strafkläger 4 auf dem Vorplatz der N.________(Ortschaft) eine physische Auseinandersetzung stattgefunden hat (pag. 2723 Z. 2; pag. 3273 Z. 27 f. und Z. 32 f.). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Strafkläger 4 auf ihn zugekommen sei und ihm einen Faustschlag verpasst habe (pag. 2723 Z. 2; pag. 3273 Z. 27 f.). Er habe kein Mes- ser gehabt und dem Strafkläger 4 keine Stichverletzung zugefügt (pag. 2722 Z. 29 ff. und 40 f.; pag. 3273 Z. 40). Beweismässig zu klären ist mithin, ob es am 28. Juni 2020 zur in der Anklageschrift umschriebenen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- kläger 4 kam, und insbesondere, ob der Beschuldigte im Rahmen dieser Ausein- andersetzung dem Strafkläger 4 die später im AF.________(Spital) festgestellte Stichverletzung zugefügt hat. 11.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1847 ff.; S. 16 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. 20 Ergänzend ist kurz auf verschiedene Vorakten einzugehen, welche zu Vorstrafen beim Beschuldigten führten: So rapportierte die Polizei, ein Geschädigter werfe dem Beschuldigten eine Körperverletzung mit einem Messer vor. Im Anschluss an den Vorfall vom 12. August 2016 wurde beim Beschuldigten ein Atemalkoholgehalt von 0.66 Promille gemessen (vgl. pag. 24, edierte Akten ________). Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2019 (________ / ________) wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand freigesprochen und wegen einfacher Körperverlet- zung schuldig erklärt (vgl. S. 3 des unpaginierten Urteils, edierte Akten ________ / ________). Weiter ist den Vorakten zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 2. März 2018 im Rahmen eines Konflikts seinen Kontrahenten mit einem Ta- schenmesser bedrohte. Ein entsprechendes Taschenmesser hat die Polizei beim Beschuldigten festgestellt (pag. 1 ff., edierte Akten ________). Der Beschuldigte wurde wegen des Vorfalls mit Strafbefehl vom 20. September 2019 wegen Dro- hung und Beschimpfung schuldig erklärt. Bei einer Anhaltung am 19. Juli 2019 im Nachgang an eine Streiterei trug der Beschuldigte ebenfalls ein Taschenmesser auf sich (pag. 23; pag. 28; pag. 79 f., edierte Akten ________). Weiter wurden im Neubeurteilungsverfahren die Akten des von der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland am 20. Oktober 2023 gegen den Beschuldigten eröffneten Verfahrens ________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (evtl. Hinderung einer Amtshand- lung), beides angeblich begangen am 19. Oktober 2023 in O.________ (Ortschaft), ediert (pag. 3144 ff.; pag. 3230 ff.). Gemäss Anzeigerapport vom 29. Oktober 2023 (pag. 3156 ff.) sowie den vorliegenden Einvernahmeprotokollen vom 19. Oktober 2023 (pag. 3147 ff.; pag. 3153 ff.), vom 7. November 2023 (pag. 3238 ff.) und vom 8. November 2023 (pag. 3230 ff.) soll der Beschuldigte das angebliche Opfer ge- schlagen und im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung ein Messer ge- zückt haben. Als das angebliche Opfer am Boden lag, soll es gemäss einer am Geschehen unbeteiligten Auskunftsperson zweimal vom Beschuldigten an den Kopf getreten worden sein (pag. 3154 Z. 38 f.). Anlässlich der Hafteröffnung gab der Beschuldigte am 20. Oktober 2023 demgegenüber zu Protokoll, er habe mit den Fäusten geschlagen und er schlage niemanden, der am Boden liege. Zudem gab er an, das angebliche Opfer habe ihn (den Beschuldigten) mit dem Messer ge- schlagen (pag. 3167 Z. 24 ff.). Dem Protokoll ist ferner zu entnehmen, dass er den Staatsanwalt als Rassisten bezeichnete (pag. 3168 Z. 68). Das zuständige Zwangsmassnahmengericht versetzte den Beschuldigten mit Entscheid vom 21. Oktober 2023 für drei Monate in Untersuchungshaft (pag. 3177 ff.). Im Neubeurteilungsverfahren neu zu den Akten erkannt wurde zudem das seitens der Verteidigung eingereichte Schreiben von Dr. AJ.________, Facharzt für Inten- sivmedizin und Anästhesiologie, vom 11. August 2023. Auf die Frage, wie lange ei- ne Wunde, die von einem Messerstich in den Rücken verursacht worden sei, min- destens blute, gab Dr. AJ.________ einleitend an, es gebe seines Wissens keine wissenschaftlichen Daten, die eine genaue, zuverlässige und reproduzierbare Ant- wort auf diese Frage geben könne. Weiter führte er im Wesentlichen aus, jede Ver- letzung der Hauthülle führe zu einer Blutung, die auf eine Verletzung der Gefässe zurückzuführen sei. Daher hänge das Ausmass der Blutung und ihre Dauer von der 21 Menge der verletzten Gefässe ab. Da nicht sämtliches Gewebe gleich gut durch- blutet sei (Muskeln seien sehr gut durchblutet, Fett hingegen sehr schlecht), hänge der Blutfluss von der Art des verletzten subkutanen Gewebes, der Größe der Wun- de, ihrer Tiefe und möglichen Scherbewegungen ab, die die Ansiedlung des Thrombus (Gerinnsels) stören und verlängern könnten. Sobald das Gewebe des vaskulären Subendothels (Zellen, die das Innere der Gefässe auskleiden) verletzt werde, werde der Gerinnungsprozess (Hämostase) ausgelöst. Die Menge und die Dauer der Blutung hängten also auch von der Effizienz des Gerinnungsprozesses ab. Die Physiologie der Hämostase sei ein äusserst komplexer Prozess. Er beste- he aus zwei Phasen: einer primären und einer sekundären. Die primäre Hämostase bestehe in der Aktivierung der Thrombozyten (Blutplättchen), die sich zum soge- nannten «Thrombozytennagel» zusammenballe, um kleine Risse zu verschliessen. Dieser Prozess werde durch eine Vielzahl von Medikamenten behindert, von denen das häufigste Acetylsalicylsäure (Aspirin®) sei. Die Einnahme dieser Medikamente verlängere die Dauer der Blutung. Es komme vor, dass der Operateur vor einem chirurgischen Eingriff in der Hoffnung, einen Hinweis auf die Stärke der Blutung zu erhalten, das Labor bitte, die primäre Hämostase durch Messung der «Blutungs- zeit» zu bewerten. Hierbei handle es sich um eine Methode, bei der eine kleine standardisierte Wunde am Unterarm angelegt und die Zeit gemessen werde, in der das Blut ungehindert aus der Wunde fliesse. Es handle sich um einen Test mit ge- ringem Vorhersagewert, der durch eine schlechte Sensitivität und Spezifität sowie eine mangelnde Reproduzierbarkeit gekennzeichnet sei. Dennoch werde davon ausgegangen, dass der «normale» Wert bei 6 ± 2 Minuten liegen sollte. An der se- kundären Hämostase seien etwa zehn Blutproteine beteiligt (die grösstenteils von der Leber mit Hilfe von Vitamin K produziert würden), die in einer Kaskade aktiviert würden und zur Umwandlung von Fibrinogen (löslich) in Fibrin (fest) führten, das den Thrombozytennagel verfestige und das Gerinnsel bilde. Aufgrund seiner Kom- plexität könne der Gerinnungsprozess durch eine Vielzahl von Gesundheitsschä- den beeinträchtigt werden. Vor allem eine Lebererkrankung (AM.________(Krankheit), Zirrhose) könne die Produktion von Gerinnungsprotei- nen verringern und die Dauer der Blutung erheblich verlängern. Eine Behinderung des Blutflusses durch die Leber (portale Hypertension) könne die Milz (Splenome- galie) anschwellen lassen und zu einem Hypersplenismus führen, der wiederum die Anzahl der für die Gerinnung verfügbaren Thrombozyten verringere. Eine fortge- schrittene Unterernährung mit Vitamin-K-Mangel könne die Produktion von Gerin- nungsproteinen verringern und ebenfalls Blutungen begünstigen. Zusammenfas- send lasse sich sagen, dass die Anzahl der Variablen, die an den Mechanismen zur Blutstillung beteiligt seien, keine Vorhersage zulasse. Dies hänge wie vorer- wähnt von der Art der Verletzung (Grösse, Tiefe, Ort), dem Gesundheitszustand des Opfers und der Einnahme von Medikamenten ab (pag. 3103 f.). Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte sowie der Strafkläger 4 einvernommen (pag. 2722 ff.; pag. 2714 ff.). Im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens wurde der Beschuldigte erneut ergänzend befragt (pag. 3270 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweiswürdigung einzugehen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 22 11.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 1875 f.; S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Am Morgen des 28. Juni 2020 sprach G.________ auf dem Vorplatz der N.________(Ortschaft) einen Mann an, welcher an der Hand verletzt war. Dieser behauptete, dass er von der Person mit der Glas- flasche und dem Messer in der Hand verletzt worden sei und zeigte dabei auf A.________. G.________ sprach A.________ gegen 08:00 Uhr an, woraufhin dieser G.________ mit dem Messer in die linke Flanke stach und die Wunde gemäss pag. 168 verursachte, welche blutete. Nach dem Stich kam es zu einer mehrminütigen, wechselseitigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden, welche von der Polizei, die anlässlich der Auflösung einer illegalen Party vor Ort war, beobachtet wurde. Dabei wurden die beiden Streitenden immer wieder von Partygästen ge- trennt. Während der Auseinandersetzung wickelte G.________ sein Hemd um den Arm und nahm ei- ne Glasflasche zur Hand. Als G.________ auch noch seinen Gurt auszog und damit auf A.________ losging, intervenierte die Polizei. Nach der Auseinandersetzung wechselte G.________ das Oberteil und warf sein blutiges T-Shirt weg. Aufgrund der Stichverletzung wandte sich G.________ in der Fol- ge an den Polizisten AK.________, welcher im ersten Moment keine Verletzung bei G.________ fest- stellen konnte, da er nicht an der richtigen Stelle geschaut hatte. Kurze Zeit später ging G.________ wiederum auf den Polizisten AK.________ zu. Aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes forderte der Polizist G.________ auf, das Oberteil auszuziehen, wobei schliesslich die Stichwunde bemerkt wurde, welche zu diesem Zeitpunkt kaum noch blutete. In der Folge wurde G.________ von der Sanitätspolizei verarztet und anschliessend ins AF.________(Spital) gebracht. Als Folge des Messerstichs wies G.________ einen drei – vier cm tiefen Stich im Brustkorb hinten links, seitlich un- terhalb des Schulterblatts auf. Weiter lag bei ihm eine nicht interventionsbedürftige Luftbrust (Pneu- mothorax) ohne akute Lebensgefahr vor, wobei durch einen solchen Messerangriff gegen den Brust- korb auch lebensbedrohliche Verletzungen wie z.B. ein Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefässen, der Lunge oder des Herzens hätten verursacht werden können. 11.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.5.1 Vorbringen der Verteidigung bzw. des Beschuldigten Der Beschuldigte hat den erstinstanzlich infolge Schuldunfähigkeit erfolgten Frei- spruch von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung nicht angefochten. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft den diesbezüglich erfolgten Freispruch infolge Schuldunfähigkeit in Frage stelle, beantragt die Verteidigung, der Beschuldigte sei auch oberinstanzlich freizusprechen (pag. 2744 ff.; pag. 3277). Die Verteidigung brachte zur Begründung dieses Antrags namens des Beschuldig- ten in der ersten oberinstanzlichen Verhandlung vor, dass der Strafkläger 4 unbe- strittenermassen eine Stichverletzung erlitten habe. Es sei jedoch fraglich, ob der Beschuldigte der Täter gewesen sei. Nebst der Stichverletzung seien noch weitere kleinere Verletzungen durch das IRM festgestellt worden, was zeige, dass sich der Strafkläger 4 geprügelt habe. Die Verurteilung des Beschuldigten stütze sich einzig auf die Aussagen des Strafklägers 4, welche vom Beschuldigten stets bestritten worden seien. Es handle sich mithin um eine Aussage gegen Aussage Situation. Das Gericht könne indessen nicht auf die Aussagen des Strafklägers 4 abstellen, da dieser sich zu häufig widerspreche. Insbesondere bezüglich des angeblichen 23 Kleiderwechsels seien die Aussagen des Strafklägers 4 widersprüchlich. Dieser habe ausgesagt, ein Freund habe die Wunde festgestellt, woraufhin er das T-Shirt gewechselt habe. Anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung habe er hingegen ausgesagt, er habe sein T-Shirt ausgezogen und seine Jacke angezogen, ohne T- Shirt. Sodann habe der Strafkläger 4 angegeben, der Täter habe blonde Haare, wobei der Beschuldigte jedoch keine blonden Haare habe. Weiter habe er ausge- sagt, er kenne diesen «AL.________», aber den Beschuldigten habe er nicht ken- nen wollen. Der Strafkläger 4 habe auf Vorhalt eines Fotos durch die Polizei aus- gesagt, er habe den Beschuldigten an diesem Abend gesehen und er habe ein spezielles Gesicht. Dabei habe er aber gerade nicht gesagt, dass der Beschuldigte auch der Täter gewesen sei. Die Polizei habe insistiert und impliziert, dass es der Beschuldigte gewesen sein soll. Der Strafkläger 4 habe dann einfach Ja zu dem gesagt, was die Polizei ihm vorgehalten habe, damit die Einvernahme habe been- det werden können. Hinzu komme der Umstand, dass auch andere Personen dabei gewesen seien, der Strafkläger 4 sich jedoch weigere, deren Namen zu nennen. Ferner habe die Polizei bei der Auseinandersetzung nur den Strafkläger 4 identifi- zieren können, den Beschuldigten hätten sie nicht erkannt. Ein Polizist habe später lediglich in die Zelle geschaut, wo sich der Beschuldigte, von diesem weggedreht, aufgehalten habe und habe bloss gesagt, die Kleider würden übereinstimmen. Das Gesicht habe er hingegen gar nicht gesehen. Ausserdem sei das Messer nie auf- gefunden worden. Die Verteidigung argumentierte weiter, dass der Polizist AK.________ ausgesagt habe, dass es an diesem Abend eine Stunde zuvor noch eine andere Auseinan- dersetzung mit einer Flasche beim AU.________(Örtlichkeit) gegeben und er den Täter dieser Auseinandersetzung später auch bei der N.________(Ortschaft) wie- dergesehen habe. Es sei demnach durchaus möglich, dass der Strafkläger 4 darin involviert gewesen sei und er sich die Verletzung bei dieser Auseinandersetzung zugezogen habe. Für diesen Ablauf der Geschehnisse spreche, dass der vom Strafkläger 4 vorgebrachte Kleiderwechsel, wie von ihm geschildert, gar nicht hätte vonstattengehen können, da die Polizei bei der Auseinandersetzung zwischen dem Strafkläger 4 und dem Beschuldigten bereits vor Ort gewesen sei und diese habe beobachten können. Der Strafkläger 4 habe damit gar keine Zeit gehabt, um seine Kleider unbemerkt zu wechseln. So lasse sich dann auch erklären, weshalb das Blut, dass festgestellt werden konnte, bereits trocken gewesen sei. Aus Sicht der Verteidigung sei damit klar, dass sich der Strafkläger 4 die Verletzung bei einer vorangehenden Auseinandersetzung zugezogen habe und danach, aber noch vor der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, seine Kleidung gewechselt habe und demzufolge auf dem T-Shirt des Strafklägers 4 keine Blutflecke ersichtlich ge- wesen seien. Dass die Aussagen des Strafklägers 4 widersprüchlich seien, sei darauf zurückzuführen, dass dieser unter dem Einfluss von MDMA und Alkohol ge- standen habe. Vor diesem Hintergrund sei gar nicht möglich, dass er sich noch an alles erinnern könne. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht miteinbezogen. Der Beschuldigte sei demzufolge von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen (vgl. zum Ganzen pag. 2742 ff.). Im Neubeurteilungsverfahren brachte Rechtsanwältin B.________ für den Be- schuldigten zusammengefasst vor, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte und 24 der Strafkläger 4 eine Auseinandersetzung gehabt hätten, die die Polizei gesehen habe. Jedoch sei sicher, dass es während dieser Auseinandersetzung keinen Mes- serstich gegeben habe. Der Strafkläger 4 habe den Beschuldigten geschlagen und der Messerstich müsse dem Strafkläger 4 zuvor, etwa gegen 04:00 Uhr, zugefügt worden sein. Der Beschuldigte habe hierzu viele Erklärungen abgegeben und in diesem Punkt stets konstant ausgesagt. Die Wunde habe stark geblutet, was der Strafkläger 4 selbst gesagt habe und weshalb er sich habe umziehen müssen. Es habe eine gewisse Zeit gedauert, bis die Blutung aufgehört habe. Dies erkläre auch, weshalb der Polizist auf dem T-Shirt keine Blutspuren gesehen habe. Gemäss der Expertise von Dr. AJ.________ sei es zwar schwierig zu sagen, wie lange eine Wunde blute, da dies von verschiedenen Faktoren abhänge. Aber der Zustand des Strafkläger 4 treffe auf die beschriebenen Voraussetzungen zu, die zu einer Verlängerung der Blutungszeit führen würden. Betrachte man die Einstichstel- le, so sei es eine Stelle mit vielen Muskeln. Der Strafkläger 4 sei drogenabhängig, trinke Alkohol und leide an AM.________ (Krankheit). Zudem erhöhe der Konsum von Alkohol und Kokain den Blutdruck und damit die Blutungen. All dies sei im Rahmen des Gutachtens des IRM nicht berücksichtigt worden. Auch nicht berück- sichtigt worden sei, dass der Strafkläger 4 nach der einen Auseinandersetzung ei- ne weitere Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten gehabt habe. Bei dieser Auseinandersetzung habe sich die Wunde, die zwischenzeitlich angefangen habe, zu heilen, wieder geöffnet. Es sei unmöglich, dass sich der Strafkläger 4 ausser- halb des Zeitraums, in dem die Polizei gesehen habe, dass er nicht blute und dem Moment, als er die Verletzung bemerkt habe, umgezogen habe. Ebenfalls unmög- lich sei, dass er das T-Shirt in der Zeit nach der Auseinandersetzung gewechselt habe. Gemäss IRM sei die Wunde kompatibel mit einer Wunde, die einige Stunden zuvor hinzugefügt worden sei. Somit sei durchaus möglich, dass einige Stunden vergangen waren, bis der Polizist AK.________ die Wunde festgestellt habe. Diese habe in dem Moment auch nicht mehr geblutet. Der Strafkläger 4 habe keine Anzeige gegen den Beschuldigten erstatten wollen, weil er gewusst habe, dass der Beschuldigte nicht der Verursacher des Messersti- ches sei. Ausserdem sei er es gewesen, der den Beschuldigten geschlagen und damit die Auseinandersetzung begonnen habe. So habe der Strafkläger 4 denn auch nichts Anderes gemacht, ausser dem Insistieren und mehrmaligen Nachfra- gen der Polizei zu folgen. Das sei eine plausible Erklärung für seine widersprüchli- chen Aussagen. Er habe nie gesagt, dass der Beschuldigte der Täter gewesen sei, sondern die Polizei habe darauf beharrt, nachdem er keine Aussagen mehr habe machen wollen. Die Polizei habe gefragt, ob er jemanden auf der Fotodokumenta- tion erkenne. Er habe dann gesagt, er kenne den Beschuldigten, was nachvollzieh- bar sei, da man sich an diesem Abend drei Mal gesehen habe. Die Aussagen des Strafklägers 4 liessen den Schluss zu, dass er dem Beschuldigten den Messerstich habe anhängen wollen. Dies entspreche der Verhaltensweise einer Person, die un- ter Kokain- und Alkoholeinfluss stehe. Und der Strafkläger 4 habe zugegeben, um 03:00 Uhr konsumiert zu haben. Dafür sprächen auch die Gedächtnislücken. Zu- dem passe die Erstaussage des Strafklägers 4, demnach der Beschuldigte ohne etwas zu sagen mit dem Messer auf ihn losgegangen sei, überhaupt nicht zur Per- sönlichkeit des Beschuldigten. Entsprechend dem Gutachten von med. pract. 25 AG.________ sei der Beschuldigte ein sehr aggressiver und impulsiver Typ, der sich sehr schnell verletzt fühle. Weiter habe die Staatsanwaltschaft ausgeführt, die Wunde sei noch frisch gewesen, was wie dargelegt nicht erwiesen sei. Die Aus- führungen des IRM könnten auch so verstanden werde, dass die Verletzung um 04:00 Uhr am Morgen entstanden sei. Ebenfalls habe die Staatsanwaltschaft vor- gebracht, die Polizei habe von keinen anderen Auseinandersetzungen in dieser Nacht berichtet. Das treffe nicht zu, denn Polizist AK.________ habe von einer Auseinandersetzung gegen 06:00 Uhr am AU.________(Örtlichkeit) im Zusam- menhang mit einem Mann mit einer Flasche berichtet und er habe diesen Mann später bei der N.________(Ortschaft) wieder gesehen. Es gebe keine Beweise, dass es in dieser Nacht nicht auch noch andere Schlägereien gegeben habe, die der Strafkläger 4 trotz seiner Beteiligung nicht gegenüber der Polizei erwähnt habe. Zudem sei der Stich von hinten zugeführt worden, ohne dass dies der Strafkläger 4 wirklich bemerkt habe. Einer seiner Freunde habe anschliessend das Blut gesehen, weshalb er dann sein T-Shirt gewechselt habe. Dies müsse sich vor der von der Polizei beobachteten Auseinandersetzung zugetragen haben. Der Strafkläger 4 habe bereits bei der Ersteinvernahme ausgesagt, den Stich erhalten zu haben, oh- ne dass der Andere etwas gesagt habe. Diesfalls hätte der Täter das Messer vor dem Eintreffen der Polizei schnell noch verschwinden lassen müssen, was den An- gaben der Polizei entgegenstehe, die kein Messer gesehen oder gefunden hätten. Sie habe zwei Beteiligte sich prügeln sehen, wobei der Strafkläger 4 gewalttätiger gewesen sei als der Beschuldigte. Der Strafkläger 4 habe ausgesagt, der Beschul- digte habe versucht, ihn mit einer Flasche und dem Messer anzugreifen. Aber man habe den Beschuldigte weder mit einem Messer noch einer Flasche gesehen, was so durch die Polizisten bestätigt worden sei. In diesem Zusammenhang wäre es absolut zwingend gewesen, den schriftlich beantragten Zeugen anzuhören. Die Version des Strafklägers 4 könne sich angesichts der übrigen Aussagen unmöglich so zugetragen haben. Zudem habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe den Straf- kläger 4 drei Mal gesehen und um 04:00 Uhr habe der Strafkläger 4 ihm gesagt, dass er blute. Er habe den Strafkläger 4 von Weitem in einer anderen Auseinan- dersetzung beobachtet und es sei normal, dass da niemand die Polizei gerufen ha- be (pag. 3275 ff.). Weiter führte die Verteidigung im Wesentlichen aus, die Version des Beschuldigten sei absolut möglich. Gestützt auf den Arztbericht wisse man, es brauche eine ge- wisse Zeit bis die Blutung stoppe, mindestens aber 6 Minuten und in dieser Zeit könne der Strafkläger 4 nicht das T-Shirt gewechselt haben. Wäre dieser Zeitraum so kurz gewesen, wie die Staatsanwaltschaft vorbringe, hätte irgendwo am T-Shirt noch etwas Blut sein müssen. In dieser Viertelstunde könne er nicht zugewartet und dann sein T-Shirt gewechselt haben. Hierzu brauche es länger. Die Staatsan- waltschaft sage, er habe die Verletzung erst nach 30 Minuten bemerkt. Dies könne nicht sein; er habe ja stark geblutet, also habe er es vorher merken müssen. Dar- aus werde ersichtlich, dass das, was der Strafkläger 4 sage, nicht stimme. Weiter bringe die Staatsanwaltschaft vor, der Strafkläger 4 habe genau sagen können, welches Messer es gewesen sei. Das stimme nicht, denn er habe etwa drei ver- schiedene Versionen angegeben, wie dieses ausgesehen haben solle (pag. 3280 f.). Schliesslich führte die Verteidigung aus, wenn der Strafkläger 4 den Messer- 26 stich nicht sofort wahrgenommen habe, habe ihn jemand darauf aufmerksam ma- chen müssen. In diesem Moment habe es viele Leute gehabt. Und die Polizei habe selbst gesagt, dass niemand etwas gesehen habe, weder Blut noch ein Messer. Es könne nicht sein, dass man dies nicht sofort sehe. Selbst wenn dies zutreffe, hätte er in diesen 15 Minuten keine Zeit gehabt, das T-Shirt zu wechseln. Das T-Shirt sei denn auch sofort gesucht worden. Es seien viele Menschen dort gewesen und hät- ten die Auseinandersetzung beobachtet. Weiter habe der Beschuldigte vielleicht nicht spontan gesagt, dass er den Strafkläger 4 habe bluten sehen. Nachdem die Frage gestellt worden sei, habe er dies aber entsprechend ausgesagt. Es seien Sachen, bei denen er denke, er habe es bereits gesagt und es wüssten ja alle, also habe er es nicht nochmals gesagt. Es sei für den Beschuldigten so klar, dass er es nicht nochmals sagen müsse (pag. 3281 f.). Demnach sei der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen (pag. 3276). 11.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem Vorbringen der Verteidigung, wonach der Strafkläger 4 den Beschuldigten nicht eindeutig als Täter identifiziert habe, anläss- lich der ersten oberinstanzlichen Verhandlung entgegen, dass dieser noch im Spital ausgesagt habe, der Täter sei männlich, zwischen 35 und 40 Jahre alt, 185 bis 195 cm gross, habe eine schlanke Statur, sei AN.________ (Nationalität), er habe ein schmales Gesicht, weisse Haut und spreche AO.________ (Sprache). Als markant habe er sodann die langen dunkelblonden Haare und die schlechten Zähne be- schrieben. Zum Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe keine blonden Haare, hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Unterscheidung zwischen dunkelblond und blond im Auge des Betrachters liege. Die übrige Beschreibung, insbesondere der schlechten Zähne und der Statur, passe jedoch hundertprozentig auf den Beschuldigten. Weiter wendete die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Argumentation der Verteidigung, dass die Aussagen des Strafklägers 4 wider- sprüchlich seien, ein, dass der Strafkläger 4 den Beschuldigten vor der Polizei ge- warnt und ihm gar noch gesagt habe, er solle das Messer weglegen. Der Strafklä- ger 4 habe denn auch keine Anzeige erstatten wollen. Diese Umstände würden klar gegen eine falsche Anschuldigung sprechen. Der Strafkläger 4 habe sodann aus- gesagt, der Beschuldigte habe versucht, ihn über andere Personen zu kontaktie- ren, um ihn um Verzeihung zu bitten, wobei es sich um eine sehr originelle Aussa- ge handle, die man in einer erfundenen Geschichte nicht vorfinden würde. Verein- zelt würden sich zwar auch in den Aussagen des Strafklägers 4 Widersprüche vor- finden, insbesondere bezüglich des T-Shirt-Wechsels. Mit diesen habe sich die Vorinstanz aber detailliert auseinandergesetzt und diese würden der Glaubhaftig- keit seiner Aussage keinen Abbruch tun. Der Umstand, dass der Strafkläger 4 ein gestohlenes Mobiltelefon auf sich trug und teilweise Aussagen verweigerte, könne den Beschuldigten nicht entlasten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Strafkläger 4 seine Erstaussagen im AF.________ (Spital) bezüglich des Kern- geschehens in allen weiteren Einvernahmen bestätigt habe. Es sei denn auch nor- mal, dass man sich in über mehrere Jahre dauernden Verfahren teilweise wider- spreche, was jedoch gerade für die Wahrheit spreche, da die Aussagen nicht ste- reotyp seien. Weiter könne auch die Identifizierung durch den Polizisten AP.________ nicht in Abrede gestellt werden, wie dies die Verteidigung versuche. 27 Der von der Verteidigung vorgebrachten Dritttäterhypothese sei sodann entgegen- zuhalten, dass die Polizei vor Ort gewesen sei und die Auseinandersetzung beob- achtet habe. Wäre der Strafkläger 4 tatsächlich zuvor verletzt worden, wäre zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der verletzte Strafkläger 4 sich danach auch noch mit dem Beschuldigten in eine Auseinandersetzung verwickeln würde und diesen grundlos geschlagen hätte. Das Gutachten des IRM habe schliesslich auch belegt, dass die Wunde, trotz des getrockneten Bluts, noch frisch gewesen sei. Demge- genüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. So habe er zunächst klar zugegeben, dass er ein schwarzes Messer zuhause habe, um dann später zu bestreiten, ein solches Messer zu besitzen. Sodann habe er zu Beginn behauptet, er kenne den Strafkläger 4 nicht, an der Berufungsverhandlung habe er hingegen vorgebracht, er kenne ihn seit Jahren. Zum ersten Mal erfolge darüber hinaus die Aussage, wonach der Strafkläger 4 ihm unerwartet einen Schlag ver- setzt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Aussage an der Berufungsver- handlung das erste Mal gemacht werde. Auffallend sei, dass der Beschuldigte im- mer wieder Übersetzungsfehler heranziehe, um seine Aussagen zu relativieren. Erkennbar sei zudem, dass sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen im Verlauf des Verfahrens an die Aussagen des Strafklägers 4 sowie der Polizei annähere. Diese widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten könnten deshalb nicht her- angezogen werden. Hingegen würden die Aussagen des Privatklägers 4 von den- jenigen der Polizei gestützt (pag. 2749 ff.). Den Ausführungen der Verteidigung im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens hielt Staatsanwältin AH.________ für die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass auch der seitens der Verteidigung eingereichte Bericht von Dr. AJ.________ zum bisherigen Beweisergebnis passe. Dieser erwähne mehrmals, dass nicht wirk- lich gesagt werden könne, wie lange eine Wunde blute, da es von zu vielen Varia- blen abhänge. Dann mache der Bericht die Angabe von 6 Minuten plus minus 2 Minuten, ab da es aufhöre zu bluten und die Gerinnung einsetze. Diese Zeit passe genau zum Beweisschluss, demnach der Strafkläger 4 nach der Auseinanderset- zung sein Oberteil gewechselt habe. Er habe ausgesagt, sein T-Shirt gewechselt und das blutige T-Shirt weggeworfen zu haben. 10 bis 15 Minuten nach der Aus- einandersetzung habe er sich das erste Mal an den Polizisten gewandt und dieser habe keine Verletzungen feststellen können. Erst beim zweiten Mal habe man die Wunde gesehen, die kaum mehr geblutet habe. Zusammen mit den Aussagen des Strafklägers 4 erkläre der neue Arztbericht, weshalb der Polizist beim ersten Mal kein Blut am T-Shirt gesehen habe. Es habe nicht mehr so stark nachgeblutet, weshalb man auch nicht mehr viel Blut am T-Shirt gesehen habe, nachdem er es gewechselt habe. Dass keine der befragten Personen die Wunde während der Auseinandersetzung gesehen habe, erstaune nicht. Die Polizei habe sich nicht auf diese Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger 4 konzertiert, sie sei mit dem Abräumen bzw. der Sicherstellung der Musikanlage be- schäftigt gewesen. Die Auseinandersetzung habe sie nur am Rande und von Wei- tem beobachtet. Ebenso wenig erstaune, dass kein Polizist den Einsatz des Mes- sers gesehen habe. Dass der Strafkläger 4 selbst die Blutung nicht sofort bemerkt habe, sei auch mit seinem damaligen Zustand erklärbar. Er sei in eine Auseinan- dersetzung mit dem Beschuldigten geraten, sei wütend gewesen und unter Adrena- 28 lin gestanden, zudem habe er noch Alkohol und Drogen konsumiert gehabt. Das IRM habe nachvollziehbar festgehalten, dass man Verletzungen nicht immer sofort realisiere. Es könne immer zu einer zeitlichen Verzögerung der Wahrnehmung der Verletzungen bzw. der Schmerzen kommen. Der Beschuldigte habe den Strafklä- ger 4 mit dem Messer verletzt. Nach wie vor gelte, dass der Strafkläger 4 den Täter genau beschrieben habe und diese Beschreibung passe in sämtlichen Punkten auf den Beschuldigten. Bereits im Spital habe er gesagt, er sei vom Beschuldigten mit dem Taschenmesser verletzt worden und diese Aussage sei in sämtlichen Einvernahmen gleich geschildert wor- den. Er habe sehr konstante, detaillierte Aussagen gemacht und insbesondere das Messer beschrieben. Der Beschuldigte werde nicht übermässig belastet, sondern noch entlastet. Er sage beispielsweise, er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sofort das Messer weglegen und habe keine Anzeige gegen den Beschuldigten machen wollen. Insgesamt seien die Aussagen des Strafklägers 4 sehr glaubhaft. Die Version des Beschuldigten und der Verteidigung sei eine, die erst im Verlauf des Verfahrens geschildert worden sei. Und zwar ab dem Zeitpunkt, als er gemerkt habe, dass es keinen Sinn mehr mache, zu bestreiten, dass er vor Ort gewesen sei. Dies insbesondere, da ihm die Telefonauswertung vorgehalten worden sei. Es erschliesse sich nicht, weshalb diese Aussagen glaubhaft sein sollten. Zuerst habe er zugegeben, zuhause ein Messer zu haben, dann wolle er diese Aussage nie gemacht haben und sie sei falsch übersetzt worden. Auf die Aussagen des Be- schuldigten könne nicht abgestellt werden. Interessant seien die heutigen Aussa- gen zum Aufeinandertreffen mit dem Strafkläger 4. Nach dem zweiten Mal sei der Strafkläger 4 weggegangen und der Beschuldigte habe von Weitem eine Ausein- andersetzung mit Beteiligung vom Strafkläger 4 beobachtet. Er sage, der Strafklä- ger 4 sei dann weggegangen, habe mit jemandem gesprochen und auf ihn gezeigt, sei auf ihn zugegangen und habe ihm einen Faustschlag versetzt. Es habe dem- nach nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht – morgens um 04:00 Uhr eine Auseinandersetzung stattgefunden und dann um 08:00 Uhr sei es zu der Ausein- andersetzung mit dem Beschuldigten gekommen. Wie er es heute geschildert ha- be, liege sicherlich nicht ein Zeitraum von vier Stunden dazwischen. Diesfalls wür- den seine Aussagen keinen Sinn machen. Zudem erwähne der Beschuldigte mit keinem Wort, dass der Strafkläger 4 ein komplett verblutetes T-Shirt gehabt habe, als er zu ihm gekommen sei und mit ihm geredet habe. Erst auf Nachfrage der Ver- teidigung und als sie ihn darauf «ufeglüpft» habe, habe er dies so gesagt. In freier Erzählung sei das mit keinem Wort erwähnt worden. Deshalb habe der Beweis- schluss der Kammer nach wie vor Gültigkeit (pag. 3278 f.). Weiter führte Staatsan- wältin AH.________ aus, sie habe nicht gesagt, der Strafkläger 4 habe 30 Minuten lang nicht gemerkt, dass er geblutet habe. Er habe es im Augenblick, in dem er gekämpft habe, nicht wahrgenommen. Er sage ja, dass ihn ein Kollege auf die Blu- tung darauf aufmerksam gemacht und er es da realisiert habe. Somit habe er an- schliessend sehr wohl Zeit gehabt, das T-Shirt zu wechseln. Die Polizei sei immer noch mit dem Abbau der Musikanlage beschäftigt gewesen. Polizist AK.________ habe ausgesagt, die Auseinandersetzung sei fertig gewesen und etwa 15 Minuten später sei er das erste Mal zu ihm gekommen (pag. 3281). 29 11.6 Würdigung durch die Kammer An dieser Stelle sei vorweggenommen, dass die Vorinstanz die vorhandenen Be- weismittel umfassend und zutreffend gewürdigt hat. Es kann auf die diesbezügli- chen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1865 ff.; S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den vorliegenden Rapporten der Polizei sowie der Zeugenaussagen der Polizisten AK.________ und AP.________ fand am entsprechenden Morgen um ca. 07:45 Uhr ein Einsatz der Polizei im Zusammenhang mit einer Nachtru- hestörung statt (pag. 123/1 ff.; pag. 124 ff.; pag. 129 ff.; pag. 221/19 Z. 37 ff.; pag. 221/34 Z. 45 ff.). Dabei konnten die Beamten eine Schlägerei zwischen zwei Per- sonen beim AQ.________ (Örtlichkeit) auf dem Vorplatz beobachten. Der Strafklä- ger 4 war dem anwesenden Polizisten AK.________ persönlich bekannt und Letz- terer hat erkannt, dass der Strafkläger 4 in die Rangelei involviert war (pag. 221/20 Z. 51 f.). AK.________ gab an, aufgrund der Distanz habe er nicht gesehen, mit wem der Strafkläger 4 die Schlägerei oder Auseinandersetzung gehabt habe, da habe er sich zu wenig geachtet (pag. 221/22 Z. 97 ff.). Polizist AP.________ be- richtete, dass der Streit mehrere Minuten gedauert habe und die Kontrahenten durch das anwesende Partyvolk mehrfach getrennt worden seien. Dem Strafkläger 4 sei es gelungen, sein Gegenüber auf den Rücken zu legen um dieses dann mehrfach zu schlagen. Die Streithähne seien dann wieder getrennt worden. Nach weiteren verbalen Aktionen habe der Strafkläger 4 seinen Leibgurt aus den Hosen gezogen und sei wild um sich schlagend auf seinen Kontrahenten los. Auf Auffor- derung der Polizei hätten sie dann voneinander abgelassen und der Kontrahent des Strafklägers 4 habe sich Richtung AR.________ (Örtlichkeit) entfernt (pag. 130 f.; pag. 221/35 Z. 65 ff. und Z. 79 ff.). Er habe aus einer Distanz von ca. 35-40 Me- ter feststellen können, dass sich zwei Männer in die Haare gerieten. Die Auseinan- dersetzung habe ca. 10 bzw. evtl. auch nur 8 Minuten gedauert (pag. 130; pag. 221/37 Z. 146 ff.). Er habe keine gefährlichen Gegenstände gesehen, so wie er es aus der Distanz beobachtet habe (pag. 221/35 Z. 78 f.). 10 bis 15 Minuten nach der Schlägerei sei der Strafkläger 4 zu AK.________ ge- kommen und habe von Schmerzen berichtet (pag. 221/21 Z. 58 ff.). Nachdem die Polizei zunächst keine Verletzung habe feststellen können, habe sich der Strafklä- ger 4 nach kurzer Zeit nochmals an AK.________ gewendet. Dieser entdeckte dann eine Stichwunde, die Sanität wurde alarmiert und der Verletzte ins AF.________(Spital) transportiert (pag. 221/21 Z. 64 ff.). Im AF.________(Spital) führte der Strafkläger 4 aus, er sei in der Nacht mehrere Male auf den Täter getrof- fen. Am Morgen habe er das Gespräch mit dem Täter gesucht, dieser habe in der linken Hand eine Glasflasche und in der rechten Hand ein offenes Sackmesser ge- halten. Anlässlich dieses Gesprächs habe der Täter unerwartet mit der rechten Hand das Messer in seine linke Körperseite gerammt und wieder zurückgezogen (pag. 125 f.). Den Täter beschrieb er als männlich, ca. 35 - 40 Jahre, 185 - 195 cm, schlanke Statur, AN.________(Nationalität), schmales Gesicht, weisse Haut, AO.________(Sprache) sprechend. Er soll «AL.________» heissen und in der Kol- lektivunterkunft in AS.________ (Ortschaft) untergebracht sein (pag. 126). Auffal- 30 lend ist dabei, dass der Beschuldigte an diesem Ort zuletzt gemeldet war (pag. 006). Der Beschuldigte wurde gleichentags um 09:47 Uhr in der AT.________ Filiale im AU.________ (Örtlichkeit) bei einem Diebstahl angehalten. Bei der Leibesvisitation auf der Polizeiwache AU.________ (Örtlichkeit) kamen unter anderem ein blutiges T-Shirt sowie zwei leere Messeretuis zum Vorschein. Da das Äussere des Ange- haltenen dem Signalement des Täters der Messerstecherei entsprochen habe, sei- en weitere Abklärungen erfolgt (pag. 126). In der Arrestzelle der Polizeiwache AU.________(Örtlichkeit) identifizierte der Polizist AP.________ den Beschuldigten anhand von dessen Kleidung (pag. 130). Den Kopf bzw. das Gesicht des Beschul- digten habe dieser nicht sehen können, da der Beschuldigte ihm gegenüber das Gesicht abgewandt habe (pag. 221/36 Z. 114). Da er den Kopf nicht gesehen habe, habe er polizeiinterne Fotos begutachtet und den Beschuldigten als an der Schlä- gerei Beteiligten identifiziert (pag. 221/36 Z. 115 ff.). Polizist AP.________ bestätig- te in der Folge auch, dass er sich zu hundertprozentig sicher sei, dass der Be- schuldigte in die Schlägerei involviert gewesen sei (pag. 221/38 Z. 200). Der Be- schuldigte wurde darüber hinaus auch vom Strafkläger 4 als Täter identifiziert (pag. 186 Z. 202 ff.). Dass die Polizei hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten in ir- gendeiner Form insistiert oder dies impliziert hätte, wie die Verteidigung geltend macht, ist dem Protokoll nicht ersichtlich. Auf die offene Fragestellung, was die von ihm auf der Fotodokumentation erkannte Person während des Vorfalles am 28. Ju- ni 2020 gemacht hatte, antwortete der Strafkläger 4, diese Person habe die Fla- sche und das Messer bei sich gehabt und er habe ihn mit dem Messer gestochen (vgl. pag. 186 Z. 209 ff.). Es ist auszuschliessen, dass sich sowohl der Polizist AP.________ wie auch der Strafkläger 4 bei der Identifikation des Beschuldigten geirrt haben: Vorab trifft es zu, wenn der Strafkläger 4 darauf hinweist, dass der Beschuldigte ein einprägsa- mes Gesicht habe (pag. 186 Z. 207). Ebenso nachvollziehbar sind die Ausführun- gen von Polizist AP.________, wonach der Beschuldigte trotz seiner Herkunft eher ein europäisches Aussehen habe (pag. 221/36 Z. 117 f. und Z. 121). Weiter zeigte die rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons des Beschuldigten, dass sich von ca. 02:01 Uhr bis 07:35 Uhr im Raum AI.________(Ortschaft), d.h. in der Region des Tatorts, Verbindungen aufbauten (pag. 148/1) und dass sich das Mobiltelefon dann um 07:52 / 07:56 Uhr in Richtung AR.________(Örtlichkeit)/AU.________(Örtlichkeit) bewegte (pag. 148/2 f.). Rund eine Stunde später verband sich das Mobilgerät mit einer Antenne im AV.________ (Örtlichkeit) (an der Buslinie AW.________ (Ortschaft) [pag. 148/4]). Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitraum am Tatort befand und dass er sich – wie von Polizist AP.________ zu Protokoll gegeben (pag. 130) – im Anschluss Rich- tung AR.________(Örtlichkeit)/AU.________(Örtlichkeit) entfernte. Die anwesenden Polizisten haben bei der beobachteten Schlägerei keinen Einsatz eines Messers erkannt. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass ihre Anwesenheit in erster Linie der Räumung der Soundanlage diente und ihre Aufmerksamkeit nicht ausschliesslich der Auseinandersetzung gewidmet wurde, nachvollziehbar und schliesst den Einsatz eines Messers – insbesondere auch vor dem Eintreffen der 31 Polizei – nicht aus. Sie gaben denn auch zu, die Auseinandersetzung nur am Ran- de und von Weitem beobachtet zu haben (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Parteivortrag des Neubeurteilungsverfahrens [pag. 3278]). Gleiches gilt hinsichtlich der Flasche, die der Beschuldigte in der ei- nen Hand gehalten haben soll. Denn ihre Aufmerksamkeit dürfte sich, wie bereits erwähnt, nicht von Beginn weg auf die Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Strafkläger 4 gerichtet haben, sondern erst, als diese bereits im Gange war. Dafür, dass dies nicht wahrgenommen wurde, spricht die Darstel- lung des Strafklägers 4, demnach ihm der Beschuldigte den Messerstich gleich am Anfang der Auseinandersetzung und überraschend zugefügt hatte und die Polizei erst später dazugekommen sei. Ebenso wenig erstaunt, dass von den einvernom- menen Anwesenden niemand von Blut auf dem T-Shirt vom Strafkläger 4 oder dessen Kleiderwechsel berichtete. Erst ein Kollege machte den Strafkläger 4 auf Blutflecken aufmerksam und Letzterer wechselte daraufhin seine Kleidung. Bezüglich der Herkunft der Stichverletzung liegen deshalb als Beweismittel vorab die Aussagen des Strafklägers 4 vor. Diese wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und anschliessend wie folgt gewürdigt (pag. 1870 ff; S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von G.________ waren während des gesamten Verfahrens nicht übermässig belas- tend. So hat er ausgesagt, dass er eigentlich gar nicht gegen A.________ vorgehen und keine Anzei- ge gegen ihn machen wolle. Dazu kommt, dass G.________ den Beschuldigten trotz des Messer- stichs vor der Polizei warnen wollte und ihn aufgefordert hat, das Messer wegzuwerfen. Er belastet sich zudem auch selber, indem er angab, dass er sich natürlich gewehrt, dem Beschuldigten Ohrfei- gen gegeben, Drogen und Alkohol konsumiert sowie eine Flasche und seinen Gurt zur Hand genom- men habe. Weiter konnte er das Messer sehr genau beschreiben und nachvollziehbar erklären, wes- halb es sich um ein Schweizer Taschenmesser gehandelt haben muss. Er konnte auch seine Gedan- kengänge nachvollziehbar wiedergeben, z.B., dass er sich gedacht habe, dies sei der Dank dafür, dass er einen Landsmann von A.________ in den AX.________ (Spital) begleitet habe. Weiter stim- men die Aussagen von G.________ mit den Aussagen der Polizisten überein: so hat G.________ die Auseinandersetzung am gleichen Ort eingezeichnet, wie der Polizist AP.________ und ähnlich wie der Polizist AK.________ (vgl. pag. 188 ff., pag. 221/41 und pag. 221/26). Auch das gesamte Ge- schehen zwischen dem Ende der Auseinandersetzung und der Ankunft der Sanität, sagte G.________ gleich aus wie die Polizisten. Die Angabe von G.________, wonach dieser um ca. 08:00 / 08:10 Uhr die Polizei angesprochen hat, liegt ebenfalls im Bereich des Möglichen. Der Umstand, dass G.________ zu einer Gegenüberstellung mit A.________ bereit war und auch darauf hingewie- sen hat, dass zur Aufklärung der Tat Kameraaufnahmen beigezogen werden sollen, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Weiter gab er jeweils an, wenn er etwas nicht mehr genau wusste, so z.B. ob A.________ Blut an den Händen gehabt habe (vgl. pag. 198/7, al. 215 ff.). Sein Aussageverhalten ist auch deshalb überzeugend, weil er nicht von sich aus versuchte, eine pfannen- fertige Version abzuliefern, sondern erst bei Nachfrage nachvollziehbare Erklärungen liefert, welche seine Geschichte logisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. So z.B. als er erzählte, dass er die Werkzeuge am Messer nicht gesehen habe, als A.________ das Messer in der Hand gehalten habe und auf Nachfrage wie er dann wisse, dass es sich um ein Taschenmesser gehandelt hat, erklären konnte, dass er das Messer gesehen habe, als es zu Boden gefallen sei. Oder als er angab, dass er ein Oberteil von seinem Kollegen erhalten habe und auf Nachfrage erklärte, dass sein Kollege ein T- Shirt und einen Kapuzenpullover um die Schultern getragen habe. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit 32 seiner Aussagen spricht, dass er bereits in seiner ersten Aussage gegenüber der Sanität angegeben hat, dass es sich um ein kleines Messer gehandelt hat. Insgesamt sind die Aussagen von G.________ zum Kerngeschehen konstant. Dennoch finden sich auch bei ihm Widersprüche. So wird aus seinen Aussagen nicht ganz klar, ob vor und / oder nach dem Messerstich eine verbale Auseinandersetzung stattgefunden hat. In den bei- den tatnächsten Einvernahmen im AF.________(Spital) am 28. Juni 2020 (pag. 125 f.) wie auch bei der Polizei am 3. Juli 2020 (pag. 185, al. 137 ff., pag. 186 al. 179 ff.) gab G.________ an, dass es vor dem Stich keine verbale Auseinandersetzung gegeben habe und dass die Polizei erst später gekom- men sei. Diese Version lässt sich auch am ehesten mit den Aussagen der Polizisten vereinbaren, gemäss welchen bei der von ihnen beobachteten verbalen Auseinandersetzung kein Messer im Spiel gewesen sei. Dieses Zustechen ohne Vorwarnung und ohne erkennbaren Grund lässt sich ebenfalls mit dem im Gutachten umschriebenen psychischen Zustand von A.________ vereinbaren (vgl. Ziff. IV hiernach). Weiter machte G.________ widersprüchliche Aussagen bezüglich der Frage was nach dem Messerangriff mit dem Messer passiert sei, was zu Recht auch von der Verteidigung bemängelt wurde. So gab G.________ an, er habe versucht A.________ das Messer wegzunehmen (pag. 198/4 f., al. 107 f.), A.________ habe das Messer versteckt (pag. 198/10, al. 241), A.________ habe das Messer auf dem Boden liegen lassen (pag. 198/10, al. 372), er habe A.________ das Messer aus der Hand geschlagen und es sei am Boden geblieben (pag. 198/10, al. 379 f.), das Messer sei auf den Boden gefallen, er wisse nicht genau, was dann damit passiert sei (pag. 1584, al. 34 ff.). Was letztlich genau mit dem Messer passiert ist kann offenbleiben und spielt für den Vorfall an sich keine entschei- dende Rolle. Weiter gab G.________ an, dass sein T-Shirt voller Blut gewesen sei, wobei es sich angesichts der Grösse der Wunde um eine Übertreibung handeln dürfte. Allerdings erfolgte die erste Einvernahme mit G.________ ohne Übersetzer und auch bei Einvernahmen mit Dolmetschern gestaltete sich die Befragung schwierig, was die Hauptverhandlung deutlich gemacht hat. Dass G.________ anlässlich der Hauptverhandlung zum ersten Mal anstelle von einem T-Shirt von einem Kapuzenpulli gespro- chen hat, ist auch nicht ganz nachvollziehbar, dürfte jedoch ebenfalls der Übersetzung zuzuschreiben sein, da auch die Polizisten von einem T-Shirt gesprochen haben. Zudem wurde G.________ vor der Hauptverhandlung nie detailliert befragt, woher er das frische Oberteil hatte. Dass auf der Kleidung von G.________ zu einem Zeitpunkt deutlich ein Blutfleck zu sehen gewesen war, bestätigte auch der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung. Es muss somit – wie von G.________ behauptet - vor der Kontaktaufnahme mit der Polizei zu einem Kleidungswechsel gekommen sein. An der Hauptverhandlung gab G.________ an, dass ihm die Polizei bereits im Spital und nicht erst bei der Einvernahme Fotos von A.________ vorgelegt habe. Das Vorlegen von Fotodokumentationen zwecks Wiedererkennen des Täters sollte detailliert in den Akten festgehalten werden, was vorliegend offenbar nicht passiert ist. Allerdings besteht gleichzeitig ein detailliertes und auf A.________ zutref- fendes Signalement des Täters, welches G.________ bereits im Spital abgegeben hat. Zudem bestätigte G.________ mehrmals – auch an der Hauptverhandlung – dass es sich bei A.________ um den Täter handelt und auch AP.________ erkannte A.________ wieder. Letztlich bestritt der Be- schuldigte auch nicht mehr, sich zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes aufgehalten zu haben, was an- gesichts der Daten der RTI auch kaum mehr zu bestreiten war. Die Aussagen von G.________ sind auch deswegen vorsichtig zu würdigen, da er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden hat. Dieser Einfluss war jedoch nicht sehr gross, da der Polizist AK.________ ihn als «klar» erlebt hat und gut mit ihm sprechen konnte (pag. 221/23, al. 133). 33 Vor diesem Hintergrund wird bezüglich des Kerngeschehens auf die Aussagen von G.________ ab- gestellt. Auf diese umfassende und zutreffende Würdigung der Vorinstanz kann verwiesen werden. Oberinstanzlich führte der Strafkläger 4 zusammengefasst aus, dass er den Beschuldigten angesprochen habe, da ihn ein verletzter Mann beschuldigt ha- be, ihn mit dem Messer gestochen zu haben. Daraufhin habe der Beschuldigte auch ihn (gemeint den Strafkläger 4) mit dem Messer verletzt. Es seien viele Men- schen dort gewesen, die versucht hätten, mit dem Beschuldigten zu reden und ihn zu beruhigen. Er habe zunächst nicht bemerkt, dass er gestochen worden sei. Auch er habe versucht, den Beschuldigten zu beruhigen, was jedoch erfolglos ge- blieben sei. Danach hätten sie sich erneut auseinandergesetzt und dann sei die Polizei gekommen, woraufhin sich der Strafkläger 4 entfernt habe. Wo der Be- schuldigte hin sei, wisse er nicht. Ein Freund habe dann bemerkt, dass er (gemeint der Strafkläger 4) verletzt sei und habe ihm gesagt, er müsse ins Spital. Er sei des- halb zu einem Polizisten und er sei dann mit einer Bandage verarztet worden (pag. 2714 Z. 25 ff.). Auf Frage präzisierte der Strafkläger 4, dass er, nachdem er verletzt worden sei, nochmals zum Beschuldigten hin sei und ihn darauf angesprochen ha- be, weshalb er ihn verletzt habe, woraufhin dieser nochmals auf ihn losgegangen sei und sie sich erneut auseinandergesetzt hätten. Vor dem Stich habe es keine Auseinandersetzung gegeben (pag. 2715 Z. 1 ff.). Den Beschuldigten kenne er nicht, er habe ihn zuvor noch niemals gesehen (pag. 2714 Z. 43). Auf Frage nach dem Zustand des Beschuldigten an jenem Abend, führte der Strafkläger 4 aus, dass man nicht mit ihm habe reden können. Er sei nicht besoffen gewesen, son- dern mehr als besoffen. Man habe gar nicht mit ihm reden und ihn gar nicht beruhi- gen können (pag. 2715 Z. 34 ff.). Auf Frage der Verteidigung, weshalb die Polizei kein Blut habe feststellen können, gab der Strafkläger 4 zu Protokoll, dass er sein T-Shirt gewechselt, wieder seine Jacke angezogen und es nachher nicht mehr ge- blutet habe. Zudem wies er darauf hin, dass es keine Rolle spiele, ob die Polizei das Blut gesehen habe oder nicht, da sie ja offensichtlich den Stich gesehen hätten (pag. 2717 Z. 37 ff.). Er habe sein T-Shirt ausgezogen und dann seine Jacke darü- ber angezogen, ohne T-Shirt (pag. 2718 Z. 5). Zu den Aussagen der Polizei, wo- nach vor allem er auf den Beschuldigten eingeschlagen habe und nicht umgekehrt, erklärte der Strafkläger 4, dass dies nach dem Messerstich gewesen sei. Zum Zeit- punkt des Messerstichs sei die Polizei noch nicht dort gewesen, sie habe erst den zweiten Teil der Auseinandersetzung gesehen (pag. 2718 Z. 37 ff.). Es könne nicht sein, dass es sich um eine Verwechslung handle; er sei sich sicher, dass es der Beschuldigte gewesen sei (pag. 2719 Z. 4 und 15). Auf Frage der Verteidigung wie er sich denn so sicher sein könne, erläuterte der Strafkläger 4, um 07:00/08:00 Uhr seien nicht mehr so viele Leute anwesend gewesen und wenn jemand komme und steche, er wisse nicht wie man das sagen könne, dass man weiss, wer es gewesen sei. Er könne das einfach sagen (pag. 2719 Z. 19 ff.). Der Beschuldigte hingegen bestritt oberinstanzlich weiterhin, den Strafkläger 4 ge- stochen zu haben (pag. 2722 Z. 30 ff.; pag. 3273 Z. 40). Er sei nicht jemand Insta- biles, der jemanden abstechen gehe (pag. 2723 Z. 10 f.). Hingegen behauptete er im Rahmen der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals, dass der Strafkläger 4 ihn angegriffen habe. Hierzu fügte er an, dass sogar die Polizei ge- 34 sagt habe, dass der Strafkläger 4 ihn angerührt und er (gemeint der Beschuldigte) sich entfernt habe (pag. 2722 Z. 40 f.). Der Strafkläger 4 sei zu ihm gekommen und habe ihm einen Faustschlag verpasst, woraufhin er hingefallen sei. Der AE.________(Nationalität) habe ihn weggezogen und die Polizei sei gekommen. Da sei er dann weggegangen. Er kenne den Strafkläger 4 sehr gut und wisse, dass er viele Probleme habe und jedes Mal, wenn er ihn sehe, sei er in eine Auseinan- dersetzung verwickelt (pag. 2723 Z. 1 ff.). Es sei keine Schlägerei gewesen. Der Strafkläger 4 sei nicht in seinem Normalzustand gewesen. Er sei rennend auf ihn zu gekommen und habe gesagt «mein Geld, mein Geld». Der Strafkläger 4 habe Medikamente als Betäubungsmittel verkauft. Das erste Mal, als er ihm an jenem Abend begegnet sei, sei das bei der Brücke gewesen, da habe es Steine und einen Müllcontainer. Der Strafkläger 4 habe ihm auf die Schulter geklopft und gesagt «Salut AY.________». Er spreche AO.________(Sprache) mit ihm. Dann sei er weggegangen, wobei er sich sicher sei, dass er in die Ecke gegangen sei, um zu konsumieren. Dann habe er ihn nicht mehr gesehen bis ca 05:00 Uhr. Dann habe es eine Auseinandersetzung gegeben, die er aber nicht von Anfang an mitbekom- men habe. Der Strafkläger 4 sei zu ihm gekommen und habe gesagt: «Ich habe ein Problem». Da sei Blut gewesen, aber er habe nicht viel Blut feststellen können. Da sei die Person gewesen, welcher der Strafkläger 4 zuvor Medikamente verkauft habe. Der Strafkläger 4 sei dann geflohen, er sei weggerannt. Das letzte Mal sei er dem Strafkläger 4 um 06:30 oder 07:00 Uhr begegnet. Er habe der Polizei gesagt, dass der Strafkläger 4 ihn geschlagen habe und er hingefallen sei. Der Strafkläger 4 habe kein T-Shirt getragen, sondern ein Hemd. In dem Moment sei er (gemeint der Beschuldigte) dann gegangen. Es habe viele Leute gehabt, die dies gesehen hätten. Sogar die Polizei habe gesagt, es habe kein Messer und keine Flasche ge- geben (pag. 2723 Z. 26 ff.). Bei dieser Version blieb der Beschuldigte – jedenfalls was das erste und dritte Zu- sammentreffen mit dem Strafkläger 4 betrifft – grundsätzlich auch im Rahmen sei- ner Einvernahme anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung. Er gab an, er habe den Strafkläger 4 bei der N.________(Ortschaft) drei Mal getroffen (pag. 3273 Z. 35 f.). Er sei an diesem Ort gewesen (gemeint die N.________(Ortschaft)), sei un- ter die Brücke gegangen und habe sich auf einen der Steine gesetzt. Der Strafklä- ger 4 sei vorbeigekommen und habe ihn auf die Schulter geklopft, «Salut» gesagt und sei weitergegangen. Es sei etwa 04:00 Uhr gewesen. Dann, nach einiger Zeit, habe es eine Auseinandersetzung gegeben und der Strafkläger 4 sei involviert ge- wesen. Der Strafkläger 4 sei zu ihm (gemeint der Beschuldigte) hingerannt, er (gemeint der Beschuldigte) habe sich umgedreht und habe ihn mit den Anderen gesehen. Eine andere Person habe gesagt «mein Geld, mein Geld, mein Geld». Er habe ihn (gemeint der Strafkläger 4) dann gefragt, ob er gestohlen habe. Der Straf- kläger 4 habe ihm gesagt, «Nein, Nein, ich brauche Dafalgan». Dann sei der Straf- kläger 4 auf die andere Seite geflohen. Dann sei er mit dem anderen Typen gewe- sen und er habe mit dem Finger auf ihn (gemeint der Beschuldigte) gezeigt. Und dann sei der Strafkläger 4 zu ihm gekommen und habe ihm einen Faustschlag ge- geben. Er habe sich nicht zu sehr auf den Strafkläger 4 fokussiert, dann sei er weggegangen bzw. über den Fussgängerstreifen und auf die andere Seite (pag. 3273 Z. 15 ff. und Z. 33 f.). Auf Frage, ob er gesehen habe, dass der Strafkläger 4 35 blute, gab er an, beim zweiten Mal habe es Blut gehabt (pag. 3274 Z. 2). Bei dieser Version der Geschehnisse im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung schilderte der Beschuldigte die Auseinandersetzung, in die der Strafkläger 4 involviert gewe- sen sein soll und in deren Nachgang er beim Strafkläger 4 Blut gesehen haben will, zeitlich kurz vor seiner eigenen Auseinandersetzung mit dem Strafkläger 4 und somit anders, als noch im ersten oberinstanzlichen Verfahren. Diese war nicht mehr ca. um 05:00 Uhr, sondern zeitlich näher an der Auseinandersetzung mit ihm. Es dürfte sich auch hierbei um einen Versuch handeln, die Aussagen an die Er- kenntnisse im Verfahren anzugleichen. So erscheint doch äusserst zweifelhaft, dass der Strafkläger 4, nachdem er sich gemäss der Schilderung des Beschuldig- ten in einer Auseinandersetzung um ca. 05:00 Uhr eine Stichverletzung zugezogen haben soll, während ca. 3 Stunden nichts von seiner Verletzung bemerkt hatte. Zu- treffend hat die Generalstaatsanwaltschaft zudem darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Neubeurteilung vom Blut des Strafkläger 4 erst be- richtete, nachdem ihn die Verteidigung danach gefragt hatte (pag. 3274 Z. 2). In seiner freien Erzählung ist von diesem wesentlichen Detail keine Rede (vgl. die zu- treffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Parteivortrag des Neu- beurteilungsverfahrens [pag. 3279]). Nach Überzeugung der Kammer gründet das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten nicht etwa darin, dass dies für ihn klar war, wie die Verteidigung vorbringt. Es handelt sich vielmehr um eine Schutzbehauptung, die die vom Beschuldigten vorgebrachte Dritttäterhypothese stützen soll. Der Strafkläger 4 bestätigte demgegenüber auch im ersten oberinstanzlichen Ver- fahren seine bisherigen Angaben. Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind weit- gehend nachvollziehbar und erfolgten wie bisher im Verfahren konstant und sind insgesamt stimmig. So belastete er den Beschuldigten nicht übermässig. Dies ma- nifestiert sich bereits dadurch, dass der Strafkläger 4 die Polizei einzig deshalb aufsuchte, weil er verletzt gewesen ist und nach medizinischer Versorgung gesucht hat. Hätte er den Beschuldigten belasten wollen, hätte er dies sogleich tun können, als die Polizei die Auseinandersetzung der beiden auflöste. Dies tat der Strafkläger 4 aber gerade nicht. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer denn auch seine Aussage, wonach er dem Beschuldigten bei Eintreffen der Polizei gesagt haben will, er solle das Messer verschwinden lassen, als glaubhaft. Ohnehin ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Strafkläger 4 den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten sollte. Der Strafkläger 4 hat weiter mehrfach und stimmig ausgesagt, die Stich- verletzung sei ihm durch den Beschuldigten mit einem Taschenmesser zugefügt worden. Zum Messer, welches der Beschuldigte verwendet haben soll, machte der Strafkläger 4 sodann detaillierte Angaben. So beschrieb er das Messer als typi- sches Schweizer Messer, das noch andere Werkzeuge habe. Dabei handelt es sich aus Sicht der Kammer um ein Detail, welches für ein effektiv selbst erlebtes Geschehen spricht. Es sei ein kleines Messer gewesen, die Klinge sei ca. 5 cm lang gewesen. Was die Farbe des Messers angeht, brachten die Verteidigung und der Beschuldigte (pag. 3273 Z. 42) zutreffend vor, dass die Aussagen des Strafklä- gers 4 nicht konstant gewesen sind. So sagte er, dass Messer sei nicht rot oder schwarz gewesen; es sei etwas zwischen grün und blau gewesen. An der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gab der Strafkläger hingegen an, das Messer sei 36 hellblau gewesen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbrachte, vermögen diese Unklarheiten in den Aussagen des Strafklägers 4 jedoch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht grundsätzlich in Frage stellen, handelte es sich doch bei der Aus- einandersetzung um ein dynamisches Geschehen, bei dem von vornherein nicht al- le Einzelheiten wahrgenommen werden; dies noch vermehrt nach einer langen Nacht. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten bei zwei Anhaltungen in den Jahren 2018 und 2019 ein Schweizer Taschenmesser festgestellt wurde. Ebenso ist aktenkun- dig, dass der Beschuldigte am 2. März 2018 im Rahmen eines Konflikts seinen Kontrahenten mit einem Taschenmesser bedrohte (vgl. pag. 1 ff.; pag. 23; pag. 28, edierte Akten ________). Frühere Vorfälle vermögen die Schuld des Beschuldigten keineswegs zu belegen. Es fällt jedoch auf, dass der Strafkläger 4 ein typgleiches Messer beschreibt, wie es beim Beschuldigten bei früheren Gelegenheiten festge- stellt werden konnte. Zudem ergibt sich aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen des Vorfalls im Jahre 2018, dass der Beschuldigte bereit war, im Konfliktfall das Messer zu behändigen. Diese Umstände stellen entsprechend einen Hinweis dafür dar, dass die Aussagen des Strafklägers 4, wonach der Beschuldigte ein Schwei- zer Taschenmesser behändigte, glaubhaft sind. Zutreffend ist, dass die Aussagen des Strafklägers 4 in Bezug auf den Kleider- wechsel teils Widersprüchlichkeiten enthalten. Zunächst war die Rede von einem Hemd, dann habe er ein T-Shirt getragen, später einen Kapuzenpullover und obe- rinstanzlich gab er an, sein T-Shirt ausgezogen und bloss noch seine Jacke getra- gen zu haben. Was die Aussagen des Strafklägers 4 anbelangt, erachtet es die Kammer – wie die Vorinstanz – als durchaus möglich, dass die unterschiedliche Bezeichnung der Kleidung T-Shirt/Hemd sowie Jacke/Kapuzenpulli mindestens teilweise auf die Übersetzung der Aussagen des Strafklägers 4 zurückzuführen ist und der Unterscheidung damit keine grosse Beachtung geschenkt werden kann. Ungeachtet der vorhandenen Widersprüchlichkeiten bestehen aus Sicht der Kam- mer keine Zweifel daran, dass der Strafkläger 4 – wie er vorbrachte – nach dem Messerstich seine Kleidung gewechselt hat, zumal auf seiner Kleidung kein Blut festgestellt werden konnte. Dagegen spricht entgegen der Verteidigung nicht, dass der Kleiderwechsel von den anwesenden Polizisten nicht beobachtet werden konn- te. Wie bereits ausgeführt waren diese nicht aufgrund dieser Auseinandersetzung vor Ort und richteten ihre Aufmerksamkeit entsprechend auf den Abbau der Soun- danlage. Weiter vermag an dieser Beurteilung der Umstand, dass das T-Shirt nicht gefunden werden konnte, nichts zu ändern. So hatte der Strafkläger 4 angegeben, das T-Shirt weggeworfen zu haben. Die von der Verteidigung aufgrund der Wider- sprüchlichkeiten in Bezug auf den Kleiderwechsel vorgebrachte Alternativversion, wonach der Strafkläger 4 zuvor in eine andere Auseinandersetzung verwickelt ge- wesen sei, sich hierbei die Verletzung zugezogen haben und nach einem Kleider- wechsel mit dem Beschuldigten aneinandergeraten sein soll, erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft – vom zeitlichen Ablauf her als höchst unwahrscheinlich und bloss als theoretische Möglichkeit. Es wäre diesfalls denn auch kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Un- recht belasten sollte. 37 In den Aussagen des Strafklägers 4 finden sich hingegen weitere Realitätskriterien. So präsentierte er nicht von sich aus eine chronologische Version der Geschehnis- se, sondern erklärte seine Sicht der Dinge auf Frage der Strafverfolgungsbehörden, wobei er sich auch selbst belastete, indem er angab, den Beschuldigten geschla- gen zu haben. Der Strafkläger 4 aggravierte seine Opferrolle nicht und schilderte auch keine übermässigen Schmerzen, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, den Vorfall dramatischer darzustellen. Der Strafkläger 4 lässt sich ferner auch nicht zu belastenden Aussagen verleiten. So schilderte er auf Frage der Verteidigung, wie er sich so sicher sein könne, ob es der Beschuldigte gewesen sei, er habe keine Ahnung, wie man das sagen könne, wenn jemand auf einen zukomme, dass man wisse, dass es derjenige gewesen sei. Dabei scheinen dem Strafkläger 4 die richti- gen Worte zu fehlen, um Offensichtliches zu beschreiben, nämlich, dass man sein Gegenüber wiedererkennt. Nicht zuletzt gestand der Strafkläger 4 bestehende Er- innerungslücken ein. Die Aussagen des Strafklägers 4 lassen sich schliesslich mit objektiven Beweismitteln in Verbindung bringen, so insbesondere mit der rückwir- kenden Auswertung der Mobiltelefondaten (RTI) des Telefons des Beschuldigten und den beim Beschuldigten sichergestellten leeren Messeretuis. Nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers 4 spricht – entgegen den Aus- führungen der Verteidigung – dass dieser teils keine Angaben machte bzw. nur auf Fragen Antwort gab. Es ist notorisch, dass nicht alle Betroffenen eine Involvierung der Polizei in Konflikte anstreben und entsprechend zeitweise ein etwas zurückhal- tendes Aussageverhalten zeitigen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Straf- kläger 4 im Kerngeschehen, sei es im freien Bericht, sei es auf entsprechende Fra- gen, im Kerngeschehen schlüssige und lebensnahe Ausführungen machte bzw. Antworten gab. Seine originelle Schilderung, demnach er seinen Gurt ausgezogen und damit auf den Beschuldigten losgegangen sei, wird vom Polizisten AP.________ und auch vom Beschuldigten selbst bestätigt. Der Beschuldigte sag- te im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung, dass er sich nicht auf den Straf- kläger 4 fokussiert habe, als er ihm (gemeint dem Beschuldigten) den Faustschlag gegeben habe und als die Sache mit dem Gurt gewesen sei (pag. 3273 Z. 32 f.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall sind demgegenüber widersprüchlich und stehen – wie die Vorinstanz richtig erkannte – auch im Widerspruch zur Akten- lage. So stritt der Beschuldigte zunächst ab, zur fraglichen Zeit am Tatort gewesen zu sein. Dies tat er, obwohl seine Anwesenheit nicht nur durch den Strafkläger 4, sondern auch durch die Aussagen des Polizisten AP.________ sowie die rückwir- kende Auswertung der Mobiltelefondaten nachgewiesen ist. Weiter stritt er im Ver- fahren auch eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Strafkläger 4 ab (pag. 203 Z. 126 ff. und Z. 156; pag. 204 Z. 207 f.; pag. 210 Z. 94 ff., pag. 211, Z. 122 ff.; pag. 215, Z. 10 und Z. 32 ff.; pag. 221/4 Z. 89 f.; pag. 221/5 Z. 153; pag. 221/6 Z. 198 und Z. 205; pag. 221/11 Z. 409 f.). Noch anlässlich der vorinstanzlichen Befra- gung stellte er eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Strafkläger 4 zur fragli- chen Zeit in Abrede. Er brachte vor, um ca. 06:00 / 06:30 Uhr sei dieser auf ihn zu- gekommen und sei beim Versuch, ihm einen Faustschlag zu versetzen, selbst hin- gefallen (pag. 1600 Z. 10 und Z. 12 f.). Zur Tatzeit sei er in AW.________(Ortschaft) gewesen (pag. 1601 Z. 36). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte dann erstmals aus, der Strafkläger 4 sei auf ihn losgegangen und ha- 38 be ihm einen Faustschlag gegeben, so dass er hingefallen sei. Die Polizei sei dann gekommen und er sei weggegangen (pag. 2723 Z. 2 f.). Dies bestätigte er so auch im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung. Soweit der Beschuldigte oberinstanzlich ausführen lässt, die Auseinandersetzung mit dem Strafkläger 4 zur fraglichen Zeit sei nicht bestritten, es werde einzig bestrit- ten, Verursacher der Stichverletzung zu sein, so trifft dies – wie ausgeführt - einzig im oberinstanzlichen Verfahren zu. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass seine früheren Aussagen (wie er nun selbst einräumt) wahrheitswidrig waren, wobei es – anders als er glauben machen will – nicht einzig um zeitliche Verwechs- lungen geht. Letztendlich passte der Beschuldigte oberinstanzlich seine Aussagen insoweit der Beweislage an, als er seine Anwesenheit bzw. ein Zusammentreffen mit dem Strafkläger 4 zur fraglichen Zeit nicht mehr in Abrede stellt, wobei er einzig einräumt, er sei niedergeschlagen worden. Wäre der Beschuldigte – wie er nun oberinstanzlich erstmals vorbringt – tatsächlich einzig vom Strafkläger 4 niederge- schlagen worden, wäre nicht einzusehen, weshalb er dies nicht bereits bei früherer Gelegenheit zu Protokoll gegeben hätte. Die Aussagen des Beschuldigten sind durchwegs widersprüchlich, teils lebensfremd und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden. Die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten und des Strafklägers 4 vermögen keine neuen Erkenntnisse zu Tage tragen, die einen anderen Schluss aufdrängen würden. Im Rahmen der medizinischen Untersuchungen wurde beim Strafkläger 4 eine 3 bis 4 cm tiefe Stichwunde im Brustkorb hinten links diagnostiziert, welche einen nicht interventionsbedürftigen Pneumothorax zur Folge hatte. Diese Verletzung wurde durch eine scharfe Gewalteinwirkung verursacht, beispielsweise mit einem Messer, einer Glasscherbe oder der Klinge einer Schere. Der Strafkläger 4 musste hospitalisiert werden; eine akute Lebensgefahr bestand jedoch nicht (vgl. zum Ganzen pag. 160/1 ff.; pag. 957 ff.). Im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM wurde schlüssig dargelegt, dass Angriffe gegen den Brustkorb mit einem scharfen Gegenstand, wie einem Messer, lebensbedrohliche Verletzungen, wie beispiels- weise ein Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefässen, der Luge oder des Herzens verursachen können (pag. 160/4). Weshalb der Beschuldigte das Opfer mit dem Messer stach, liess sich nicht erstel- len. Fest steht einzig, dass der der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen und auch jenen des Strafklägers 4 im Tatzeitpunkt alkoholisiert war (pag. 201, Z. 60 f.; pag. 202 Z. 88 ff.; pag. 198/6 Z. 190) und dass er gemäss dem Sachverstän- digen Dr. med. K.________ eine ungewöhnlich hohe Kränkbarkeit und Impulsivität hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist nicht davon auszugehen, dass eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung das eigentliche Handlungsziel war. Der Stich er- folgte jedoch – wie sich aus der Verletzung und aus dem Ablauf ergibt – kraftvoll gegen den Oberkörper bzw. den Brustkorb des Opfers. Der Beschuldigte wollte das Opfer mithin verletzen. Auch musste er wissen, dass sich im Bereich des Brustkor- bes lebenswichtige Organe befinden, welche durch einen Messerstich verletzt wer- den können. 39 An der Würdigung der Beweismittel vermag der im Neubeurteilungsverfahren ein- gereichte Bericht von Dr. AJ.________ nichts zu ändern. Vorab ist festzuhalten, dass es sich nicht um ein Gutachten, sondern um ein Schreiben handelt, welches in generell-abstrakter Art allgemein auf Blutungen Bezug nimmt. Dr. AJ.________ führte bereits einleitend aus, es gebe keine wissenschaftlichen Daten, die eine ge- naue und zuverlässige Antwort auf die Frage, wie lange eine von einem Messer- stich und den Rücken verursachte Wunde mindestens blute, gebe. Obwohl zutref- fen mag, dass die Rückenpartie eher gut durchblutetes Muskelgewebe enthält, so hängt der Blutfluss gemäss Dr. AJ.________ weiter von der spezifischen Art des verletzten Gewebes, der Grösse der Wunde, ihrer Tiefe sowie möglichen Scherbe- wegungen an. Hinzu komme, dass der Gerinnungsprozess durch eine Vielzahl von Gesundheitsschäden beeinträchtigt werden könne. Ebenfalls können Medikamente einen Einfluss haben. Dr. AJ.________ gelangte zum Schluss, dass die Anzahl der Variablen, die an den Mechanismen zur Blutstillung beteiligt seien, keine Vorhersa- ge zulasse (pag. 3104). Selbst wenn trotz all dieser Vorbehalte von einem gemäss dem Bericht «normalen» Wert von 6 Minuten, plus minus 2 Minuten, ausgegangen wird, steht dies der Zeitangabe des Polizisten AK.________, demnach nach der Schlägerei etwa 10 bis 15 Minuten vergangen seien, bis der Strafkläger 4 auf ihn zugekommen sei und von Schmerzen berichtet habe, jedenfalls nicht entgegen. Hierzu passt mit der Generalstaatsanwaltschaft und entgegen der Verteidigung auch, dass die Wunde zum Zeitpunkt, als der Polizist AK.________ nachsah, nicht mehr blutete. Denn die Auseinandersetzung dauerte gemäss den Aussagen der Polizisten mehrere Minuten und der Strafkläger 4 wandte sich erst ca. 15 Minuten nach deren Beendigung an AK.________. Es dürfte sich hierbei um hinreichend Zeit handeln, in der die Gerinnung einsetzen und die Blutung stoppen konnte. Dies selbst dann, wenn aufgrund allfälligen Drogen- und Alkoholkonsums sowie einer Erkrankung von einer längeren Blutungsdauer auszugehen wäre. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen stellt die Kammer nach wie vor auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Strafklägers 4 ab. Diese stehen im Einklang mit den objektiven Beweismitteln und Motive für eine Falschbelastung sind nicht auszumachen. Schliesslich fehlen Anhaltspunkte, die für einen Alternativablauf, namentlich für eine vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung geltend gemach- te Variante, demnach der Strafkläger 4 im Rahmen einer anderen Auseinanderset- zung die Stichwunde zugefügt erhalten habe. Insofern ist auch davon auszugehen, dass der Strafkläger 4 den Beschuldigten ansprach, worauf dieser unvermittelt auf ihn einstach. Obwohl der Strafkläger 4 den Beschuldigten nicht kränkte, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte auf eine vorangegangene Kränkung – möglicherweise durch eine Drittperson – reagierte. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift bzw. mit den Präzisierungen der Vorinstanz (pag. 1875 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als erstellt: Am Morgen des 28. Juni 2020 sprach G.________ auf dem Vorplatz der N.________(Ortschaft) einen Mann an, welcher an der Hand verletzt war. Dieser behauptete, dass er von der Person mit der Glas- flasche und dem Messer in der Hand verletzt worden sei und zeigte dabei auf A.________. G.________ sprach A.________ gegen 08:00 Uhr an, woraufhin dieser G.________ mit dem Messer 40 in die linke Flanke stach und die Wunde gemäss pag. 168 verursachte, welche blutete. Nach dem Stich kam es zu einer mehrminütigen, wechselseitigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden, welche von der Polizei, die anlässlich der Auflösung einer illegalen Party vor Ort war, beobachtet wurde. Dabei wurden die beiden Streitenden immer wieder von Partygästen ge- trennt. Während der Auseinandersetzung wickelte G.________ sein Hemd um den Arm und nahm ei- ne Glasflasche zur Hand. Als G.________ auch noch seinen Gurt auszog und damit auf A.________ losging, intervenierte die Polizei. Nach der Auseinandersetzung wechselte G.________ das Oberteil und warf sein blutiges T-Shirt weg. Aufgrund der Stichverletzung wandte sich G.________ in der Fol- ge an den Polizisten AK.________, welcher im ersten Moment keine Verletzung bei G.________ fest- stellen konnte, da er nicht an der richtigen Stelle geschaut hatte. Kurze Zeit später ging G.________ wiederum auf den Polizisten AK.________ zu. Aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes forderte der Polizist G.________ auf, das Oberteil auszuziehen, wobei schliesslich die Stichwunde bemerkt wurde, welche zu diesem Zeitpunkt kaum noch blutete. In der Folge wurde G.________ von der Sanitätspolizei verarztet und anschliessend ins AF.________(Spital) gebracht. Als Folge des Messerstichs wies G.________ einen drei – vier cm tiefen Stich im Brustkorb hinten links, seitlich un- terhalb des Schulterblatts auf. Weiter lag bei ihm eine nicht interventionsbedürftige Luftbrust (Pneu- mothorax) ohne akute Lebensgefahr vor, wobei durch einen solchen Messerangriff gegen den Brust- korb auch lebensbedrohliche Verletzungen wie z.B. ein Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefässen, der Lunge oder des Herzens hätten verursacht werden können. Der Beschuldigte stach dem Strafkläger 4 mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 4 bis 5 cm (wohl mit einem Sackmesser) mittels einer seitlichen Schwenkbe- wegung mit der rechten Hand in die linke Flanke. Indem der Beschuldigte im Rah- men eines dynamischen unkontrollierbaren Geschehens mit einem Messer mit ei- ner Klingenlänge von 4 bis 5 cm mit einer seitlichen Schwenkbewegung gegen den Brustkorb des Strafklägers 4 im linken Rückenbereich einwirkte, nahm er lebens- bedrohliche bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen, wie beispielsweise einen lebensgefährlichen oder dauerhaft schädigenden Spannungspneumothorax oder lebensgefährliche bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen von Blutgefässen, le- bensgefährliche bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen der Lunge oder lebens- gefährliche bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen des Herzens zumindest in Kauf. 12. Vorfälle vom 8. August 2019 12.1 Vorbemerkungen Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens bilden weiter die Vorwürfe der mehr- fachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung ei- ner Amtshandlung. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Verunreinigung von fremdem Eigentum hat der Beschuldigte vor Bun- desgericht nicht angefochten und insoweit akzeptiert, weshalb diese Erwägungen des Urteils SK 22 34 nachfolgend unverändert wiedergegeben werden (vgl. pag. 2899 ff., S. 28 ff der Urteilsbegründung). 12.2 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden – soweit oberinstanzlich noch relevant – in der Ankla- geschrift vom 3. Februar 2021 folgende angeblich am 8. August 2019 begangene Delikte zur Last gelegt (pag. 617 ff. [Hervorhebungen im Original]): 41 3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen 3.1 am 08.08.2019 zwischen 14.45 und 17.30 Uhr in R.________(Ortschaft), AZ.________ (Adresse) und BA.________ (Adresse) (Regionalgefängnis R.________(Ortschaft)) 3.1.1 Der Beschuldigte A.________ widersetzte sich den Aufforderungen der Polizisten P.________ und Q.________, den im Haar getragenen Gummi in die dafür vorgesehene Kiste zu legen. Während die Polizisten P.________ und Q.________ den Haargummi vom Kopf des zur Wand gedrehten Beschuldigten A.________ wegnahmen, schlug er mit den Füssen und Händen um sich und traf dabei den Oberkörper des Polizisten P.________. 3.1.2 Als die Polizisten P.________ und Q.________ den Beschuldigten A.________ vom Warte- raum im Polizeigefängnis R.________(Ortschaft) in das Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) verbringen wollten, wurde der Beschuldigte A.________ gegenüber ih- nen tätlich, indem er sich mit körperlicher Gewalt seiner Anhaltung in der Zelle und seinem Verbringen ins Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) durch körperliche Gegenwehr zu wi- dersetzen versuchte, so dass der Beschuldigte A.________ zu Boden geführt und in Hand- schellen gelegt werden musste. Der sich am Boden befindende Beschuldigte A.________ ver- abreichte dem Polizisten Q.________ mehrere Fusstritte gegen die Beine sowie einen Arm- schwung gegen den Brustkasten. 3.1.3 Während der Beschuldigte A.________ von der Polizeiwache R.________(Ortschaft) ins Re- gionalgefängnis R.________(Ortschaft) geführt wurde, spukte der Beschuldigte A.________ mehrere Male in die Richtung des Polizisten I.________, so dass seine Spuke ihn am Ober- arm und an der Armbanduhr traf. In der Sicherheitszelle des Regionalgefängnisses R.________(Ortschaft) leistete der Beschul- digte A.________ dermassen Gegenwehr, dass es mehrerer Personen bedurfte, um ihm die Handschellen abnehmen zu können. Beim Abnehmen der Handschellen in der Sicherheitszelle im Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) spukte der Beschuldigte A.________ dem Poli- zisten I.________ gegen das Gesicht. Durch rechtzeitiges Umdrehen traf die Spuke des Be- schuldigten A.________ den Polizisten I.________ im Nacken-Hinterkopfbereich und an der Polizeiuniform. Als der Beschuldigte A.________ vom Polizisten P.________ aufgefordert wurde, seine Klei- der abzugeben, spukte er ihm an den Kopf. 4. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) mehrfach begangen am 08.08.2019 zwischen 14:45 und 17:30 Uhr in R.________(Ortschaft), AZ.________(Adresse) und BA.________(Adresse) (Regionalgefängnis R.________(Ortschaft)) Zur eingangs erwähnten Zeit wurde der Beschuldigte A.________ an der BB.________ (Adresse) in R.________(Ortschaft) kontrolliert. Weil sich dabei herausstellte, dass er sich aufgrund der Ausgrenzungsverfügung des Migrationsdienstes des Kantons BB.________ (Kanton) vom 12.07.2011 nicht dort hätte aufhalten dürfen und sich seit mehreren Jahren ille- gal in der Schweiz aufhält, wurde der Beschuldigte A.________ in die Polizeiwache R.________(Ortschaft) und anschliessend in das Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) eingewiesen. 42 (…) 4.3 Als die Polizisten P.________ und Q.________ den Beschuldigten A.________ von den Hand- fesseln befreien wollte, drehte er sich immer wieder ab, in der Absicht, die in ihrer Amtsbefug- nis liegende Handlung zu erschweren. (…) 7. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen 7.1 am 08.08.2019 zwischen 14:45 und 17:30 Uhr in R.________(Ortschaft), AZ.________(Adresse) und BA.________(Adresse) (Regionalgefängnis R.________(Ortschaft)) 7.1.1 In der Zelle der Polizeiwache R.________(Ortschaft) betitelte der Beschuldigte A.________ die Polizisten P.________ und Q.________ mit den Schimpfwörtern «vaffanculo», «raciste», «fils de pute» und zeigte dem Polizisten Q.________ den Mittelfinger. 7.1.2 Als Polizist I.________ den Beschuldigten A.________ vom Warteraum (Zelle in der Polizei- wache R.________(Ortschaft)) holen ging, um ihn der erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, betitelte der Beschuldigte A.________ ihn während der ganzen Zeit mehrere Male lauthals mit den Schimpf-Ausdrücken «connard», «nique ta mêre», «sale rassiste», «fils de pu- te». 7.1.3 Während der durch den Polizisten U.________ erfolgten polizeilichen Befragung betitelte der Beschuldigte den Polizisten U.________ in Beleidigungsabsicht mit den Schimpfworten «vaf- fanculo», «connard», «coglione», «raciste», «je baise toutes vos femmes», «fils de pute» und «tête de cul», «Suisse de merde», «nique ta mère», alles in der Absicht, ihn zu beleidigen. Nach der Befragung betitelte der Beschuldigte A.________ die Polizisten P.________ und U.________ auf dem Weg vom Befragungsbüro in den Warteraum (Zelle) des Polizeigefäng- nisses R.________(Ortschaft) wiederum mit den vorstehend aufgeführten Schimpfworten. 7.1.4 Als Polizist I.________ die Türe der Zelle, in welche A.________ eingewiesen worden war, öffnete, spukte ihm der Beschuldigte A.________ vor die Schuhe. Nachdem A.________ er- klärt worden war, dass er ins Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) eingewiesen wird, re- agierte er gegenüber dem Polizisten I.________ erneut mit den Schimpfworten «connard», «fils de pute», «je ne me laisserai pas faire». Während dem Transport von der Polizeiwache R.________(Ortschaft) ins Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) beschimpfte er die involvierten Polizisten P.________, Q.________ und I.________ in Beleidigungsabsicht erneut mit den Worten «connard», «fils de pute», «je nique ta mère», «Suisse de merde». Zudem spukte der Beschuldigte A.________ mehrere Male in die Richtung des Polizisten I.________, so dass seine Spuke ihn am Oberarm und an der Armbanduhr traf. Zudem beschimpfte der Beschuldigte A.________ den Polizisten I.________ weiter mit den Worten «fils de pute», «je vais vous enculer», «je vais vous niquer». 9. Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 Abs. 1 KStrG), mehrfach begangen am 08.08.2019 zwischen 14.45 und 17.30 Uhr in R.________(Ortschaft), AZ.________(Adresse) und BA.________(Adresse) (Regionalgefängnis R.________(Ortschaft)) 43 In der Polizeiwache R.________(Ortschaft) (vgl. Ziff. 3.1 vorstehend) urinierte der Beschuldig- te A.________ aus Wut über seine polizeiliche Anhaltung mutwillig an die verschlossene Zel- lentüre. Sein Urin floss durch den Türspalt und verunreinigte neben der Zellentür den Zellen- boden und den Flur ausserhalb der Zelle. Auch die Sicherheitszelle im Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) verunreinigte der Be- schuldigte A.________ durch mutwilliges Urinieren. 12.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass die Polizisten Q.________ und P.________ den Beschuldigten angehalten und auf die Polizeiwache R.________(Ortschaft) mitgenommen haben, wo dieser in eine Zelle gebracht wur- de. Weiter wurde ihm seine Sachen und sein Haargummi weggenommen und er wurde anschliessend vom Polizisten U.________ in Anwesenheit vom Polizisten P.________ einvernommen. Daraufhin wurde er wieder in die Zelle gebracht, wo er urinierte. Anschliessend wurde der Beschuldige von der Polizeiwache R.________(Ortschaft) ins Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) gebracht. Anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Oktober 2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll (pag. 257/44 ff.), die Polizisten hätten ihn beschimpft, woraufhin er ihnen gesagt habe, sie seien die Hurensöhne, wenn sie seine Mutter beschimpfen wür- den, nicht er. Sie hätten seine Kleider in die Toilette geworfen, so dass er neben die Türe habe urinieren müssen. Er habe aber nicht an die Türe, sondern neben die Türe uriniert. Im Rahmen seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung gab der Beschuldigte zusammengefasst an, dass er grundlos zu Bo- den geworfen worden sei, er habe sich nicht gewehrt. Er wiederholte sodann, dass die Polizei seine Kleider in die Toilette geworfen und ihn ausgelacht hätten. Ein Po- lizist habe gar einen Hund auf ihn gehetzt, indem er dem Hund gesagt habe «Fass!». Man habe ihn beschimpft und mit runtergelassenen Hosen ins Gefängnis geführt, was für ihn sehr traumatisierend gewesen sei (pag. 1604 Z. 3 ff.). Er habe sich nicht gewehrt, als man ihm den Haargummi habe abnehmen wollen (pag. 1604 Z. 28 f.). Er bestritt sodann wie bereits in der polizeilichen Einvernahme, in den weiteren Situationen Gegenwehr geleistet sowie die Polizisten beschimpft und bespuckt zu haben (pag. 257/50 Z. 223 und Z. 236; pag. 1604 Z. 33 ff.; pag. 1605 Z. 4 ff. und Z. 18 ff.). Der Beschuldigte wies auch oberinstanzlich jegliche Anschul- digungen von sich und bemängelte wiederholt, dass die Überwachungskameras in den Gefängnissen ausgewertet werden sollten (pag. 2724 Z. 7 ff.). 12.4 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1890 ff.; S. 59 ff. der Urteils- begründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 2722 ff.; pag. 3270 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweis- würdigung einzugehen. 44 12.5 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 1902 ff.; S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): E.3.8.a. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 3.1.1 Aufgrund der Beweiswürdigung besteht für das Gericht kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte ge- weigert hat, das Haargummi von sich aus zu entfernen und bei der Entfernung durch die Polizei mit Füssen und Händen um sich geschlagen hat, wobei er den Oberkörper von P.________ getroffen hat (vgl. pag. 257/15, al. 53 ff.; pag. 257/36, al. 204 ff. und pag. 1575, al. 21 ff.). Der angeklagte Sachver- halt gilt als erstellt. E.3.8.b. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 3.1.2 Auch bezüglich dieses Vorwurfs, hält das Gericht den angeklagten Sachverhalt für erstellt. Bei der Überführung ins Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) wehrte sich der Beschuldigte mit körperli- cher Gewalt, woraufhin dieser zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Als er sich am Boden befand, verabreichte er dem Polizisten Q.________ mehrere Fusstritte gegen die Bei- ne sowie einen Armschwung gegen den Brustkasten (vgl. pag. 241/1, pag. 257/15, al. 47 ff.; pag. 257/33, al. 65 ff. und pag. 257/36, al. 172 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann je- mand der bereits am Boden liegt immer noch massive körperliche Gegenwehr leisten. Umso mehr, wenn sich die betroffene Person wie vorliegend in der Opferrolle sieht, nicht nachvollziehen kann was genau passiert und sich aufgrund dessen in Rage befindet. E.3.8.c. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 3.1.3 Bei diesem Vorwurf besteht für das Gericht ebenfalls kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie an- geklagt zugetragen hat. Der Beschuldigte spuckte auf dem Weg von der Polizeiwache R.________(Ortschaft) ins Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) in die Richtung vom Polizisten I.________ und traf diesen am Oberarm und an der Armbanduhr (vgl. pag. 241/1). Weiter leistete er in der Sicherheitszelle des Regionalgefängnisses dermassen Gegenwehr, dass es mehrerer Perso- nen bedurfte, um ihm die Handschellen abnehmen zu können (pag. 257/34, al. 74 ff.). Beim Abneh- men der Handschellen spukte der Beschuldigte gegen das Gesicht des Polizisten I.________ und traf diesen dabei im Nacken-Hinterkopfbereich und an der Uniform (vgl. pag. 241/1, pag. 257/22, al. 74 ff.). Als der Beschuldigte vom Polizisten P.________ aufgefordert wurde, seine Kleider abzugeben, spuckte ihm der Beschuldigte an den Kopf (pag. 257/16, al. 82 ff.; pag. 1575, al. 33 f.). (…) E.3.8.f. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 4.3 Die Verteidigung macht geltend, dass es keinen Sinn machen würde, dass sich der Beschuldigte bei der Entfesselung hätte weigern sollen. Aufgrund des äusserst aufgebrachten Zustands des Beschul- digten ist durchaus denkbar, dass sich dieser selbst gegen eine Handlung, die in seinem eigenen In- teresse war, gewehrt hat. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass das gesamte Verhalten des Beschuldigten am 8. August 2019 für Aussenstehende grundsätzlich nur schwer nachvollziehbar ist. Aufgrund dessen gilt der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I. 4.3 als erstellt. (…) E.3.8.i. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 7.1.1 – I. 7.1.4 45 Die Beschimpfungen gemäss AKS Ziff. I. 7.1.1 ergeben sich aus den Aussagen von P.________ (pag. 257/15, al. 49 ff.) und Q.________ (pag. 257/33, al. 53 ff.). Die Beschimpfungen gemäss AKS Ziff. I. 7.1.2 ergeben sich aus dem Bericht und den Aussagen von I.________ (pag. 241; pag. 257/22, al. 54 ff.). Die Beschimpfungen gemäss AKS Ziff. I. 7.1.3 ergeben sich aus dem Bericht und den Aussagen von U.________ (pag. 257/29, al. 57 ff.; pag. 243), aus den Aussagen von P.________ (pag. 257/15, al. 68 ff.) und teilweise aus den Aussagen des Beschuldigten selbst (pag. 248 f., al. 27 ff.). Die Beschimpfungen gemäss AKS Ziff. I. 7.1.4 ergeben sich aus dem Bericht und den Aussagen von I.________ (pag. 241; pag. 257/22, al. 65 ff.) und aus den Aussagen von U.________ (pag. 257/34, al. 91 f.). Es ist darauf hinzuweisen, dass das Spucken gegen I.________, wobei dieser am Oberarm und an der Armbanduhr getroffen wurde bereits unter AKS Ziff. I. 3.1.3 angeklagt wurde. Aufgrund der Beweiswürdigung gelten sämtliche Beschimpfungen als erstellt. E.3.8.j. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 9 Der Beschuldigte bringt vor, dass er in der Polizeiwache R.________(Ortschaft) neben das WC uri- niert habe, da seine Kleider ins WC gestossen worden seien und er nicht auf seine Kleider im WC ha- be urinieren wollen. Dabei handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Sollten seine Kleider tatsächlich in die Toilette gestossen worden sein, dann wären diese komplett nass gewesen. Folglich hätte er bei der Überführung von der Polizeiwache ins Regionalgefängnis nicht nur behauptet, dass die Boxershorts runtergerutscht seien, sondern auch, dass seine Kleider komplett nass gewesen sei- en. Auch bei diesem Vorwurf gilt der Sachverhalt bezüglich des Urinierens in der Polizeiwache R.________(Ortschaft) wie auch bezüglich des Urinierens im Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) als erstellt. 12.6 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, dass die Polizei sehr schnell eine Person in Handschellen lege, die sich über eine Anhaltung aufre- ge. Dabei komme es durchaus vor, dass auch Gewalt angewendet werde. Diese Vorgehensweise könne überraschend sein und dabei sei es auch nicht erstaunlich, dass man sich dann wehre. Es sei normal, dass man sich wehre, wenn einem kei- ne Zeit gelassen werde, um zu kooperieren. Auch sei es ihm Rahmen von Verhaf- tungen üblich, dass man Beschimpfungen ausspreche. Diese würden sich aber nicht gegen einzelne Beamte richten, sondern vielmehr gegen das System im All- gemeinen. Bei den gemachten Vorwürfen handle es sich damit um Vorfälle mit der Polizei oder Gefängnisbeamten, die keine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte rechtfertigen würden (pag. 2747 f). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem entgegen, dass kein Komplott der Polizei gegen den Beschuldigten bestehe. Die diesbezüglichen Aussagen der Polizei seien glaubwürdig. Die Aussagen der Beteiligten seien nicht identisch, was zeige, dass sie sich nicht abgesprochen hätten. Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach die Reaktionen des Beschuldigten normal gewesen seien, sei entgegenzuhalten, dass eine normale Reaktion darin bestanden hätte, nachzufragen und nicht zu spucken oder zu schlagen. Gewissermassen seien seine Reaktionen auch auf sein Krank- heitsbild zurückzuführen, was jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu berück- sichtigen sei. Dies ändere nichts an der Erfüllung des Tatbestands. Schliesslich sei 46 eindeutig, dass sich die vom Beschuldigten verwendeten Schimpfwörter nicht ge- gen die Institution, sondern gegen die Beamte gerichtet habe (pag. 2752). Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung verzichteten die Parteien auf weitere Ausführungen. 12.7 Würdigung durch die Kammer Es kann integral auf die ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung der Vor- instanz verweisen werden (pag. 1902 ff.; S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass das Verhalten des Polizis- ten U.________ nicht in jeder Hinsicht professionell war. Mit schlüssiger Begrün- dung wurde jedoch der vorgeworfene Sachverhalt als erstellt erachtet. Für den von der Verteidigung vorinstanzlich vorgebrachten angeblichen Komplott durch die Polizei gibt es keine Hinweise. Vielmehr zeigt sich, dass das vorgeworfe- ne Verhalten des Beschuldigten einem Muster zu entsprechen scheint. Dieser wur- de bereits fünfmal wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen; dazu kommen verschiedene Schuldsprüche wegen Be- schimpfung und Hinderung einer Amtshandlung (vgl. dazu E. 27.6.2 hiernach). Aus vergangenen Taten kann nicht auf den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren ge- schlossen werden. Es zeigt jedoch, dass der Beschuldigte durchaus bereit ist, sich Behörden und Beamten zu widersetzen, wenn er dies subjektiv als geboten erach- tet. Auch im vorliegenden Verfahren zeigt sich, dass der Beschuldigte bei verschie- dener Gelegenheit – es wird auf die entsprechenden Anklagepunkte verwiesen, aber auch auf das Verhalten nach der Festnahme am 28. Juni 2020 (pag. 126 f.) – nicht nur unkooperativ, sondern auch aufbrausend und aggressiv verhält (vgl. die Verbale in der Einvernahme vom 30. Juli 2020 [pag. 257/41 Z. 81 ff. und Z. 89]). Er sieht sich stets als Opfer, erkennt jede Anordnung durch Behörden als (rassisti- schen) Angriff aus seine Person und lässt jegliche Frustrationstoleranz und Impuls- kontrolle missen. Eigenes Fehlverhalten streitet er meist konsequent ab und ver- weist stattdessen auf angebliches Fehlverhalten von Dritten. Es ist schlechterdings abwegig, dass der Beschuldigte laufend Opfer von Komplotten durch verschiedene Beamte wird. Das oberinstanzliche Beweisergänzungsverfahren hat diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse geliefert, sondern vielmehr verdeutlicht, dass der Be- schuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten global bestreitet und sich selbst als Op- fer sieht. Aus seiner Sicht erfolgen die Vorwürfe einzig als Reaktion auf seine An- zeige gegen die Beamten und seien rassistisch motiviert (pag. 2724 Z. 4 ff.). Auch im Neubeurteilungsverfahren gab es bezüglich der vorgenannten Vorwürfe keine neuen Erkenntnisse. Die Kammer schliesst sich damit dem vorinstanzlichen Beweisergebnis vollumfäng- lich an und erachtet die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. 3.1.1 – 3.1.3, 4.3., 7.1.1 – 7.1.4. sowie 9. der Anklageschrift betreffend die Vorfälle vom 8. August 2019 als erstellt. 47 13. Vorfall vom 30. Juni 2020 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 folgendes an- geblich am 30. Juni 2020 begangenes Delikte zur Last gelegt (pag. 617 ff. [Hervor- hebung im Original]): 3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehr- fach begangen (…) 3.3 am 30.06.2020 in der Zeit zwischen 17:05 und 17:15 Uhr im BC.________ (Adresse) Im Nachgang zu der infolge des aufgebrachten Verhaltens des Beschuldigten A.________ abgebrochenen Verhandlung vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht wurde Bot- schaftsschützer J.________ vom zuständigen Gerichtspräsidenten mit der Rückführung des Beschuldigten A.________ in das Regionalgefängnis O.________ (Ortschaft) beauftragt. Als der Beschuldigte A.________ in Handschellen gelegt wurde, versuchte er dies mit sperren der Arme zu verhindern, weshalb er mit einer geeigneten Technik ins Schliesszeug gelegt wurde. Als der Beschuldigte A.________ vom Verhandlungssaal via Lift in den 4. Stock des BD.________ (Örtlichkeit) geführt wurde, versuchte er im Lift immer wieder, sich J.________ anzunähern, weshalb er von ihm mit gestrecktem linken Arm auf Distanz gehalten werden musste. Als J.________ im 4. Stock die Türe des Warteraums, in welchen der Beschuldigte A.________ eingewiesen worden war, schliessen wollte, drehte sich der Beschuldigte A.________ gegen J.________ und spukte ihm ins Gesicht. J.________ wurde von der Spu- ke des Beschuldigten A.________ im Mundbereich getroffen. Die Spukattacke hatte zur Folge, dass sich J.________ während zwei Tagen in Quarantäne begeben musste. 13.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Vorinstanzlich bestritt der Beschuldigte nicht, gegen den Strafkläger 6 gespuckt zu haben. Die Spucke habe jedoch nicht sein Gesicht, sondern ein paar Tröpfchen hätten seine Seite getroffen. Er habe sich auch entschuldigt (pag. 1608 Z. 6 und Z. 23). Oberinstanzlich brachte der Beschuldigte hingegen vor, er habe den Strafklä- ger 6 gar nicht angespuckt, sondern bloss vor ihn gespuckt, und dies auch bloss deshalb, weil ihm dieser die Hand in den Mund gehalten habe (pag. 2724 Z. 15 ff.). Der Strafkläger 6 sei hinter ihm gestanden und es sei unmöglich, dass er ihn ange- spuckt habe (pag. 2727 Z. 35 f.). 13.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1921 f.; S. 90 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 2722 ff.; pag. 3270 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweis- würdigung einzugehen. 48 13.4 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung den angeklag- ten Sachverhalt als erstellt und führte hierzu Folgendes aus (pag. 1923; S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Anzeigerapport, der Berichtsrapport und die Aussagen von J.________ stimmen inhaltlich übe- rein. J.________ schilderte den Ablauf chronologisch, detailliert und nachvollziehbar. Seine mündli- chen und schriftlichen Aussagen sind konstant und in sich stimmig. Besonders hervorzuheben ist der Umstand, dass sich J.________ anschliessend in Quarantäne begeben hat. Dergleichen wäre sicher nicht passiert, wenn er nicht tatsächlich im Mundbereich getroffen worden wäre. Es gibt keinen Grund an den Aussagen von J.________ zu zweifeln. Seine Aussagen sind glaubhaft, weshalb vollumfäng- lich darauf abgestellt werden kann. Der Beschuldigte war geständig, was den Kernsachverhalt angeht und entschuldigte sich beim Ge- schädigten. Er bestritt einzig, J.________ im Gesicht getroffen zu haben und behauptete, er habe gar nicht gewusst, dass es Corona gibt. Mit diesen beiden Behauptungen, versuchte der Beschuldigte sein Verhalten zu verharmlosen. Gleichzeitig machte er diverse Gegenvorwürfe indem er sagte, er sei wie ein Tier behandelt worden und man habe ihn an den Haaren gepackt. Auch hier kann auf seine Aussagen nur insoweit abgestellt werden, als sie mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmen. 13.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung ging oberinstanzlich nicht explizit auf den Vorfall vom 30. Juni 2020 ein. Im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 8. August 2019 brachte die Verteidigung indessen im Allgemeinen vor, dass die Reaktionen des Beschuldigten auf die Umgangsart der Polizisten normal seien. Es sei nicht erstaunlich, dass man sich in solchen Situationen wehre (pag. 2747 f.). Dem hielt die Generalstaatsan- waltschaft ebenso im Allgemeinen entgegen, dass es sich nicht um eine normale Reaktion handle, wenn man Beamte bespucke oder schlage (pag. 2752). Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung verzichteten die Parteien auf weitere Ausführungen. 13.6 Würdigung durch die Kammer Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1932). Ergänzend hierzu sei festzuhalten, dass die oberinstanzlich vom Beschuldigten erstmals vorgebrachte Behauptung, wonach der Strafkläger 6 ihm die Hand in den Mund gehalten habe soll, aus Sicht der Kammer als lebensfremd zu werten ist. So ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Strafkläger 6 ein solches Verhalten an den Tag legen sollte, insbesondere in den Zeiten der Covid-19-Pandemie. Diese Version erscheint indessen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschuldigte zunächst zugegeben hat, dass er den Strafkläger 6 bespuckt habe und sich für sein Verhalten auch entschuldigte. Wes- halb er dies tun sollte, hätte ihm der Strafkläger 6 tatsächlich seine Hand in den Mund gehalten, erscheint nicht logisch. Nicht logisch ist denn auch, weshalb er die- se offenbar entlastenden Umstände nicht sogleich vorbrachte, sondern bis zur obe- rinstanzlichen Berufungsverhandlung zuwartete. Die Ausführungen des Beschul- digten erachtet die Kammer als reine Schutzbehauptungen. Diese entsprechen schliesslich auch dem Aussageverhalten des Beschuldigten und dem Umstand, 49 dass er sich durch Behörden und Beamte ungerecht behandelt sieht. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 3.3 der Anklageschrift als erstellt. 14. Vorfall vom 3. März 2020 14.1 In conreto Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der 2. Strafkammer im Urteil SK 22 34 verwiesen werden (pag. 2905 ff., S. 34 ff. der Urteilsbegründung): 12.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 folgende angeblich am 3. März 2020 begangene Delikte zur Last gelegt (pag. 617 ff. [Hervorhebungen im Origi- nal]): 5. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen (…) 5.2 am 03.03.2020 um ca. 08:00 Uhr im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft), BE.________ (Adresse) Der Beschuldigte A.________ bedrohte C.________ bei der Ausgabe des Morgenes- sens in französischer Sprache mit den Worten «ich werde dich und deine Mutter fi- cken und danach umbringen». (…) 7. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen (…) 7.2 am 03.03.2020 um ca. 08.00 Uhr im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft), BE.________ (Adresse) Der Beschuldigte A.________ betitelte C.________ bei der Ausgabe des Morgenes- sens in französischer Sprache als «Hurensohn». 12.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall, er habe den Strafkläger 1 nie beschimpft und nie mit ihm geredet und erhebt Gegenvorwürfe gegen den Strafkläger 1 (pag. 273/12 Rz. 66 f. und pag. 1606 Rz. 35 f.). 12.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1925 f., S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 2722 ff.). Auf die entspre- chenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweiswürdigung einzugehen. 12.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung den angeklagten Sach- verhalt als erstellt (pag. 1926 ff., S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 50 12.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung machte keine expliziten Ausführungen zum Vorfall vom 3. März 2020. Hin- gegen führte die Verteidigung hinsichtlich aller Vorfälle im Zusammenhang mit der Polizei oder den Gefängnisbeamten wiederholt aus, dass verständlich sei, dass man sich in Situati- onen, in denen man sich ungerecht behandelt fühle, zu wehren versuche. Die dabei ausge- sprochenen Beschimpfungen würden sich dabei nicht explizit gegen einzelne Beamte, son- dern vielmehr gegen das System an sich richten (vgl. zum Ganzen pag. 2742 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft ging auf den Vorfall vom 3. März 2020 auch nicht gesondert ein, sondern führte allgemein aus, dass die Reaktionen des Beschuldigten nicht normal sei- en, wie die Verteidigung ausführe. Diese seien aber wohl auf das Krankheitsbild des Be- schuldigten zurückzuführen und im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. An der Erfüllung des Tatbestandes vermöge dies aber nichts zu ändern (pag. 2752). 12.6 Beweiswürdigung durch die Kammer An dieser Stelle sei vorweggenommen, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Würdi- gung (pag. 1926 ff.; S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – im Wesentlichen anschliesst und angesichts der nachvoll- ziehbaren Aussagen des Strafklägers 1 sowie des verfassten Eintrags vom 3. März 2020 im Vollzugsverlaufsjournal davon ausgeht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Be- schimpfung und die Drohungen tatsächlich geäussert hat. Bei der polizeilichen Einvernahme gab der Strafkläger 1 vorab die Umstände und den Inhalt der Konversation mit dem Beschuldigten zu Protokoll. Es finden sich keine Aussagen zur Frage, ob er durch die Aussagen des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken ver- setzt wurde (pag. 273/1 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Strafkläger 1 an, die Drohungen hätten ein Ausmass angenommen, dass er nicht mehr habe akzeptieren können. Drohungen gegen ihn persönlich gingen ja noch, aber hier sei es um die Familie gegangen. Man müsse auch mal ein Statement setzen. Deshalb sei er als Privatklä- ger aufgetreten. Auf Frage, weshalb er mit der Anzeige fast bis zum Ablauf der Antragsfrist zugewartet habe, gab C.________ an, man stumpfe innerlich ab. Man höre solche Dinge nicht gerade täglich, aber viel. Im Tagesgeschäft sei es oftmals hektisch. Mit der Zeit denke man nicht mehr daran. Irgendwann sei der Direktor gekommen und habe gesagt, es sei viel- leicht gut, wenn er Anzeige machen würde (pag. 1587 ff). Damit bringt der Strafkläger 1 zu Recht zum Ausdruck, dass derartige Äusserungen nicht ak- zeptabel sind. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung, wonach die Reaktionen des Beschuldigten normal und nicht überraschend seien, wenn man sich ungerecht behan- delt fühle, kann sich die Kammer nicht anschliessen. Allerdings geht aus seinen Aussagen auch hervor, dass der Strafkläger 1 – bedingt durch seine Tätigkeit – diesbezüglich etwas abgestumpft ist. Die Worte des Beschuldigten störten ihn, versetzten ihn nach Auffassung der Kammer jedoch nicht in Angst und Schrecken. Er rechnete mithin nicht damit, dass der Beschuldigte tatsächlich, wenn er aus dem Gefängnis entlassen wird, seine Familie ausfindig machen, mit ihm und seiner Mutter Geschlechtsverkehr haben und anschliessend beide um- bringen wird. Diese Haltung des Strafklägers 1 erstaunt auch nicht, ist doch aus Sicht der Kammer noto- risch, dass Justizvollzugsbeamte solchen Äusserungen von eingewiesenen Personen auf- 51 grund ihrer Häufigkeit in der Regel keine grosse Bedeutung zumessen und die ausgespro- chenen Drohungen denn auch kaum je in die Tat umgesetzt werden. In subjektiver Hinsicht ging es dem Beschuldigten aber gerade darum, den Strafkläger 1 zu bedrohen und zu beschimpfen. Ein anderer Grund ist für die Aussagen nicht erkennbar. 15. Vorfall vom 7. März 2020 15.1 In concreto Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der 2. Strafkammer im Urteil SK 22 34 verwiesen werden (pag. 2908 f., S. 37 f. der Urteilsbegründung): 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 folgendes angeblich am 7. März 2020 begangenes Delikte zur Last gelegt (pag. 617 ff. [Hervorhebung im Origi- nal]): 7. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen (…) 7.3 am 07.03.2020 um ca. 11.45 Uhr im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft), BE.________ (Adresse) Nachdem V.________ dem Beschuldigten A.________ eröffnet hatte, dass er während einer Minute oder während zwei Minuten auf den Spaziergang warten müsse, bis alle bereit seien, betitelte der Beschuldigte A.________ V.________ mit den Worten aus Wut, Unverständnis und in Beleidigungsabsicht als «sale pute», «tous connards». 13.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass am 7. März 2020 zwischen V.________ und dem Beschuldigten ein Gespräch bezüglich des anstehenden Spaziergangs stattfand. Der Beschuldigte bestreitet hingegen die vorgeworfenen Beschimpfungen. Er vertritt die Auffassung, dass V.________ lüge, denn hätte er sie tatsächlich beleidigt, wäre er in die Disziplinarzelle versetzt worden. 13.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1940 ff., S. 109 ff. der Urteilsbegründung); dar- auf wird vollumfänglich verwiesen. Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 2722 ff.). Auf die entspre- chenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweiswürdigung einzugehen. 13.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung den angeklagten Sach- verhalt als erstellt (pag. 1942 f., S. 111 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Auch betreffend den vorliegend zu beurteilenden Vorfall machte weder die Verteidigung noch die Generalstaatsanwaltschaft explizite Ausführungen an der oberinstanzlichen Berufungs- 52 verhandlung. Es wird an dieser Stelle auf die unter Ziff. 11.5 und 12.5 gemachten Aus- führungen zu den Allgemeinen Vorbringen der Parteien verwiesen. 13.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich auch diesbezüglich der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz an (pag. 1942 f.; S. 111 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teils ergänzend, teils wie- derholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch bezüglich dieser ihm zur Last geleg- ten Handlung jegliche Schuld von sich schob und sogleich zu Gegenangriffen ansetzte. Der Beschuldigte wich auf die ihm gestellten Fragen mehrheitlich aus und schilderte angebliche andere Vorfälle, um V.________ zu diskreditieren. Dabei nimmt er eine Opferrolle ein und betrachtet den vorliegenden Sachverhalt als Teil des nach seiner Auffassung gegen ihn ge- richteten Komplotts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb V.________ den Beschuldigten zu Un- recht belasten sollte. Der Vorfall wurde von ihr seinerzeit korrekt im Vollzugsverlaufsjournal dokumentiert und ihre Aussagen hierzu erfolgten konstant. Sie verzichtete darauf, den Be- schuldigten übermässig zu belasten und führte gar aus, dass abgesehen von diesem Vorfall an jenem Wochenende, als sie mit ihm zu tun gehabt habe, alles gut gelaufen sei und es zu keinen Zwischenfällen mehr gekommen sei. Angesichts der Gesamtumstände ist die Kam- mer überzeugt, dass der Beschuldigte V.________ mit den genannten Begriffen beschimpf- te. Von einer normalen, nachvollziehbaren Reaktion, wie dies die Verteidigung vorbrachte, kann auch vorliegend keine Rede sein. 16. Forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten 16.1 Allgemeines Über den Beschuldigten liegen mehrere forensisch-psychiatrische Gutachten vor, welche ihrerseits auf diverse im Verlaufe der Jahre erstellte Therapieberichte und anderweitige relevante Unterlagen Bezug nehmen. In der Voruntersuchung bzw. erstinstanzlich wurde med. pract. AG.________ als Sachverständiger eingesetzt. Da der Beschuldigte sich der psychiatrischen Begut- achtung widersetzte, erstellte dieser ein Aktengutachten datierend vom 21. De- zember 2020 (pag. 486/32 ff.). Mit ergänzendem Aktengutachten vom 3. Februar 2021 beantwortete med. pract. AG.________ verschiedene Zusatzfragen des Be- schuldigten (pag. 635 ff.). Der Beschuldigte erklärte sich im Anschluss mit einer psychiatrischen Begutachtung einverstanden, woraufhin der Sachverständige mit einer Exploration des Beschuldigten beauftragt wurde. Med. pract. AG.________ hielt seine Erkenntnisse im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Juni 2021 fest (pag. 1080 ff.). Med. pract. AG.________ wurde schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich einvernommen (pag. 1611 ff.). Oberinstanzlich wurde auf Antrag des Beschuldigten Dr. med. K.________ als Sachverständiger eingesetzt und mit der Exploration des Beschuldigten beauftragt (pag. 2236 ff.). Sein forensisch psychiatrisches Gutachten datiert vom 30. August 2022 (pag. 2499 ff.). Zudem wurde Dr. med. K.________ anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung ergänzend befragt (pag. 2731 ff.). Vorab kann zusammenfassend festgehalten werden, dass beide Sachverständige feststellten, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet. Allerdings stellten sie unterschiedliche Diagnosen. Übereinstimmend gingen sie von einer ho- 53 hen Rückfallgefahr für weitere Delikte aus. Während med. pract. AG.________ die Anordnung von strafrechtlichen Massnahmen empfahl, erachtete Dr. med. K.________ solche als aussichtslos. Eine unterschiedliche Beurteilung erfolgte zu- dem bezüglich der Schuldfähigkeit. Im Neubeurteilungsverfahren reichte Rechtsanwältin B.________ für den Beschul- digten einen Arztbericht des Notfallzentrums des AF.________(Spital) vom 19. Ok- tober 2023 zu den Akten. In der Notfallanamnese des AF.________(Spital) (pag. 3257 ff.) sind u.a. unter der Überschrift «Diagnosen» die folgenden Befunde fest- gehalten: «Akute Eigen- und Fremdgefährdung, Traumafolgen: Nasenbeinfraktur, Schnittverletzung palmarDIg III und IV rechts». Das CT Schädel/HWS ergab keine Blutung, keine Ischämie, freie Gefässe Hals und Zerebral, eine imprimierte Nasen- beinfraktur mit möglicher Beteiligung des Septums anterior und eine freie HWS. Weiter konnte ein Blutalkohol von 0.2 Promille bzw. 0.3 Promille nachgewiesen werden und das Drogenscreening Urin fiel positiv auf THC, Benzodiazepine und Kokain aus. Gemäss psychiatrischem Konsil wurden die Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen: Akute Kokain- und THC- Intoxikation (F19.0) und dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2) gestellt. Schliesslich ist unter dem Titel «Beurteilung» zu lesen: «vorbekannte dissoziale Persönlichkeitsstörung, aktuell akut intoxikiert (Kokain/THC).». Ein Gespräch und eine detaillierte psychopathologische Exploration seien nicht möglich gewesen, da der Patient andauernd geschrien und geschimpft habe. 16.2 Begutachtung durch med. pract. AG.________ Med. pract. AG.________ hielt als Erstgutachter in seinem Aktengutachten vom 21. Dezember 2020 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.21) als gesicherte Diagnosen fest. Weiter äusserte er als Verdachtsdiagnosen, basierend auf der Ak- tenlage, eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0), eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (Hebephrenie, ICD-10 F21) sowie eine Störung aufgrund eines Mangels aus dem Vitamin-B-Komplex. Anamnetisch stellte er die Verdachtsdiagnose von psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide (ICD_10 F11), durch Cannabinoide (ICD-10 F12) sowie durch Kokain (ICD-10 F14) (pag. 486/77 f.). In seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Juni 2021 (pag. 1080 ff.) hielt med. pract. AG.________ gestützt auf die Strafakten, die therapeutischen Be- richte des FDP vom Januar 2012 bis 2020, den Austrittsbericht der BH.________ (Klinik) vom 3. März 2021 inkl. Laborbefunden vom 19. Januar 2021 sowie MRI vom 21. Januar 2021 sowie auf eine eigene Untersu- chung des Beschuldigten im Regionalgefängnis AB.________(Ortschaft) am 23. April 2021 fest, dass beim Beschuldigten als gesicherte Diagnosen ein Alkoholab- hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21), ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.22) sowie eine Verhaltensstörung nach langjährigem poly- tropem Drogenkonsum (organische Persönlichkeitsstörung; ICD-10 F19.71) festge- stellt werden konnten. Anamnetisch stellte er dieselben Verdachtsdiagnosen wie im Gutachten vom 21. Dezember 2020 (pag. 1103). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne gestützt auf die Annahme, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt tatsächlich alkoholisiert war sowie aufgrund der Verhaltensstörung nach langjähri- 54 gem polytropem Drogenkonsum von einer erheblichen verminderten, wenn nicht sogar von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. In Be- zug auf den Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat sei gesichert, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum (Tatvorwurf: versuchte schwe- re Körperverletzung) an psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD10 F10) bzw. einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) litt. Die Tat- vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Be- schimpfung, üble Nachrede und Verleumdung seien hingegen nicht alleine auf das Vorliegen von psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substan- zen zurückzuführen. Es könne aber angenommen werden, dass der Beschuldigte unter den Auswirkungen der Verhaltensstörung nach langjährigem polytropem Drogenkonsum im Sinne einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F19.71) gelitten habe. Auch bei diesen Taten sei von einer erheblich verminderten, wenn nicht sogar von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auszugehen. Med. pract. AG.________ stützte sich zur Beurteilung des Rückfallrisikos auf den VRAG-R (Violence Risk-Appraisal Guide-Revised) ab. Dabei handle es um ein In- strument, welches bei Gewalt- und Sexualstraftätern das Risiko erneuter Anklagen und Verurteilungen wegen Sexual- und/oder Gewaltdelikte einschätze. Der Be- schuldigte sei mit einem Wert von +12 Punkten der Risikokategorie 7 (von 9) ein- zuordnen. Für diese Risikogruppe seien in der Originalpopulation der Studie im 5- Jahreszeitraum in 45% der Fälle und im 12-Jahreszeitraum in 69% der Fälle Rück- fälle zu erwarten. Auf Frage welche individuellen bzw. klinischen Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen beim Beschuldigten bestünden, hielt med. pract. AG.________ gestützt auf das Prognosebeurteilungsinstrument HCR-20-V3 fest, dass von den fünf klinischen Risikobereichen (C-Items) auf den Beschuldigten alle zutreffen würden. So habe der Beschuldigte Probleme mit der Störungseinsicht, Probleme mit der Einsicht in das eigene Gewaltrisiko sowie den eigenen Behand- lungsbedarf. Zudem zeige der Beschuldigte durch die gegenüber Vollzugsbeamten ausgesprochenen Morddrohungen gegenwärtige Probleme im Bereich gewalttätige Absichten und Fantasien. Er weise Symptome einer schwerwiegenden psychi- schen Störung auf und zeige Zeichen von Instabilität. Schliesslich würden auch ge- genwärtige Probleme im Bereich des Ansprechens auf Behandlungs- und Kon- trollmassnahmen bestehen (pag. 1107 ff. und 1126). Zu erwarten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit strafbare Handlungen, wie solche, welche dem Beschuldigten derzeit vorgeworfen würden. Aufgrund seiner mangelnden Impulskontrolle und Problemlösefertigkeiten seien auch schwere Gewalttaten nicht auszuschliessen. Dabei hänge die schwere einer potentiellen zukünftigen Straftat von der Umge- bung, dem psychischen Zustand des Beschuldigten (Einfluss psychotroper Sub- stanzen und der weiteren unbehandelten schweren psychischen Störung) sowie der Reaktion eines möglichen Gegenübers ab (pag. 1127). Med. pract. AG.________ führte in seinem Gutachten weiter zur Therapierbarkeit Folgendes aus (pag. 1129 f.): Für Suchterkrankungen existieren erprobte strukturierte Behandlungsprogramme. Auch bzgl. der Ver- haltensstörung nach langjährigem polytropen Drogenkonsum (ICD-10 F19.71) gibt es hilfreiche The- rapieprogramme. Solche Programme zum Erlernen von Problemlösestrategien haben sich bei foren- 55 sischen Patienten bewährt. Die [recte: sie] zielen auf die beeinträchtigten exekutiven Funktionen ab und sind nicht auf Menschen mit einer spezifischen psychiatrischen Diagnose ausgerichtet, bzw. be- schränkt. Solche verhaltenstherapeutischen Programme in Kombination mit einer medikamentösen Therapie (Stimmungsstabilisatoren), können die gestörte Emotionsregulation, die Reizbarkeit, die Ag- gressivität und die gestörte Impulskontrolle positiv beeinflussen, so dass der Expl. verbalen Interven- tionen zugänglicher wird. Für Suchterkrankungen gibt es medikamentöse Substitutionsbehandlungen, die das sog. «Craving», d.h. das Verlangen nach psychotropen Substanzen vermindern. Die Behan- delbarkeit der diagnostizierten Suchterkrankung ist verhältnismässig gut. Allerdings zeigen die Lang- zeitstudien, dass der Drogenrückfall eher die Regel als die Ausnahme ist. Die üblichen suchtspezifi- schen Therapieangebote zeigen eine (Konsum-)Rückfallwahrscheinlichkeit von 50-70%. […] Es ist in jedem Fall mit einer Behandlungsdauer von mehreren Jahren zu rechnen. Auf Frage, welche strafrechtliche Massnahme bezüglich Therapiewirksamkeit am besten geeignet sei, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren erklärte med. pract. AG.________ Folgendes (pag. 1130): Beim Expl. liegt eine Abhängigkeitserkrankung vor. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ist eine Massnahme nach Art. 60 StGB zielführend, sinnvoll und angemessen. Aufgrund der Diagnose einer Verhaltensstörung nach langjährigem polytropem Drogenkonsum (im Sinne einer organischen Per- sönlichkeitsstörung) (ICD_10 F19.71), wäre auch eine Massnahme gem. Art. 59 StGB oder eine Kombination von Art. 59 und 60 eine geeignete Massnahme, um die Rückfallwahrscheinlichkeit zu re- duzieren. Zur Frage des Therapieerfolgs hielt med. pract. AG.________ sodann fest (pag. 1130 f.), dass die Wahrscheinlichkeit strafbarer Handlungen gesenkt werden kön- nen, wenn es gelinge, den Beschuldigten zu einer Behandlung zu motivieren. Der Behandlungserfolg hinge von verschiedenen Faktoren wie Intelligenzniveau, Schulbildung, psychosoziale Anpassung (prosoziales Beziehungsnetz, Arbeitsinte- gration), psychosoziale Nachsorge nach einer allfälligen stationären Behandlung ab, selbst wenn der Beschuldigten einer Behandlung zustimmen sollte. Ebenso vermöge eine positive Erwartungshandlung den Behandlungserfolg beeinflussen. Dabei seien die kulturellen Unterschiede des Beschuldigten, der Migrationshinter- grund und seine desolate psychosoziale Situation zu berücksichtigen, welche einen allfälligen Behandlungserfolg beeinträchtigen könnten. Das komplexe Störungsbild des Beschuldigten erfordere eine stationäre Behandlung (pag. 1131). Schliesslich hielt med. pract. AG.________ auf Nachfrage hin fest, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, sich einer solchen Massnahme zu unterziehen. Eine Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten würde nicht in gleichem Masse erfolgreich sein (pag. 1132). Med. pract. AG.________ wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- gänzend zu seinem Gutachten befragt (pag. 1611 ff.). Auf Frage führte med. pract. AG.________ aus, dass der Führungsbericht des Gefängnisses BF.________ (Ortschaft) an seinen bisherigen Einschätzungen nichts ändere (pag. 1611 Z. 31 ff.). Er wies weiter darauf hin, dass die 50 Milligramm Valium, die der Beschuldigte nehme, für jemanden, der es nicht gewohnt sei, Valium zu nehmen, eine tödliche Dosierung sei (pag. 1611 Z. 39 ff.). Zu einer möglichen Behandlungsdauer führte med. pract. AG.________ aus, dass man die Reduktion einer solch hohen Valium- dosis nur in kleinen Schritten machen könne. Um von 50 Milligramm auf 0 Milli- 56 gramm zu kommen, würde dies ein bis zwei Jahre dauern. Beim Beschuldigten müsse man wohl mit einer längeren Motivationsphase rechnen, womit man sum- miert schon bei fast drei Jahren wäre (pag. 1612 Z. 3 ff.). Er wies auch darauf hin, dass er in den letzten Jahren mehr als forensischer Therapeut tätig gewesen sei und er nicht ausschliessen könne, dass er einen therapeutischen Blick habe und in seinem Gutachten seinem Wunsch Ausdruck gebe, beim Beschuldigten eine gute Situation zu installieren (pag. 1612 Z. 15 ff.). Er bestätigte weiter, dass die Diagno- se der Schizophrenie aufgrund des Explorationsgesprächs mit dem Beschuldigten ausgeschlossen werden konnte (pag. 1612 Z. 45 ff.). Auf Frage erklärte er, dass er BG.________ (Klinik) therapeutisch für sehr geeignet halte. Er befürchte jedoch, dass ihn diese zurückweisen würden, bis seine Medikamentensituation optimiert sei, weshalb er vorgängig die Platzierung in BH.________ (Klinik) empfehle, um die Medikamente optimieren zu können, damit der Beschuldigte für die Therapie offen und empfänglich sei (pag. 1613 Z. 6 ff.). In BG.________(Klinik) seien rund zwei Drittel des Personals zweisprachig, weshalb auch frankophone Eingewiesene eine Chance hätten, aufgenommen zu werden (pag. 1613 Z. 29 ff.). Auf Vorhalt der Ver- teidigung, dass der Beschuldigte mit der Haftsituation schlechter umgehen zu kön- nen scheine, als andere, führte med. pract. AG.________ aus, dass der Beschul- digte angedeutet habe, traumatische Erfahrungen gemacht zu haben und er den Eindruck gehabt habe, dass etwas dran sein könnte (pag. 1614 Z. 1 ff.). Um eine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung oder eine Borderline-Störung stellen zu können, benötige man jedoch Hinweise aus der Biografie, insbesondere aus der Kindheit und Jugend, die der Beschuldigte nicht habe geben wollen (pag. 1614 Z. 12 ff.). Ein ambulantes Setting sehe er für den Beschuldigten im Moment nicht (pag. 1614 Z. 20 ff.). 16.3 Begutachtung durch Dr. med. K.________ In seinem Gutachten führt Dr. med. K.________ zur psychiatrischen Diagnose aus, es liege beim Beschuldigten in aller Deutlichkeit eine dissoziale Persönlichkeitss- törung (ICD 10 F60.2) mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik vor (pag. 2539). Als spezifische Kriterien liessen sich beim Beschuldigten eine überho- he Selbstbezogenheit und ein Unbeteiligt-Sein gegenüber den Gefühlen anderer, eine andauernde und verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Nor- men, Regeln und Verpflichtungen, eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges Verhalten, ein sehr deutlich fehlendes Schuldbewusstsein, die Unfähigkeit aus negativer Erfahrung zu lernen sowie die sehr ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen, erkennen. Hinzu komme eine erhöhte Reizbarkeit, welche jedoch für die Diagnose nicht un- bedingt erforderlich sei. Eine hohe Aggressivität zähle zu den besonders stabilen und wenig veränderbaren Zügen einer Persönlichkeit. Weiter verweist Dr. med. K.________ darauf, dass die BH.________ (Klinik) im Rahmen eines einmonatigen Aufenthaltes des Beschuldigten auf der BI.________ (Klinik) zur selben diagnosti- schen Beurteilung gekommen seien (pag. 2539). Das Störungsbild erscheine beim Beschuldigten ausgeprägt und werde möglicherweise durch seinen (illegalen, dis- sozialen) Lebensstil mit mangelnder Integration in hiesiger Kultur und Gesellschaft noch akzentuiert. In der Ausprägung sei das Störungsbild in der Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung im mittleren Bereich (Personen mit einer 57 Schizophrenie seien häufig noch schwerer gestört). In der entsprechenden Diagno- sekategorie sei die Ausprägung des Störungsbildes aber im oberen Bereich einzu- ordnen (ungewöhnlich schwere Aggressionsproblematik und Psychopathy). Die beim Beschuldigten vorliegende Persönlichkeitsstörung stelle eine Grundstörung dar, welche ihn dazu disponiere, in besonders belastenden Situationen eine An- passungsstörung (ICS 10 F43.2) zu entwickeln, welche durch depressive Züge, aber auch durch besondere Anspannung gekennzeichnet sei (pag. 2541). Hinge- gen verneinte Dr. med. K.________ die Diagnose einer Abhängigkeitsstörung. Er begründete dies damit, dass bei Durchsicht der Akten keine Befunde oder Mes- sungen vorhanden seien, die – abgesehen von einem wiederholten Cannabiskon- sum – die Abhängigkeit von anderen Substanzen belegen würden. Die Angaben des Beschuldigten bezüglich seines Cannabiskonsums und die diesbezüglichen Messungen würden nicht ausreichen, um tatzeitaktuell ein Cannabisabhängigkeits- syndrom belegen zu können. Die Abhängigkeitsdiagnose des Vorgutachters sei nicht näher erklärt und auch nicht verständlich (pag. 2540). Als tatzeitaktuelle und überdauernde Störung sei die lebenspraktische Auswirkung der dissozialen Persönlichkeitsstörung erheblich. Tatrelevante Merkmale wie ins- besondere die hohe Aggressionsbereitschaft und die tiefe Frustrationstoleranz lies- sen indessen nicht annehmen, dass es dadurch zu einer Verminderung der Ein- sichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat gekommen sein könnte. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit unterscheide die Dissozialität und die Aggressionsbejahung des Beschuldigten diesen deutlich von durchschnittlichen Tätern vergleichbarer Handlungen. Allerdings erscheine seine Kränkbarkeit sowie auch seine Impulsivität auch im Vergleich mit anderen Personen mit diesem Störungsbild als ungewöhnlich hoch. Eine bedeutsame Verminderung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei nicht erkennbar, jedoch liesse sich im Bereich der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Komponente der hohen Impulsivität eine leichte Verminderung der Schuld- fähigkeit in Betracht ziehen. Bei der vorgeworfenen versuchten schweren Körper- verletzung sei die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit zudem vom zu erstellenden Tatablauf abhängig (pag. 2543 f.). Dr. med. K.________ prüfte bezüglich Rückfallrisiko in einem ersten Schritt mit dem Instrument des PCL-R (Psychopathy Checklist Revised) das Vorliegen einer Psychopathie. Dies vor dem Hintergrund, dass einer Solchen eine hohe legalpro- gnostische Bedeutung zukomme. Im PCL-R gebe es insgesamt 20 Items, welche mit 0, 1 oder 2 Punkten codiert werden könnten. Der bei Auslassen von 4 Items korrigierte Summenwert betrage 32.5, gerundet 33 Punkte. Werte oberhalb von 24 Punkten würden als hoch, solche über 32 Punkte als sehr hoch bezeichnet. Mit über 30 Punkte sei der diagnostische Trennwert für die Psychopathie überschritten. Allgemein betrachtet liege der Kennwert des Beschuldigten in einem sehr hohen Bereich, mit Berücksichtigung der Standardmessfehler (3.35 Punkte) noch in einem sehr hohen, evtl. hohen Bereich. Für Gewalt- und Sexualstraftäter mit einem Score von mehr als 25 Punkten sei eine doppelt so hohe Rückfallquote als bei anderen Gewalt- und Sexualstraftätern festgestellt worden (pag. 2545 ff.). Weiter kam Dr. med. K.________ bei der Anwendung des VRAG (Violence Risk-Appraisal Guide) auf einen Summenwert von 22, welcher der Risikokategorie 8 entspreche. Das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen liege bei Straftätern mit ei- 58 ner vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 7 Jahren bei 76% und in- nerhalb von 10 Jahren bei 82% (pag. 2549 f.). Schliesslich zog Dr. med. K.________ die Drittmann-Kriterienliste heran. Dabei beurteilte er von den 12 Krite- rien allesamt als ungünstig oder sehr ungünstig (pag. 2550 ff.). Gestützt darauf sei aus psychiatrischer Sicht mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte in allen Deliktsbereichen, in denen er bisher auffällig geworden sei, wieder deliktisch auffällig werde. In Bezug auf Beschimpfungen, Be- drohungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl sowie leichte Körperverletzungen hielt der Dr. med. K.________ fest, dass das Rückfallri- siko nahezu bei 100% liegen würde. Ein erhöhtes Risiko für schwere Gewaltdelin- quenz sei auch zu erkennen. Dabei hänge letztlich aber viel vom Verhalten des künftigen Konfliktpartners und der situativen Gegebenheiten ab. Das Risiko für mit- telschwere bis schwere Gewalttaten sei mindestens in einem mittelhohen Bereich einzuordnen (pag. 2553 f.). Dr. med. K.________ hielt bezüglich Therapierbarkeit fest, dass die dissoziale Per- sönlichkeitsstörung, insbesondere bei deutlich ausgeprägter Psychopathie, grundsätzlich eine ungünstige Behandlungsprognose habe. Es würden kaum er- folgversprechende therapeutische Ansätze vorliegen. Faktoren wie Eingliederung, familiäre Unterstützung, Intelligenz, Introspektionsvermögen sowie grundsätzliches Verständnis von psychologischem Denken und Psychotherapie würden dabei eine Rolle spielen und im Einzelfall für einen Behandlungsversuch sprechen. Beim Be- schuldigten zeige sich jedoch in all diesen Punkten ein negatives Bild. Er zeige kei- ne Einsicht in sein Störungsbild, sei sozial desintegriert, lasse kein Introspektions- vermögen erkennen und zeige vor allem auch keinen Integrationswillen oder -bemühungen. Es sei ihm demnach keine günstige Behandlungsprognose zu stel- len und er sei folglich nicht massnahmefähig. Er sei zudem an einer Massnahme auch nicht interessiert. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass bereits ein Lan- desverweis ausgesprochen worden sei. Daneben sei auch kein Vollzugsort zu er- kennen, an dem eine Massnahme sinnvoll durchgeführt werden könnte. Eine Massnahme könne eher Schaden anrichten und die Prognose verschlechtern, als sie zu verbessern, zumal die Ansprüche einer Massnahme den Beschuldigten überfordern dürften. Aus seiner Sicht werde von einer Massnahme mangels Er- folgsaussichten ganz klar abgeraten. Sie sei ohne Erfolgsaussichten. Für eine Massnahme im Suchtbereich gäbe es keine entsprechenden Diagnosen. Juristisch zu klären sei eine rein sichernde Massnahme nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Dr. med. K.________ bestätigte im Rahmen seiner oberinstanzlichen Befragung die in seinem Gutachten gemachten Ausführungen (pag. 2731 ff.). Aus den seit der Begutachtung neu hinzugekommenen Unterlagen würden sich keine Erkenntnisse ergeben, welche an seiner gutachterlichen Einschätzung etwas ändern würden (pag. 2731 Z. 10 ff.). Auf Vorhalt des Austrittsberichts der Bewachungsstation des AF.________(Spital) vom 16. Februar 2022 und der darin gestellten Diagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ erläuterte Dr. med. K.________ die Unterschiede zur von ihm gestellten Diagnose der dissozialen Per- sönlichkeitsstörung und erklärte, weshalb er von letzterer ausgehe (pag. 2731 Z. 30 ff.). Weiter äusserte er sich mit aller Deutlichkeit zu den Gründen, weshalb 59 aus seiner Sicht keine Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung beim Beschuldigten vorliegen würden (pag. 2732 Z. 33 ff.). Dies betonte er auch auf mehrmaliges Nachfragen der Verteidigung (vgl. dazu pag. 2734 ff.). Insbesondere wies Dr. med. K.________ darauf hin, dass man aus dem Umstand, dass jemand konsumiere oder alles ausprobiere, nicht ohne Weiteres auf eine Abhängigkeitserkrankung schliessen könne (pag. 2738 Z. 10 f.). Er wiederholte, dass er von einer Massnah- me abrate. Er erläuterte, dass eine Massnahme aus seiner Sicht nicht bloss nicht helfen, sondern gar schaden könne (pag. 2740 Z. 20 ff.). Ein Behandlungsversuch erachtete Dr. med. K.________ mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Behand- lungsmethoden ebenso wenig als angezeigt (pag. 2740 Z. 39 ff.). Daran würde aus seiner Sicht auch nichts ändern, wenn keine Landesverweisung angeordnet würde, da er den Beschuldigten als nicht behandelbar erachte (pag. 2732 Z. 17 ff.). Selbst wenn der Beschuldigte willens wäre eine Massnahme durchzuführen, erachte Dr. med. K.________ den Beschuldigten nicht als massnahmefähig (pag. 2733 Z. 24 ff.). Auf Frage, ob eine ambulante Massnahme erfolgversprechend wäre, erklärte Dr. med. K.________, es sei in seinen Augen nicht abschliessend klar, was der Beschuldigte mit seiner Aussage gemeint habe, wonach er in Freiheit zu einer am- bulanten Therapie bereit wäre. Er schliesse nicht aus, dass er bloss Therapie in Bezug auf seine Brandverletzungen gemeint habe. Aus seiner Sicht sei nachvoll- ziehbar, dass die therapeutischen Gespräche dem Beschuldigten auch gut tun würden. Sie würden seinen Leidensdruck erleichtern. Der Beschuldigte sehe sich als Opfer eines ungerechten Systems und habe ein grosses Mitteilungsbedürfnis. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass eine Therapie entlastend sei. Eine solche Therapie sei indessen legalprognostisch nicht wirksam, worauf eine Mass- nahme aber ausgerichtet sei. Aus seiner Sicht sei demnach eine ambulante Mass- nahme undurchführbar und ohne Aussicht auf Erfolg (pag. 2733 Z. 30 ff.). Zur Rückfallgefahr betonte Dr. med. K.________, dass diese von der künftigen, zum jetzigen Zeitpunkt ungewissen Lebenssituation und dem Lebensstil des Beschul- digten abhängen würde. Wenn der Beschuldigte Hunger habe, dann stehle er et- was. Diesbezüglich habe er keine Skrupel. Wenn der Beschuldigte wieder in so ei- ne Lebenssituation zurückkehre wie bisher, in der Illegalität und ohne finanzielle Absicherung, sei das Ganze sehr viel ungünstiger. Die Prognose sei bei ihm durch sehr viele Faktoren belastet (pag. 2739 Z. 26 ff.). 16.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 16.4.1 Vorbringen der Verteidigung bzw. des Beschuldigten Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung brachte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten zusammengefasst vor, hinsichtlich der Massnahme sei dem Gutachten von Dr. med. K.________, betreffend die Frage der Schuldfähigkeit demgegenüber dem Gutachten von med. pract. AG.________ zu folgen. Vorab werde auf den neuen ärztlichen Bericht verwiesen, in dem die Diagnose von med. pract. AG.________ bestätigt werde. Er sei näher an der Wahrheit gewesen als Dr. med. K.________. Das andere Gutachten sei zum Schluss gelangt, dass keine Ab- hängigkeit bestehe. Allerdings habe Dr. med. K.________ ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, der sich davor gehütet habe, Drogen- und Alkoholkonsum zuzugeben. Dies insbesondere angesichts der Schlussfolgerungen 60 von med. pract. AG.________, der eine von ihm nicht gewollte Massnahme emp- fohlen habe. Der Psychiater des AF.________(Spital) habe eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln festgestellt. Heute habe der Beschuldigte ausgesagt, dass er konsumiere, wenn er sich nicht gut fühle. Dem Bericht des Regionalgefängnisses O.________ (Ortschaft) sei ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschuldigte mehr- mals nach Medikamenten verlangt habe. Demnach bestehe eine Mehrfachsucht, auch nach Medikamenten. Med. pract. AG.________ habe die Schuldunfähigkeit mit der Persönlichkeit des Beschuldigten erklärt. Er habe ausgeführt: «Die Fähig- keit, die Konsequenzen des eigenen Verhaltens für sich und andere abzuschätzen, scheint beim Beschuldigten weitgehend verloren gegangen zu sein. Es bestehen erhebliche Probleme, längerfristige Lebensziele anzusteuern und zugunsten zukünftiger Vorteile auf aktuelle Anreize zu verzichten. Reizbarkeit, Aggressivität, Beschimpfung und mangelnde Impulskontrolle sind ein gängiges Verhaltensmuster des Exploranden und haben ihre Ursache in dieser Psychopathologie, die über längere Zeit in vielen Situationen dokumentiert ist. Der konsumierte Alkohol hat, unabhängig von der Trinkmenge, dem Trinkzeitpunkt und dem Alkoholisierungs- grad, die Steuerungsfähigkeit des Exploranden erheblich beeinträchtigt.». Obwohl er im Gefängnis nüchtern sei, bestehe die emotionale Instabilität, Reizbarkeit und Aggressivität und der eingeschränkten oder mangelnden Fähigkeit, die Konse- quenzen des eigenen Verhaltens für sich und andere abzuschätzen, weiterhin. Dies sei das Problem des Beschuldigten. Wenn beim Beschuldigten instabiles und aggressives Verhalten beobachtet werde, sei dies immer eine Reaktion auf das Verhalten eines Anderen, der ihn angreife oder ihn nach seinem Empfinden unge- recht behandle. Auch sage keiner der Zeugen aus, dass der Beschuldigte in der Nacht gegenüber der Polizei aggressiv gewesen sei oder irgendjemanden angegrif- fen habe (zum Ganzen pag. 3277 f.). Weiter führte Rechtsanwältin B.________ aus, es sei gesagt worden, der Bericht des AF.________(Spital) sei akut. Aber in dem Moment, als es passiert sei, sei es auch akut gewesen. Der Strafkläger 4 ha- be gesagt, der Beschuldigte sei total besoffen gewesen. Ob dies nun eine organi- sche oder dissoziale Persönlichkeitsstörung sei, sei einerlei (pag. 3281). 16.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AH.________ führte anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung im Wesentlichen aus, dass der Bericht des AF.________(Spital) im Zusammenhang mit den Fragen der Schuldfähigkeit und der Massnahme kein Gutachten ersetze. Dieser Bericht passe auch nicht zum Gutachten von med. pract. AG.________, wie dies die Verteidigung vorbringe. Im Bericht werde eine dissoziale Persönlichkeitss- törung und eine akute Intoxikation mit psychotropen Substanzen diagnostiziert. Ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter akut psychotropen Substanzen gestanden habe, lasse sich aber nicht beurteilen. Was bleibe, sei die dissoziale Persönlich- keitsstörung, die med. pract. AG.________ nicht diagnostiziert habe. Er habe die Diagnose der Alkoholabhängigkeit gestellt, die offensichtlich auch heute nicht vor- liege. Der Beschuldigte sage selbst, er trinke keinen Alkohol. Und auch der im Be- richt erwähnte Wert von 0.2 Promille lasse nicht auf eine solche Abhängigkeit schliessen. Weiter sei die Abhängigkeit von Medikamenten diagnostiziert worden, die aber zur Tatzeit nicht vorgelegen habe. Wenn überhaupt habe der Beschuldigte Drogen konsumiert. Schliesslich habe med. pract. AG.________ eine organische 61 und schizophrene Persönlichkeitsstörung festgestellt. Dies seien alles Diagnosen, die Dr. med. K.________ sauber und klar widerlegt habe. Man könne nicht gestützt auf den Bericht auf das Gutachten von med. pract. AG.________ abstellen. Inter- essant sei der Antrag der Verteidigung, wonach hinsichtlich der Schuldfähigkeit und Diagnose dem Gutachten von med. pract. AG.________ und betreffend die Be- handelbarkeit jenem von Dr. med. K.________ zu folgen sei. Med. pract. AG.________ habe gestützt auf eine Suchtabhängigkeit eine Massnahme nach Art. 60 StGB empfohlen. Wenn die Verteidigung nun dem Gutachten von med. pract. AG.________ folge, müsse auch eine Massnahme für Suchtkranke angeordnet werden. Dr. med. K.________ habe ausgeführt, die Persönlichkeitsstörung sei nicht behandelbar und sich nie zur Sucht geäussert, da diese nach ihm nicht vor- liege. Man könne nicht Dr. med. K.________ bei der Behandelbarkeit folgen, weil dies für den Beschuldigten praktischer sei. Diese Ausführungen seien in sich völlig unlogisch (pag. 3279 f.). 16.5 Würdigung durch die Kammer Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfra- gen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichun- gen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Be- weiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) ver- stossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). Die Rechtsprechung, der zufolge der Richter in Fachfragen von der Auffassung eines Experten nur ab- weichen darf, wenn er dafür triftige Gründe anführen kann (BGE 102 IV 226, BGE 101 IV 129), kann nicht ohne weiteres auch auf den Fall Anwendung finden, in dem die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Täters aufgrund von zwei oder meh- reren psychiatrischen Gutachten beantwortet werden muss, die voneinander in we- sentlichen Punkten ganz oder teilweise abweichen. Hier muss der Sach-richter in freier Würdigung seine Wahl treffen können, denn sind schon die Fachleute unter sich nicht einig, dann kommt auch ihren Aussagen nicht jene Überzeugungskraft zu, die ein Abweichen von ihnen ohne «triftigen» Grund verbieten würde (BGE 107 IV 7 E. 5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschät- zung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Ex- pertise folgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2). Eine Durchsicht und Würdigung der verschiedenen Gutachten zeigt, dass sich die forensisch-psychiatrische Beurteilung des Beschuldigten als anspruchsvoll gestal- tete. Dies vorab, da der Beschuldigte zunächst die Mitwirkung verweigerte, und entsprechend ein Aktengutachten erstellt werden musste. Dann jedoch auch, weil der Beschuldigte gegenüber den Sachverständigen gewisse Angaben verweigerte bzw. ihnen gegenüber bzw. gegenüber anderen Personen stets wechselnden Aus- sagen machte, so insbesondere über seine Vergangenheit (vgl. pag. 2537). Weiter sind in den Akten verschiedene Arzt- und Therapieverlaufsberichte vorhanden, 62 welche sich in unterschiedlicher Weise zum Gesundheitszustand des Beschuldig- ten äussern. Bei der Durchsicht dieser Dokumente ist zu berücksichtigen, dass die- se teils nach einer kurzen Konsultation gestützt auf (immer wieder abweichende) Angaben des Beschuldigten erstellt wurden oder dass diese auf teilweise vorbe- stehende (tatsächliche oder vermeintliche) Diagnosen verweisen bzw. diese auf- nehmen. Ohne entsprechende Fachkenntnisse sind diese Berichte deshalb mit Vorsicht zu würdigen. Es ist vorab Aufgabe der Sachverständigen, welche über ei- ne umfassende Aktenkenntnis inklusive der edierten ärztlichen Unterlagen verfü- gen, die entsprechenden medizinischen Angaben zu würdigen und in einen Kontext zu stellen. Allerdings ist es auch nicht Aufgabe der Sachverständigen, sich zu jeder Aktenstelle zu äussern. Es genügt, wenn sie sich mit den relevanten Fakten und Unterlagen auseinandersetzen. Auch bei Berücksichtigung der anspruchsvollen Ausgangslage zeigt sich, dass die Ausführungen von med. pract. AG.________ teils nicht nachvollziehbar und schlüssig sind. Dies liess der Beschuldigte bereits am 14. Januar 2021 monieren (pag. 486/127 ff.). Ebenso liess er in seiner Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 Kritik an der Qualität des Gutachtens vorbringen. Entsprechend beantragte er, auf die vorliegenden Gutachten von med. pract. AG.________ nicht abzustellen und einen neuen Sachverständigen einzusetzen (pag. 1988 ff.). Dieser Antrag wur- de gutgeheissen und Dr. med. K.________ als Sachverständiger bestimmt (pag. 2236 ff.). Dr. med. K.________ nimmt auf das Vorgutachten Bezug und begründet schlüssig, weshalb er von diesem abweicht und weshalb dies in Teilen nicht nach- vollziehbar ist. Auf die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen kann verwie- sen werden (pag. 2499 ff.). Beispielhaft und teils ergänzend sei auf folgende Punk- te hingewiesen: Med. pract. AG.________ erachtet in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2020 im Tatzeitraum (Tatvorwurf: schwere Körperverletzung) die Diagnose einer psychi- schen und Verhaltensstörung durch Alkohol bzw. ein Alkoholabhängigkeitssyndrom als gesichert. Diese Diagnose hat er nach der Exploration des Beschuldigten bestätigt. Wie im Gutachten von Dr. med. K.________ schlüssig dargelegt wird, werden damit zwei unterschiedliche Diagnosen (Alkoholintoxikation vs. Alkoholab- hängigkeit) ohne konkrete Begründung gestellt. In der Tat ist nicht ersichtlich, wes- halb diese Diagnosen als «gesichert» gelten sollen. So fehlen Hinweise, dass der Beschuldigte an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit gelitten haben sollte, zumal er ähnliche Delikte bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz beging. Weiter hielt er sich regelmässig im Strafvollzug auf, so auch im Neubeurteilungsverfahren, und zeigte dabei keine Entzugssymptome, die bei einer Alkoholabhängigkeit zu er- warten wären. Sodann ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, demnach der Beschuldigte anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung selbst angab, er habe mit dem Alkohol aufgehört und trinke nicht (pag. 3272 Z. 14 f.). Daran ändert nichts, dass gemäss dem Arztbericht vom 19. Oktober 2023 beim Beschuldigten ein Wert von 0.2 bzw. 0.3 Promille gemessen wurde, zumal es sich hierbei nicht um einen übermässig hohen Wert handelt, der auf eine Abhängigkeit hindeuten würde. Zahlreiche nun vorgeworfenen Delikte beging er während dem Strafvollzug, bei dem er – wovon auch med. pract. AG.________ ausging – nicht unter dem Ein- fluss von Substanzen stand. Dabei zeigen sich eindeutig seine geringe Frustrati- 63 onstoleranz und seine mangelnde Impulskontrolle. Dies zeigt, dass er auch ohne die Enthemmung durch Alkohol entsprechend auf Dritte reagiert. Auch aus den Vorakten geht keine übermässige Intoxikation bei vergleichbaren Delikten hervor. So wurde beim Beschuldigten nach einer einfachen Körperverletzung am 12. Au- gust 2016 ein Atemalkoholgehalt von 0.66 Promille gemessen (pag. 24, edierte Ak- ten ________). Weiter wurden am 2. März 2018, als der Beschuldigte im Rahmen eines Konflikts seinen Kontrahenten mit einem Taschenmesser bedrohte, keine besondere Feststellung bezüglich Alkoholisierung gemacht (pag. 1 ff., edierte Ak- ten ________). Die fehlende Alkoholintoxikation im Tatzeitpunkt schliesst indessen nicht aus, dass der Beschuldigte an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leiden könnte. Wie Dr. med. K.________ im Rahmen seiner oberinstanzlichen Befragung eingehend ausführte, ist der Nachweis auf eine langjährige Alkoholsucht jedoch nicht ersichtlich (vgl. beispielhaft pag. 2732 Z. 33 ff.). Ebenso fehlt auf Grund der unauffälligen Bildgebung des Kopfes im MRI der Nachweis einer cerebralen Krank- heit oder Schädigung, womit für die von med. pract. AG.________ (zusätzlich) dia- gnostizierten organischen Persönlichkeitsstörung ein Diagnosekriterium fehlt (pag. 2514 f.). Ähnliches gilt für die Verdachtsdiagnose von weiteren Störungen durch Betäu- bungsmittel: So ist aus den Akten bzw. insbesondere dem Strafregisterauszug er- sichtlich, dass der Beschuldigte auf Grund seiner Lebenssituation und seines Ver- haltens in den letzten Jahren von der Polizei verschiedentlich angehalten wurde. Verurteilungen wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgten dabei nur vereinzelt und betrafen – jedenfalls soweit in den Akten ersichtlich – den Konsum von Cannabis. Hätte der Beschuldigte über mehrere Jahre harte Betäu- bungsmittel konsumiert, so wäre zu erwarten, dass bei Anhaltungen entsprechende Sicherstellungen gemacht worden wären bzw. entsprechende Urteile vorliegen würden. Bei der Exploration hat der Beschuldigte den Konsum von Heroin und Ko- kain bestritten (pag. 1090). Diese Aussage dürfte in dieser Absolutheit nicht zutref- fen, hat er doch anlässlich einer Untersuchung im Jahre 2012 früheren Kokainkon- sum eingeräumt (pag. 1028). Da er jedoch erst im Jahre 2011 in die Schweiz ein- reiste bzw. aktenkundig wurde, wäre nicht von einer langandauernden Sucht aus- zugehen. Nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte bereits vor der Einreise in die Schweiz ein Suchtproblem hatte. Diesbezüglich fehlen jedoch jegliche Hin- weise. Gemäss dem Arztbericht vom 19. Oktober 2023 fiel das Drogenscreening positiv auf THC, Benzodiazepine und Kokain aus (pag. 3257) und der Beschuldigte gab anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung zu Protokoll, er nehme von Zeit zu Zeit Drogen, wenn die Nachwirkungen wieder in den Kopf steigen würden (pag. 3272 Z. 30 und Z. 41). Doch auch dieser Umstand lässt nicht auf eine bestehen Suchtproblematik schliessen, zumal ein Konsum nicht gleichbedeutend mit einer Abhängigkeit ist (vgl. dazu hiernach). Dr. med. K.________ erklärte an der Beru- fungsverhandlung überzeugend, dass wohl gar nie eine detaillierte Suchtanamnese erhoben worden sei. Die Diagnose sei aus seiner Sicht so in den Raum gestellt worden, was in der Gefängnispsychiatrie häufig vorkomme und auch verständlich sei. Er hielt weiter fest, dass es üblich sei, dass in den Gefängnissen Medikamente wie Valium, Rivotril und Pregabalin verschrieben würden, da die Insassen darauf beharren würden. Es sei dabei aber durchaus möglich, dass der Beschuldigte bloss 64 angegeben habe, Rivotril zu konsumieren, um diese Medikamente zu bekommen, da diese innerhalb des Gefängnisses einen gewissen Wert aufweisen würden. Die aus den Akten erkennbaren verschriebenen Dosierungen würden sich indessen al- le im normalen Rahmen bewegen. Die Aussage, wonach 50 Milligramm Valium ei- ne tödliche Dosis sei, sei ganz falsch. Es würde nichts auf eine Abhängigkeit hin- weisen (pag. 2732 Z. 33 ff.; pag. 2733 Z. 1 ff.; pag. 2735 Z. 2 ff.; pag. 2738 Z. 3 ff.). Auch dem im Neubeurteilungsverfahren edierten Führungsbericht des Regionalge- fängnisses AB.________(Ortschaft) vom 24. Oktober 2023 geht nicht hervor, dass beim Beschuldigte während der Dauer des Strafvollzugs, mithin vom 14. November 2022 bis am 9. August 2023, eine Abhängigkeit von Medikamenten bestanden hät- te. Zwar verlangte der Beschuldigte gemäss dem Rapport zum ausserordentlichen Ereignis vom 14. November 2023 nach Medikamenten. Dem Beschrieb des Sach- verhalts ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine Operation an der Hand ge- habt und sich deshalb über Schmerzen beklagt habe, mehr Medikamente hätten ihm aber nicht verabreicht werden dürfen, da die zulässige Dosis von 2.4 Gramm pro Tag bereits erreicht worden sei (pag. 3251). Folglich handelte es sich entspre- chend den Ausführungen um eine Medikamentenabgabe im Zusammenhang mit den Verletzungen an der Hand. Zudem machte Dr. med. K.________ darauf auf- merksam, dass der blosse Konsum von Medikamenten oder Betäubungsmitteln noch kein Abhängigkeitssyndrom zu begründen vermöchte (pag. 2738 Z. 10 ff.). In- sofern bestehen keine Hinweise auf eine Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Ebenfalls stützte Dr. med. K.________ seine Schlussfolgerungen entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten ab, sondern auch auf die in den Akten vorhandenen Messungen und Befunde. Kaum nachzuvollziehen ist, weshalb im Gutachten von med. pract. AG.________ vorab eine Massnahme nach Art. 60 StGB auf Grund der Alkoholabhängigkeit pos- tuliert wird (pag. 1120 f.; pag. 1130). Dies würde bedingen, dass davon auszuge- hen wäre, die Taten des Beschuldigten würden mit seiner Alkoholabhängigkeit zu- sammenhängen und durch die Überwindung der Alkoholsucht in der Massnahme würde entsprechend das Rückfallrisiko signifikant vermindert (so Art. 60 StGB). Dies scheint nicht schlüssig. Lediglich ergänzend wird durch med. pract. AG.________ darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte auch in Haftanstalten Delikte begangen habe und deshalb auch eine Verhaltensstörung nach langjähri- gem Drogenkonsum (im Sinne einer organischen Persönlichkeitsstörung) vorliege und deshalb auch eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Betracht zu ziehen sei (pag. 1121). Dabei wird aber ausser Acht gelassen, dass die MRI-Untersuchung des Beschuldigten kein solches Bild zeigte (pag. 2514 f.). Letztlich fehlt es auch am Nachweis, dass die vom Beschuldigten begangenen Delikte im Zusammenhang mit einer angeblichen Suchterkrankung standen, so konnte nur einmal ein Atemalko- holgehalt von 0.66 Promille gemessen werden. Im Zusammenhang mit anderen Delikten wurde keine Alkoholisierung nachgewiesen werden, zumal zahlreiche De- likte im Strafvollzug erfolgten, wo eine Alkoholisierung von vornherein ausge- schlossen werden kann. Aus diesem Grund erscheint der Kammer zweifelhaft, dass eine Suchtbehandlung geeignet ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. 65 Bei dieser Beurteilung der von med. pract. AG.________ gestellten Diagnose, kann entsprechend auch auf die Ausführungen zur Therapierbarkeit nicht abgestellt wer- den. Dessen diesbezügliche Ausführungen überzeugen jedoch auch aus anderen Gründen nicht: Vorab hat dieser in seinem ersten Gutachten eine Therapie in BG.________(Klinik) oder BJ.________ (Haftanstalt) empfohlen. Letztendlich er- weisen sich beide Institutionen – was für einen Sachverständigen hätte erkennbar sein müssen – als nicht tauglich. Ebenso setzt sich der Sachverständige kaum da- mit auseinander, dass sich der Beschuldigte einer Therapie widersetzt. Damit soll nicht verkannt werden, dass dies eine Massnahme keinesfalls ausschliessen muss. Allerdings wäre zu erwarten gewesen, dass sich das Gutachten mit diesem Punkt auseinandersetzt. Nicht nachvollziehen lassen sich auch die Ausführungen von med. pract. AG.________ zur Schuldfähigkeit. So wird vorab dargelegt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorgeworfenen versuchten schweren Körperverletzung betrunken bzw. alkoholisiert gewirkt habe. Unabhängig von der Trinkmenge, dem Trinkzeit- punkt und dem Alkoholisierungsgrad sei davon auszugehen, seine Steuerungs- fähigkeit sei erheblich eingeschränkt gewesen, allenfalls gar ausgeschlossen (pag. 1105 ff.). Weiter folgen Ausführungen dazu, dass der langjährige Alkohol und Dro- genkonsum zu einer verminderten Alkoholverträglichkeit führe (pag. 1106 ff.). Dies scheint kaum schlüssig. Wenn die Alkoholintoxikation die Ursache für eine ausge- schlossene Steuerungsfähigkeit sein soll, dürfte der Alkoholisierungsgrad durchaus eine gewisse Rolle spielen. Sollte dies nicht so sein, wäre dies durch den Sachver- ständigen eingehend zu erläutern. Weiter wird ausgeführt, bei den übrigen Delikten sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht alkoholisiert war. Die Steuerungsfähigkeit sei jedoch infolge der Persönlichkeitsstörung durch langjährigen Drogenkonsum erheblich vermindert, wenn nicht aufgehoben gewesen (pag. 1106). Es ist durchaus denkbar, dass bei Personen die Steuerungsfähigkeit bei verschiedenen Taten aus verschiedenen Gründen aufgehoben ist. Vorliegend wird jedoch nicht schlüssig dargelegt, weshalb unterschiedliche Ursachen vorliegen sollen, zumal der Hintergrund der Taten (ver- meintlich ungerechte Behandlung, tiefe Frustrationstoleranz, mangelnde Impuls- kontrolle) doch ähnlich erscheinen. So stellt sich unweigerlich die Frage, ob Alko- holkonsum beim Vorfall vom 28. Juni 2020 überhaupt eine relevante Rolle spielte, zumal scheinbar auch ohne Alkoholkonsum die Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist. Dazu äussert sich das Gutachten jedoch nicht. Das Gutachten von Dr. med. K.________ ist demgegenüber schlüssig und nach- vollziehbar. Er zeigt die spezifischen Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitss- törung auf und legt dar, weshalb beim Beschuldigten die Merkmale einer dissozia- len Persönlichkeitsstörung vorliegen bzw. weshalb eine solche zu diagnostizieren ist. Er begründet auch, weshalb er die Diagnosen des Vorgutachters nicht teilt. So zeigt er auf, welche Kriterien für die damals gestellten Diagnosen fehlen. Diese Ausführungen wiederholte und ergänzte Dr. med. K.________ anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung und legte überzeugend dar, weshalb die Diagnose des Vorgutachters einer Grundlage entbehrt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt sowie auch aktuell an einer dissozialen 66 Persönlichkeitsstörung mit schwerer Aggressionsproblematik litt bzw. leidet. Bezüg- lich der Schuldfähigkeit wird dargelegt, dass auch bei einer Alkoholisierung beim Vorfall vom 28. Juni 2020 auf dem Vorplatz der N.________(Ortschaft) davon aus- zugehen ist, dass der Beschuldigte über die volle Einsichtsfähigkeit verfügte. Dies vorab auch deshalb, weil das Tatnachverhalten durchaus geordnet und zielgerich- tet erscheine. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit scheine seine Kränkbarkeit und auch Impulsivität als ungewöhnlich hoch. Wenn man davon ausgehe, dass das Behändigen des Messers und das kraftvolle Zustechen unmittelbar nach einer stattgehabten Kränkung erfolgte, könne aus gutachterlicher Sicht von einer im leichten Masse verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden, und zwar umso eher, wenn auch eine zusätzlich enthemmende Alkoholisierung vorgelegen haben könnte. Komme man jedoch zum Schluss, dass ein gewisse Tatanlaufzeit vorgelegen habe, dass der Beschuldigte sich somit nach der Kränkung zurückge- zogen und sich bewaffnet habe, und den Geschädigten mit der Absicht, ihn nieder- zustechen aufgesucht habe, so wäre weniger von einer Impulshandlung zu spre- chen und von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen. Beim Diebstahl sei sodann kein Grund für eine verminderte Schuldfähigkeit zu entdecken. Bezüglich der wiederholten Auseinandersetzungen mit Gefängnispersonal spielten die genannten Persönlichkeitsmerkmale eine Rolle, wie eine tiefe Frustrationstole- ranz und eine hohe Aggressionsbereitschaft. Die hohe Impulsivität lasse im Bereich der Steuerungsfähigkeit eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht ziehen. Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Gutachten von Dr. med. K.________ sind differenziert und schlüssig. Im Rahmen seiner oberinstanzlichen Befragung ergänz- te er seine Ausführungen auf Frage der Generalsstaatsanwaltschaft, indem er er- läuterte, dass er die Differenzierung der Schuldfähigkeit an dem Punkt habe fest- machen wollen, in dem der Beschuldigte aus Impuls handle. Aufgrund der bei ihm vorliegenden Störung mit einer sehr hohen Impulsivität und seinem geringen Ver- mögen, mit Kränkungen umzugehen, bestehe durchaus die Möglichkeit, bei seiner Reaktion auf eine erfolgte Kränkung von einer verminderten Schuldfähigkeit aus- zugehen (pag. 2738 Z. 37 ff.). Auf diese nachvollziehbaren Ausführungen ist abzu- stellen. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen, so insbesondere zur Rückfallgefahr sowie zur Therapierbarkeit. Das Gutachten legt auch in diesen Punkten offen, auf welche Grundlage es sich stützt, verwendet anerkannte Prognoseinstrumente und beantwortet schlüssig die Beweisfragen. Der bereits im Gutachten begründete Schluss, wonach die beim Beschuldigten vorliegende dissoziale Persönlichkeitss- törung nicht therapierbar sei und er von einer Massnahme abrate, wiederholte und bestätigte Dr. med. K.________ anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich bzw. brachte diesen gar noch deutlicher zum Ausdruck. Die Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich sowie nachvollziehbar. Darauf ist abzustellen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, demnach der im Neubeurtei- lungsverfahren zu den Akten erkannte Arztbericht vom 19. Oktober 2023 kein Gut- achten darstellt. Der Bericht basiert offensichtlich nicht auf einem Explorationsge- spräch, sondern einer Akutkonsultation nach einem Vorfall. Wie hiervor bereits 67 ausgeführt, sind Arztberichte, die sich auf eine kurze Konsultation stützen oder auf teilweise vorbestehende Diagnosen verweisen, nur mit Zurückhaltung zu berück- sichtigen. Im Bericht ist denn auch an mehreren Stellen festgehalten, das ein ziel- führendes Gespräch und eine detaillierte psychopathologische Exploration nicht möglich gewesen waren. Die im Arztbericht attestierte dissoziale Persönlichkeitss- törung und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen wurden zudem be- reits in den forensisch-psychiatrischen Gutachten thematisiert. Nach Überzeugung der Kammer passt die Beurteilung der Ärzte im Rahmen der Akutkonsultation zur von Dr. med. K.________ gestellten Diagnose der dissozialen Persönlichkeitss- törung, zumal der Beschuldigte ein äusserst aggressives Verhalten zeigte und eine Untersuchung sowie Behandlung ohne Sedierung verunmöglichte (pag. 3258). Wie von ihm dargelegt, führt ein Konsum nicht unbedingt zur Diagnose einer Suchter- krankung, zumal im Bericht zu lesen ist, dass der Beschuldigte akut mit Kokain und THC intoxikiert gewesen war. Die Ausführungen im fraglichen Arztbericht vermö- gen an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Auch anlässlich der Neubeurtei- lungsverhandlung zeigte sich demgegenüber deutlich, dass sich der Beschuldigte als Opfer des Systems sieht. Auf Frage nach dem neuen, hängigen Strafverfahren stellte der Beschuldigte die Gegenfrage, ob es die Strategie des Gerichts sei, ihn in diesem Verfahren auch noch zum Schuldigen zu machen. Das sei die Einfachheit (pag. 3271 Z. 16 f.) und es sei einfach zu sagen, er habe geschlagen, als das an- gebliche Opfer auf dem Boden gelegen sei. Er wisse gerne, auf was der Vorsitzen- de zurückkommen wolle und er habe seine Strategie begriffen (pag. 3271 Z. 25 ff.). Auch in seinem letzten Wort führte der Beschuldigte aus, als Illegaler habe man kein Recht und erhalte keine Gerechtigkeit, man mache alles mit ihm, weil er aus dem BK.________ (Nationalität) sei (pag. 3282). III. Rechtliche Würdigung 17. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Ge- setz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 122 StGB revidiert und die Mindeststraf- androhung von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht. Die unterschied- lichen Tatvarianten der schweren Körperverletzung wurden sodann in Bst. a-c strukturiert, jedoch keiner inhaltlichen Änderung unterzogen (vgl. BBl 2018 2827, S. 2858 f.). Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat vor der zwischenzeit- lichen Revision des Art. 122 StGB durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeit- punkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Be- schuldigten milder. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass Art. 122 StGB in sei- ner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung zur Anwendung gelangt. Auch eine Anwendung des mit Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen angepassten Strafrahmens von Art. 285 Abs. 1 68 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht, da das neue Recht nicht zu einem milde- ren Ergebnis für den Beschuldigten führen würde. Demnach gelangt Art. 285 StGB in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung zur Anwendung. Die weiteren einschlägigen Tatbestände (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 268 StGB) haben keine Änderungen erfahren, in- sofern gelangt das neue Recht zur Anwendung. 18. Versuchte schwere Körperverletzung 18.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Seitens der Verteidigung wurde im Rahmen des ersten oberinstanzlichen Verfah- rens für den Fall, dass das Gericht die Täterschaft des Beschuldigten bejaht, zu- sammengefasst vorgebracht, dass nicht von einer versuchten schweren Körperver- letzung ausgegangen werden könne. Die beim Strafkläger 4 eingetretene Verlet- zung stelle bloss eine einfache Körperverletzung dar. Sein Leben sei nie in Gefahr gewesen. Mit Verweis auf BGE 124 IV 53 führte Rechtsanwältin B.________ aus, die schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB sei ein Erfolgsdelikt, das eine Verletzung des geschützten Rechtsguts voraussetze und nicht bloss dessen Ge- fährdung. In einem ersten Schritt sei zu ermitteln, welche Verletzung gewollt und welche eingetreten sei. Erst danach sei festzustellen, ob dieses Ergebnis als schwerwiegend einzustufen sei, um zwischen den Annahmen des Art. 122 und 123 StGB zu unterscheiden. Betreffend den Eventualvorsatz brachte die Verteidigung weiter vor, dass man wissen müsse, was der Täter gewollt habe. Dies könne nicht durch bekannte medizinische Fakten durch einen Experten bestimmt werden. An- ders sei es, wenn man von vorne auf jemanden einsteche. Diesfalls wisse jeder, dass das Risiko bestehe, jemanden lebensgefährlich zu verletzen. Vorliegend habe das Messer den Strafkläger 4 jedoch hinten unterhalb der Schulter getroffen. Es sei nicht offensichtlich, dass an dieser Stelle lebensgefährliche Verletzungen zugefügt werden könnten. Demnach könne man nicht sagen, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Betracht gezogen habe, es sei viel mehr davon aus- zugehen, dass die Verletzung unabsichtlich, im Sinne eines Unfalls, herbeigeführt worden sei. Der Beschuldigte sei demzufolge von der Anschuldigung der versuch- ten schweren Körperverletzung freizusprechen, eventualiter bloss wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen (pag. 2746 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete anlässlich der ersten oberinstanzlichen Verhandlung, dass der Stich eine 3 bis 4 cm lange Wunde unter dem Schulterblatt zur Folge gehabt habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob von vorne oder von hinten gestochen worden sei, wie die Verteidigung geltend mache. Die Lunge befinde sich in der Mitte des Körpers und eine Verletzung sei auch bei einem Stich von hinten möglich. Das IRM habe in seinem Bericht festgehalten (pag. 160/4), dass ein An- griff gegen den Brustkorb mit einem scharfen Gegenstand, wie einem Messer, le- bensbedrohliche Verletzungen, wie beispielsweise einen Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefässen, der Lunge oder des Herzens verursachen könne. Ein Pneumothorax sei beim Strafkläger 4 denn auch festgestellt worden. Dieser sei jedoch nicht interventionsbedürftig gewesen. Diese Verletzung zeige, dass es sich um einen heftigen Stich gehandelt habe. Die Vorinstanz habe daraus 69 zu Recht geschlossen, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, den Straf- kläger 4 lebensgefährlich zu verletzen. Daran, dass es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe, ändere auch nichts, dass es vor dem Stich nicht zu einer Schlägerei gekommen sei. Der Sachverhalt entspreche der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zur versuchten schweren Körperverletzung. Dass es sich dabei um einen Unfall gehandelt haben soll, wie von der Verteidigung vorgebracht, sei nicht ersichtlich (pag. 2751 f.). Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung äusserten sich die Parteien diesbe- züglich nicht. 18.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 122 aStGB, Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) sowie zum Eventualvorsatz kann vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1876 ff.; S. 45 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 122 aStGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men- schen verursacht (Abs. 3). Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifes- tiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch un- erwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestands- verwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Feh- len eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnah- 70 me des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, son- dern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsa- chen und ist damit als Tatfrage im Beweisverfahren zu klären. Rechtsfrage ist hin- gegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Even- tualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hin- weisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-)Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1). Bereits in seinem Entscheid 109 IV 5 (E. 2) hielt das Bundesgericht fest, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Seither ist nach konstan- ter bundesgerichtlichen Rechtsprechung generell von einem hohen Risiko einer tödlichen Verletzung auszugehen, wenn in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich gestochen wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2; 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4). Das Bundesgericht führte diesbezüglich wiederholt aus, dass die Todesfolge im allgemein bekannten Rahmen des Kausal- verlaufs liege und somit vom Vorsatz erfasst sei. Damit nimmt das Bundesgericht sogar Eventualvorsatz auf Tötung an (Urteile des Bundesgerichts 6B_712/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.6; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 mit zahlrei- chen Hinweisen; 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4; 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3). Dies gilt im Rahmen einer dynami- schen Auseinandersetzung insbesondere auch dann, wenn es sich um einen einzi- gen Messerstich gegen den Oberkörper handelt (Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2) und das Messer dabei eine relativ kurze Klinge aufweist (Urteile des Bundesgerichts 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei derartigen Verletzungen bzw. bei einem entsprechenden Messerstich darf ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter eine lebensgefährliche Ver- letzung oder gar den Tod in Kauf genommen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4; 6B_748/2013 vom 19.� Juni� 2014 E. 1.4; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 71 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2; 6B_230/2012 vom 18.� September 2012 E. 2.3; 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10 und 3.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; vgl. ferner die Urteile des Bundesge- richts 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.2 und 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2; mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2013 vom 2. September 2013 E. 1.2). Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). 18.3 Subsumtion Beim Opfer, dem Strafkläger 4, konnte eine klaffende, 3 bis 4 cm lange Wunde ent- lang der linken seitlichen Brustkorbwand (laterale Thoraxwand) festgestellt werden. Im Röntgen des Brustkorbes konnte ein im Bereich um die obere Lungenspitze ge- legener, nicht interventionsbedürftiger Pneumothorax links von bis ca. 2.6 cm ge- funden werden. Hinweise auf einen Spannungspneumothorax haben keine vorge- legen. Eine akute Lebensgefahr bestand nicht und eine andere schwere Schädi- gung ist nicht ersichtlich. Die Verletzung ist folgenlos abgeheilt. Der objektive Tat- bestand der schweren Körperverletzung ist folglich nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Diesbezüglich wurde im Beweisverfahren erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger 4 mit einer kräftigen Bewegung mit einem Taschen- messer hinten links in den Brustkorb gestochen hat. Das IRM hielt neben den ge- machten Befunden fest, dass durch den Angriff gegen den Brustkorb mit einem scharfen Gegenstandwie einem Messer lebensbedrohliche Verletzungen, wie bei- spielsweise ein Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefässen, der Lunge oder des Herzens, verursacht werden könnten (pag. 160/4). Der Stich mit dem verwendeten Messer hinten links in den Brustkorb war mithin ohne weiteres geeignet, einen lebensbedrohlichen Zustand nach Art. 122 aStGB herbeizuführen. Es war damit einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Der objektive Tatbestand wäre demnach durch das konkrete Tatvorgehen des Be- schuldigten erfüllbar gewesen. Beweismässig erstellt ist, dass der Stich mit dem Messer ohne vorgängige Ausein- andersetzung überraschend in den hinteren Bereich des Brustkorbes des Opfers erfolgte. Mögliche Abwehrbewegungen des Opfers konnte der Beschuldigte dabei unmöglich voraussehen. Obwohl dem Stich keine Auseinandersetzung bzw. kein Gerangel vorausging ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht einwendete – von einem dynamischen Geschehen auszugehen, bei dem unkontrolliert in den Brustbereich des Opfers gestochen wurde. Ohnehin wäre die rechtliche Würdigung keine andere, wenn der Beschuldigte gezielt in den Brustbereich gestochen hätte. Umso mehr nähme er damit das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung in Kauf. 72 Dass ein Stich mit einem Messer in den Bereich des Brustkorbes beim Opfer zu sehr schweren bzw. zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann, entspricht – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – der allgemeinen Lebenserfahrung. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch die Position des Stichs hinten an der Rückenseite unter und hinter der linken Achselhöhle nichts. Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei nicht offensichtlich, dass an der Stelle, an der dem Strafkläger 4 der Stich zugefügt worden sei, lebensgefährliche Verletzun- gen zugefügt werden könnten, verkennt sie, dass die Lunge oder andere wichtige Organe auch durch einen Stich von hinten getroffen werden können, zumal sich die Organe bekanntlich nicht bloss an der Vorderseite des Körpers befinden. Dem Be- schuldigten musste demnach bewusst sein, dass ein Messerstich gegen den Oberkörper einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben kann. Dennoch ging er mit einem Messer auf den Strafkläger 4 los und stach ihn unver- mittelt im Bereich des Brustkorbes in den Rücken. Die eher kurze Klinge des ver- wendeten Schweizer Taschenmessers vermag daran nichts zu ändern. Wie bereits festgehalten wurde, ist das Risiko des Todeseintritts und damit noch mehr einer schweren Verletzung auch bei einem Stich mit einer kurzen Messerklinge als hoch einzustufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies hat umso mehr zu gelten, als dass aufgrund des Verletzungsbildes von einem wuchtigen Stich ausgegangen werden muss. Vorliegend geht auch die Kammer davon aus, dass sich für den Beschuldigten auf- grund der Umstände (wuchtiger Stich mit einem Schweizer Taschenmesser in den Bereich des hinteren Brustkorbes; Unkontrollierbarkeit des präzisen Einstichortes sowie Überraschungseffekt auf Seiten des Strafklägers 4 sowie Unklarheit über all- fällige Abwehrbewegungen) eine lebensgefährliche Verletzung derart stark auf- drängte, dass er nicht darauf vertraut haben kann, den Strafkläger 4 lediglich eine Stichverletzung ohne schwere Folgen zuzufügen. Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf, selbst wenn er den Erfolgseintritt wohl nicht ex- plizit wollte. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach es sich dabei um einen Un- fall gehandelt habe, ist abwegig, zumal der Beschuldigte bewusst auf den Oberkör- per des Opfers eingestochen hat. Subjektiv ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mindestens von einem Eventualvorsatz auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend ge- macht. Betreffend den Schuldausschlussgrund der Schuldunfähigkeit wird zunächst auf die hiervor gemachte sachverhaltliche Feststellung verwiesen, wonach auf das Gutachten von Dr. med. K.________ abgestellt wird und – in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen – nicht von einer aufgehobenen Schuldunfähigkeit ausgegangen wird (vgl. E. II.16. hiervor). Ob allenfalls eine verminderte Schuld- fähigkeit anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. E. IV. hiernach). Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären. 73 19. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 19.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Bestimmung unterscheidet drei Varianten des Tatbestands: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tät- licher Angriff während einer Amtshandlung. Aufgrund des Sachverhalts sind vorlie- gend die Variante der «Hinderung einer Amtshandlung» oder die Variante des «tät- lichen Angriffs während einer Amtshandlung» denkbar. Unter Gewalt ist jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen, die eine gewisse Intensität aufweist und daher mehr als einfaches Gerangel sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1). Dabei ist auch auf die Konstitution, das Geschlecht sowie die Erfahrung des Opfers abzu- stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1, BGE 101 IV 42). Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186). Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 1.1). In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht not- wendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_863/2015 vom 15. März 2016 E. 1.1). Der tatbestandsmässige Er- folg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlich- keit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Wer einer anderen Person ins Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestands- merkmal der Tätlichkeit. Das Anspucken einer Person, insbesondere in deren Ge- sicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel her- vorruft. Das Spucken ins Gesicht eines anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es han- delt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende 74 das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. Wer einem Beamten während der Ausübung einer Amtshandlung ins Gesicht spuckt, erfüllt den objektiven Tatbe- stand von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). 19.2 Subsumtion 19.2.1 Vorfälle vom 8. August 2019 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Polizisten P.________, Q.________ und den Strafkläger 5 dadurch, dass er mit Armen und Beinen um sich schlug, durch Treten und Spucken an der Vornahme der verschie- denen in der Anklage umschriebenen Amtshandlungen hinderte bzw. die Vornah- me der Amtshandlungen erschwerte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1906 ff.; S. 75 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sei zum Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe bloss passiven Widerstand geleistet und sein Verhalten sei als Reaktion in derartigen Situationen normal, auszuführen, dass das vom Be- schuldigten an den Tag gelegte Verhalten die Grenze zu dem, was noch als nor- male Reaktion bzw. als passiver Widerstand gewertet werden kann, mehr als über- schritten hat. Er handelte diesbezüglich mit direktem Vorsatz, rechtswidrig und schuldhaft. Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. E. IV. hiernach). Der Beschuldigte ist demnach wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB schuldig zu erklären. 19.2.2 Vorfall vom 30. Juni 2020 Gemäss dem erstellten Sachverhalt versuchte der Beschuldigte durch Sperren der Arme zu verhindern, dass er in Handschellen gelegt wurde. Weiter näherte er sich im Lift dem Polizisten, dem Strafkläger 6, an, so dass er mit gestrecktem Arm auf Distanz gehalten werden musste. Damit hat der Beschuldigte Amtshandlungen be- hindert, jedoch keine Gewalt gegen den Polizisten ausgeübt. Entsprechend erfüllen diese Handlungen den objektiven Tatbestand nicht. Weiter hat der Beschuldigte dem Polizisten, dem Strafkläger 6, ins Gesicht gespuckt, als dieser ihn in die Zelle brachte. Die Spucke traf den Polizisten im Mundbereich. Beim Verbringen in die Zelle handelte es sich um eine Amtshandlung, im Rahmen derer der Beschuldigte den Polizisten anspuckte. Entsprechend hat der Beschuldigte einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen und diesbezüglich den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, rechtswidrig und schuldhaft. Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. E. IV. hiernach). Er ist folglich wegen des Vorfalls wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. 75 20. Hinderung einer Amtshandlung 20.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Hinderung ei- ner Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (pag. 1908 f.; S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 20.2 Subsumtion Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung vollumfänglich an (pag. 1910; S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte dadurch, dass er sich von den Polizisten wegdreh- te, diese aktiv daran hinderte bzw. es ihnen erschwerte, seine Handschellen ent- fernen zu können. Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Wille des Beschuldigten ungeachtet dessen, dass die Handlung objektiv zu seinen Gunsten erfolgte, darauf gerichtet war, die Polizisten an der vorzunehmenden Handlung zu hindern. Aus Sicht der Kammer manifestiert dies gerade auch, dass primäres Ziel des Beschuldigten war, die Amtshandlung zu erschweren. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Wie bereits mehrfach ausgeführt, wird auch diesbezüglich auf eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung eingegangen (vgl. E. IV. hiernach). Der Beschuldigte ist somit der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu erklären. 21. Weitere Schuldsprüche Für die weiteren, vom Beschuldigten vor Bundesgericht nicht angefochtenen Schuldsprüche, namentlich der versuchten Drohung, der mehrfachen Beschimp- fung und der mehrfachen Verunreinigung von fremdem Eigentum, kann auf die Er- wägungen der 2. Strafkammer im Urteil SK 22 34 verwiesen werden, die nach wie vor Geltung beanspruchen (pag. 2928 ff., S. 57 ff. der Urteilsbegründung): 17. Drohung / versuchte Drohung 17.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 1929 f.; S. 98 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedroh- ten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst, sofern die An- drohung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, legt es die Hürde bewusst hoch. Die Drohung muss schwer sein und Angst machen (BSK StGB I-Delnon/Rüdy, N. 13 ff. zu Art. 180). 76 Abgesehen von der Situation, dass besonders schutzbedürftigen Opfer betroffen sind, sind die Anforderungen an die schwere Drohung hoch anzusetzen. Konsequenterweise verlangt die schwere Drohung, dass die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwe- re ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag. Geht das Opfer von einem Witz oder einem Bluff der Täterschaft aus, ist ihm der angedrohte Nachteil nur unangenehm oder wirkt die Drohung aus anderen Gründen nicht angsterzeugend, so fehlt es an der schweren Drohung im Rechtssinne, falls die Umstände nicht auf einen (untauglichen) Versuch hinwei- sen (BSK StGB I-Delnon/Rüdy, N. 22 ff. zu Art. 180). Auf diese zutreffenden und vollständigen Ausführungen kann verwiesen werden. Anzufügen sei an dieser Stelle, dass die Kammer sich vorbehalten hat, den angeklagten Sachverhalt im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt der versuchten Tatbegehung zu prüfen (pag. 2711). Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjekti- ven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 17.2 Subsumtion Der als Prozessvoraussetzung erforderliche Strafantrag liegt, wie die Vorinstanz festhielt, vor. Beweismässig erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte gegenüber C.________ androhte, ihn und seine Mutter zu «ficken» und sie danach beide umzubringen. Anders als die Vorin- stanz kam die Kammer nach Würdigung der Aussagen von C.________ zum Schluss, dass dieser zwar der Auffassung ist, dass die Äusserungen zu weit gegangen seien, er sich da- durch jedoch nicht in Angst und Schrecken versetzt sah. Demzufolge ist der zur objektiven Tatbestandsverwirklichung erforderliche Erfolg nicht eingetreten. Zu prüfen ist weiter, ob sich der Beschuldigte der versuchten Drohung schuldig gemacht hat. In subjektiver Hinsicht ging es dem Beschuldigten gerade darum, C.________ zu drohen bzw. ihn in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass der Taterfolg nicht eintrat, ist vorab dem Umstand zuzuschreiben, dass C.________ aufgrund seiner Berufserfahrung derartigen Äus- serungen gegenüber abgestumpft ist. Entsprechend hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Drohung erfüllt. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Eine allfällige Verminderung der Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu themati- sieren sein (vgl. Ziff. IV. hiernach). Der Beschuldigte ist demnach der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 18. Beschimpfung 18.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen 77 Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB wird auf die vollständigen und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1910 f.; S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 18.2 Subsumtion Wie das Beweisverfahren ergeben hat, verwendete der Beschuldigte gegenüber verschiede- nen Personen Kraftausdrücke, so beschimpfte er am 8. August 2019 in verschiedenen Kon- stellationen die Polizisten P.________, Q.________, I.________ und U.________, am 3. März 2020 C.________ und am 7. März 2020 V.________. Angesichts der Vergleichbarkeit der vom Beschuldigten verwendeten Kraftausdrücke erfolgt die rechtliche Würdigung für alle Vorfälle gemeinsam. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen für alle Vorfälle die notwenigen Strafanträge vor, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist. Der Beschuldigte bezeichnete die obgenannten Polizisten bzw. Justizvollzugsbeamte unter anderem als «fils de pute», connard», «sale rassiste», tête de cul», «sale pute» und stellte ihnen Folgendes in Aussicht: «Je vais vous niquer», «je vais vous enculer» sowie «je baise toutes vos femmes». Es ist offensichtlich, dass diese Ausdrücke als Beschimpfungen zu ver- stehen sind. Mit diesen Bezeichnungen hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln ver- letzt, sondern seine Missachtung gegenüber den Strafklägern zum Ausdruck gebracht. Der Beschuldigte war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserungen bewusst, zielte gerade darauf auch ab und handelte mithin direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrün- de sind keine ersichtlich. Eine allfällige Verminderung der Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu thematisieren sein (vgl. Ziff. IV. hiernach). Der Beschuldigte ist entsprechend der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. […] 20. Verunreinigung von fremdem Eigentum 20.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Der Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) macht sich strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentli- che Denkmäler, öffentliche Gebäude und anderes öffentliches Eigentum oder fremdes Pri- vateigentum verunreinigt, sofern nicht eine Sachbeschädigung vorliegt. 20.2 Subsumtion Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte sowohl in die Zelle auf der Polizeiwache als auch in die Zelle im Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) urinierte. Dabei handelt es sich um öffentliches Eigentum. Es versteht sich von selbst, dass ein Urinieren ausserhalb der Toilette eine Verunreinigung nach sich zieht. Dies war dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung aufzugreifen (vgl. Ziff. IV. hiernach). Der Beschuldigte ist der mehrfachen Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG schuldig zu sprechen. 78 22. Fazit Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären: - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB, - der versuchten Drohung gemäss Art. 180 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB, - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sowie - der mehrfachen Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG. IV. Strafzumessung 23. Vorbemerkungen Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bildet nebst den hiervor ausgefäll- ten Schuldsprüchen auch der rechtskräftige Schuldspruch der Vorinstanz wegen Diebstahls (pag. 1710; Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 24. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn 79 es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfäl- len würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kur- ze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Strafzumessung ist somit vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Diese ist anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu er- mitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 484 f.). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; 144 IV 313). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzei- gen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtli- che Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewich- tung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. mit Hinweisen; BGE 144 IV 313). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichti- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2). Die Rechtsprechung schliesst eine Gesamtbetrachtung aller Einzeltaten oder die Bildung von Deliktsgruppen bei mehrfacher Verwirklichung desselben Tatbestands grundsätzlich aus, sofern dies darauf hinausläuft, im Einzelfall die nach dem Aspe- rationsprinzip gebildete Gesamtstrafe zu Gunsten einer gesetzlich nicht vorgese- henen «Einheitsstrafe» aufzugeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4, mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2.). 80 25. Retrospektive Konkurrenz 25.1 Allgemeines Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Aspe- rationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115; je mit Hinweisen). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung erlaubt Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delik- te in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hy- pothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechts- kräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechen- den Strafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.). Für die Frage, ob und in welchem Um- fang das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sogenanntes Ersturteil) abzustellen (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.). 25.2 In concreto Vorab ist auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil SK 22 34 zu ver- weisen (pag. 2933 f., S. 62 f. der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Sep- tember 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Weiter erfolgte am 9. Dezember 2019 bzw. am 8. Dezember 2020 durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Verurteilung zu 120 bzw. 10 Tagen Freiheitsstrafe (pag. 2651 f.) [recte: pag. 2623 f.]. Die zu beurteilenden Delikte wurden teils vor diesen Verurteilungen verübt. Damit ist zu prüfen, ob zu diesen Urteilen eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Bei den vorgenannten Urteilen wurden (teilweise) Zusatzstrafen gegen den Beschuldigten ausgespro- chen (pag. 2651 f.) [recte: pag. 2623 f.]. Die Kammer teilt in konstanter Praxis diesbezüglich die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach keine Zusatzstrafe zu einer (teilweisen) Zusatzstrafe auszufäl- len ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezember 2019 Ziff. 16; RIEDO, Retrospektive Intransparenz, Bemerkungen zu Art. 49 Abs. 2 StGB, in: Droit pénal et diversités culturelles, Mélanges en l’honneur de José Hurtado Pozo, Zürich 2012, S. 358; TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 49 StGB). An- 81 dernfalls käme der Beschuldigte für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation. Der Beschuldigte würde mithin durch die Beurteilung der Delikte in verschiede- nen Verfahren besser gestellt, was nicht Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 StGB entspricht. Zwischenzeitlich ist gegen den Beschuldigten im Strafverfahren ________ (pag. 2618) ein erst- und oberinstanzliches Urteil ergangen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. November 2022 wegen Brandstiftung, begangen am 19. Mai 2021, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Landesverweisung von 20 Jahren verurteilt. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte das Urteil der Vorinstanz im Urteil ________ vom 20. April 2023. Dagegen reichte der Beschuldigte am 12. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ein. Folglich steht noch nicht abschliessend fest, ob die wegen Brandstiftung ausgesprochene Sank- tion Bestand haben wird. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Oberge- richts vom 20. April 2023 kommt folglich nicht in Betracht, da dieser bei einer allfäl- ligen Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht die Grundlage entzo- gen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 2.3.1. f.). Demzufolge ist im vorliegenden Verfahren keine Zusatzstrafe auszufällen. 26. Strafrahmen, Strafart und Methodik Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB), der versuchten Drohung (Art. 180 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie der mehrfachen Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 KStrG) schuldig gemacht. Das Strafgesetzbuch bedroht diese vom Beschuldigten begangen Delikte mit folgenden Strafen: - Schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 aStGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, - Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - Drohung gemäss Art. 180 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB: Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen, - Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB: Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen, - Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG: Busse. 82 Ausser bei der schweren Körperverletzung, der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung und der Verunreinigung von fremdem Eigentum kann bei sämtlichen Delikten sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe ausgefällt werden. Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer – neben der versuchten schweren Körperverletzung – auch für den Diebstahl, die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie für die ver- suchte Drohung eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Zwar wären für diese Delik- te theoretisch auch Geldstrafen möglich. Spezialpräventive Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Der Beschuldigte deli- niquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstrafen wiederholt und während lau- fendem Strafverfahren. Unter diesen Umständen scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem war der Beschuldigte vor der Haft nicht erwerbstätig und verfügt auch im Neubeurteilungsverfahren nicht über Vermögen, zumal er sich zum Urteilszeitpunkt in Haft befindet. In einem ersten Schritt ist für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, eine Strafzumes- sung vorzunehmen und eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der versuchs- weisen Begehung zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; MATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 119 ff.). Anschliessend wird – unter Berück- sichtigung der weiteren zu asperierenden Delikte – in einem zweiten Schritt eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die einzelnen Beschimpfungen sowie für die Hinderung einer Amtshandlung wird eine Geldstrafe ausgefällt, da von Gesetzes wegen nur eine solche vorgese- hen ist. Das mehrfache Verunreinigen von fremdem Eigentum wird sodann mit ei- ner Busse geahndet, wobei ebenfalls das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. 27. Freiheitsstrafe 27.1 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 27.1.1 Strafrahmen Die schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 aStGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Da es vorliegend nur beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB). Gleiches gilt bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB). Vorliegend sind jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 aStGB). 83 27.1.2 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht begangen wurde und verschiede- ne hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Ins Gewicht fällt vorliegend die erhebliche Gefährdung des Rechtsguts der körperli- chen Unversehrtheit bzw. Gesundheit Opfers. Ein Stich mit einem Messer in den Bereich des Brustkorbes hätte ohne Weiteres einen lebensgefährlichen Span- nungspneumothorax oder lebensgefährliche Verletzungen von Blutgefässen, der Luge oder des Herzens verursachen können. Dabei handelt es sich jedoch letztlich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der schweren Körperver- letzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte führte überraschend einen Stich mit dem Messer in den hinteren Brustkorb des Opfers aus. Die Stichwunde war 3 bis 4 cm tief, was dafür spricht, dass der Beschuldigte heftig zugestochen hat. Relativierend ist jedoch festzuhal- ten, dass die Klinge des Messers eher kurz war und dass der Beschuldigte keine Anstalten machte, weitere Stiche auszuführen. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer deutlichen Erhöhung des ob- jektiven Tatverschuldens. Fazit objektive Tatkomponenten Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der erheblichen kriminellen Energie wäre vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem mittelschweren objektiven Verschulden und von einer Strafe von 40 Monaten auszugehen. 27.1.3 Subjektive Tatkomponenten Es liess sich nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte das Opfer mit dem Messer stach. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Verletzung das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten gewesen ist. Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sich im Bereich des Brustkorbes lebenswichtige Organe befinden, welche er durch den Stich verletzen könnte. Dennoch stach er zu und nahm durch sein Han- deln schwere Körperverletzungen in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direkt vorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Verschulden. Der Beweggrund für die Tat war unklar und diese wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die psychische Verfassung wird bei der Frage der Schuldfähigkeit 84 berücksichtigt. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden aufgrund des eventualvorsätz- lichen Handelns leicht verschuldensmindernd aus. Es ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszugehen. 27.1.4 Fazit objektives und subjektives Tatverschulden Gesamthaft ist von angesichts des weiten Strafrahmens noch von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, entsprechend 36 Monaten. 27.1.5 Versuch als Strafminderungsgrund Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch ledig- lich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzent- scheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Er- folgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich vorliegend um einen vollen- deten Versuch und das Ausbleiben des Erfolgs ist weitgehend dem Zufall und nicht dem Handeln des Beschuldigten zu verdanken. Die körperlichen Verletzungen durch die Tat beim Strafkläger 4 sind zwar nicht zu bagatellisieren, aber dennoch noch als leicht zu bezeichnen. Die Verletzung ist mittlerweile abgeheilt. Aufgrund der Umstände erscheint vorliegend für den Versuch eine Reduktion der Strafe um sechs Monate auf 30 Monate als angemessen. 27.1.6 Verminderung der Schuldfähigkeit Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweis). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist im vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif ist dabei nicht vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 S. 58 mit Hinweisen). Vielmehr hat das Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraums zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschul- densbewertung auswirkt. So kann sich beispielsweise ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Be- einträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Ein- schränkung auf ein leichtes bis mittelschweres (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 62). Ins- 85 gesamt muss das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutach- ters somit entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in recht- licher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62). Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat wird auf die obigen Erwägungen verwiesen (E. II.16. hiervor). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er jedenfalls in gewissem Umfange alkoholisiert war und dass es unmittelbar vor der Tat – möglicherweise durch einen Dritten – zu einer Kränkung kam. Sachverhaltsmässig ist jedenfalls von einer Impulshandlung auszu- gehen, zumal keine Hinweise für eine gegenteilige Annahme sprechen. Gemäss dem vorzitierten Gutachten von Dr. med. K.________ ist mithin davon auszugehen, dass zwar eine vollständige Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat vorlag, je- doch von einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Die Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit von Dr. med. K.________ sind schlüs- sig. Gestützt auf diese Ausführungen ist deshalb von einer reduzierten Steuerungs- fähigkeit und mithin von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszuge- hen. Dieser Verminderung der Schuldfähigkeit ist durch eine Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen leichte bis mittelschwere Verschulden wird auf ein leichtes Verschulden reduziert. Eine Frei- heitsstrafe von 24 Monaten für das versuchte Delikt erscheint angemessen. 27.1.7 Fazit Einsatzstrafe Für die versuchte schwere Körperverletzung erachtet die Kammer demnach eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen. 27.2 Asperation Diebstahl Der Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz entwendete der Beschuldig- te in der AT.________ Filiale am W.________(Ortschaft) 10 in O.________ (Orts- chaft) zwei Thon-Sandwiches im Wert von CHF 3.80 sowie einen Asiago Käse im Wert von CHF 5.65. Innerhalb der AT.________ Filiale entwendete der Beschuldig- te weiter das Portemonnaie von X.________ aus deren Handtasche. Der Deliktsbe- trag ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, gering. Die Geschädigten erhielten die entwendeten Gegenstände sodann noch gleichentags zurück. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mithin gering. Was den Diebstahl der Lebensmittel angelangt kann dem Beschuldigten kein besonders cleveres oder geplantes Vor- gehen vorgeworfen werden. Sein Handeln beschränkte sich darauf, Lebensmittel aus den Regalen mitgehen zu lassen. Hingegen legte er beim Diebstahl des Por- temonnaies eine erheblich höhere kriminelle Energie an den Tag. Dennoch wiegt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Vergleich mit anderen Dieb- stahldelikten und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen noch leicht. Der Be- schuldigte handelte direktvorsätzlich und letztlich aus egoistischen Gründen, was jedoch neutral zu werten ist. Er hätte sich problemlos gesetzeskonform verhalten und den Diebstahl unterlassen können. 86 Gesamthaft ist das Tatverschulden aus den genannten Gründen als leicht zu quali- fizieren. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Frei- heitsstrafe von 15 Tagen als verschuldensangemessen. Diese sind im Umfang von 10 Tagen asperierend zu berücksichtigen. Wie unter E. II.16. hiervor ausgeführt, war der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Diebstahls durchaus in der Lage das Unrecht seiner Tat einzusehen und entspre- chend dieser Einsicht zu handeln. Von einer verminderten Schuldfähigkeit kann mithin nicht die Rede sein und Reduktion der Strafe unter diesem Titel ist ausge- schlossen. 27.3 Asperation Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 27.3.1 Vorfälle vom 8. August 2019 Im Nachgang an seine Anhaltung am 8. August 2019 kam es innert rund drei Stun- den zu verschiedenen Delikte gegen Polizisten. Der letzte Vorfall, bei dem der Be- schuldigte in der Sicherheitszelle des Regionalgefängnisses R.________(Ortschaft) massive Gegenwehr leistete und zwei Polizisten bespuckte, erweist sich verschuldensmässig als der Schwerste. Vorfall in der Sicherheitszelle (Ziff. 3.1.3 der Anklageschrift) Durch seine massive Gegenwehr hat der Beschuldigte die Amtshandlung zwar nicht verhindert, jedoch stark behindert. Zudem hat er den Polizisten P.________ an den Kopf gespuckt. Dies ist als besonders ekelerregend zu bezeichnen und geht auch über das Übliche hinaus, was Polizisten im Alltag erdulden müssen. Dies zeigt sich anschaulich auch an den Aussagen von P.________, welcher sich im Anschluss Sorgen machte wegen ansteckenden Krankheiten, welche er mögli- cherweise auch zu seiner Familie heimtragen könnte (pag. 257/17 Z. 137 ff.). Ebenfalls spuckte er in die Richtung des Kopfes des Strafklägers 5; nur da sich dieser Polizist rechtzeitig abdrehen konnte, traf die Spuke im Nacken- Hinterkopfbereich und an der Polizeiuniform. Die Kammer stuft das objektive Tatverschulden unter den gegebenen Umständen als leicht ein. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch tatbestands- immanent ist. In seinem Handeln ist keine besondere kriminelle Energie auszuma- chen. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu gewichten. Insgesamt ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als angemessen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. med. K.________, wonach der Be- schuldigte aufgrund seines Störungsbildes über eine tiefe Frustrationstoleranz und eine hohe Impulsivität verfüge, was bei entsprechenden Kränkungen durchaus sei- ne Steuerungsfähigkeit beeinflussen könne, geht die Kammer beim vorliegenden Vorfall, bei dem sich der Beschuldigte offenbar durch die Polizisten ungerecht be- handelt fühle, von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus, was sich im Umfang von 24 Tagen verschuldensmindernd auswirkt. Die hypothetische Strafe reduziert sich damit auf 96 Tage, wovon praxisgemäss 2/3 zu asperieren sind. So- mit erhöht sich die Strafe um insgesamt 64 Tage auf 26 Monate und 14 Tage. 87 Vorfall auf dem Weg von der Polizeiwache zum Regionalgefängnis (Ziff. 3.1.2 der Anklageschrift) Unmittelbar zuvor wurde der Beschuldigte bereits auf dem Weg von der Polizeiwa- che ins Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) tätlich gegenüber den Polizisten, indem er sich durch körperliche Gegenwehr seinem Verbringen ins Regionalge- fängnis wiedersetzte. Die körperliche Gegenwehr war erheblich, so dass der Be- schuldigte zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Dem Poli- zisten Q.________ versetzte er mehrere Fusstritte in die Beine und einen Arm- schwung gegen den Brustkasten. Über besondere Schmerzen berichtete der be- troffene Polizist jedoch nicht (pag. 257/33 Z. 70 ff.). Auch diesbezüglich stuft die Kammer das objektive Tatverschulden als leicht ein. Der Beschuldigte legte keine besondere kriminelle Energie an den Tag. Er handelte aber auch diesbezüglich direktvorsätzlich, was indessen neutral zu werten ist. Ins- gesamt ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Kammer erscheint eine Strafe von 60 Tagen als gerechtfertigt. Auch diesen Vorfall betreffend geht die Kammer von einer verminderten Schuldfähigkeit aus, was sich im Umfang von 15 Tagen verschuldensmindernd auswirkt. Die daraus re- sultierende Strafe von 45 Tagen ist im Umfang von 2/3 zu asperieren. Die Strafe erhöht sich damit um insgesamt 30 Tage auf 27 Monate und 14 Tage. Vorfall Entfernen des Haargummis (Ziff. 3.1.1 der Anklageschrift) Bereits als der Beschuldigte auf den Polizeiposten gebracht wurde, widersetzte er sich den Anforderungen der Polizisten P.________ und Q.________, seinen Haar- gummi abzunehmen und in die dafür vorgesehene Kiste zu legen. Die Polizisten sahen sich gezwungen, dem Beschuldigten den Haargummi wegzunehmen. Dabei schlug der Beschuldigte mit Händen und Füssen um sich und traf dabei den Poli- zisten P.________ am Oberkörper. Das objektive Tatverschulden wiegt aus Sicht der Kammer leicht und war von kei- ner besonderen kriminellen Energie geprägt. Er beabsichtigte die Polizisten am Entfernen des Haargummis zu hindern und handelte damit direktvorsätzlich, was jedoch als neutral zu werten ist. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewe- sen, den Haargummi abzugeben bzw. die Wegnahme durch die Polizisten zu dul- den und sich mithin rechtskonform zu Verhalten. Auch dies wirkt sich neutral aus. Das gesamte Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschul- digten angemessen. Mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen ist jedoch auch hier von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Diese wirkt sich im Umfang von 1/5 verschuldensmindernd aus, womit sich eine Strafe von 24 Tagen ergibt. Davon sind 2/3, ausmachend 16 Tage zu asperieren, woraus eine Strafe von 28 Monaten resultiert. 27.3.2 Vorfall vom 30. Juni 2020 Am 30. Juni 2020 spuckte der Beschuldigte einem Beamten ins Gesicht und traf ihn im Mundbereich. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Covid-Tests musste sich der Beamte in Quarantäne begeben. Das überraschende – ohnehin ekelerre- 88 gende – Spucken in das Gesicht wiegt zu Zeiten einer Pandemie noch schwerer. Ansonsten kam es zu keinen Gewalttätigkeiten, welche den Tatbestand erfüllen. Die Kammer stuft das objektive Tatverschulden auch diesbezüglich – ohne die Tat zu bagatellisieren – als leicht ein. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch tatbestandsimmanent ist. In seinem Handeln ist keine besondere kriminelle Energie auszumachen. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu gewichten. Insgesamt ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen als angemessen. Diese ist aufgrund der auch hier zu beachtenden Verminderung der Schuldfähigkeit um 15 Tage zu reduzieren. Davon sind 2/3 zu asperieren, womit sich die Strafe um 30 Tage auf 29 Monate erhöht. 27.4 Asperation versuchte Drohung Der Tatbestand der Drohung schützt ein Mass an innerer Freiheit, dass jeder Per- son die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garan- tieren soll, sowie das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 180 StGB). Der Beschuldigte bedrohte den Strafkläger 1 C.________ (nachfolgend: Strafkläger 1) in französischer Sprache mit den Worten «Ich werde dich und deine Mutter fi- cken und danach umbringen». Diese Drohung ist durchaus geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Auf Grund der Gesamtumstände ist dennoch von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte beabsichtigte den Strafkläger 1 zu bedrohen und handelte damit direktvorsätzlich. Ohne Weiteres hätte er die drohende Äusserung unterlassen können. Diese Aspekte sind jedoch neutral zu werten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wiegt das objektive Tatverschulden – gemessen am Strafrahmen – insgesamt leicht. Der Kammer erscheint eine Frei- heitsstrafe von 30 Tagen für das hypothetisch vollendete Delikt als angemessen. Beweismässig erstellt ist, dass der Strafkläger 1 nicht in Angst und Schrecken ver- setzt wurde und der Taterfolg damit nicht eingetreten ist. Der Umstand, dass es bloss beim Versuch geblieben ist, ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Verschuldensmindernd wirkt sich sodann die auch diesbezüglich vorliegende ver- minderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Davon sind 2/3 zu asperieren, womit sich die Strafe auf insgesamt 29 Monate und 10 Tage erhöht. 27.5 Fazit Tatkomponenten Für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte resultiert damit – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine vorläufige Gesamtstrafe von 29 Monaten und 10 Tagen. 89 27.6 Täterkomponenten 27.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte machte zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnis- sen nur sehr wenige und zurückhaltend Angaben (vgl. bspw. pag. 460; pag. 1089). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte in seinen wenigen Aussagen wider- sprach. Entsprechend lassen sich nur wenige Punkte zum Vorleben zuverlässig er- stellen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 25. März 2011 nicht eintrat (vgl. dazu E. V.36. hiernach). Er hält sich seither illegal in der Schweiz auf und ging soweit bekannt hier nie einer Arbeit nach. Wiederholt musste er – wie hiernach dargelegt – Strafen verbüssen. Er gab an, er habe keinen erlernten Beruf und wolle nicht arbeiten. Geld erhalte er von guten Freunden und seiner Familie (pag. 462). Seine Familie lebe in BO.________(Kontinent) (pag. 2726 Z. 38). Weiter sagte der Beschuldigte gegenüber med. pract. AG.________ aus, er habe ein Kind aus einer früheren Beziehung. Seine Freundin habe aber nicht gewollt, dass er als Kindsvater anerkannt werde (pag. 1090). Der Beschuldig- te ist schlecht bzw. gar nicht in der Schweiz integriert. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ________ befand sich der Beschuldigte zum Urteilszeitpunkt in Untersuchungshaft (pag. 3177 ff.). Zuvor befand er sich im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Brandstiftung (________ / ________) in Haft, aus der er am 9. August 2023 entlassen wurde (pag. 3070 ff.). Nach seiner Haftentlassung hielt der Beschuldigte sich gemäss seinen Aussagen in O.________ (Ortschaft) auf (pag. 3270 Z. 28). Auf Frage, wie er seinen Lebensun- terhalt bestritten habe, führte der Beschuldigte aus, er sei im BL.________ (Örtlich- keit) in O.________ (Ortschaft) gewesen und habe seine Medikamente sowie Cre- men und die Pumpe für die Lunge vom roten Kreuz erhalten (pag. 3270 Z. 34 ff.). Der Beschuldigte verfügte vor seiner Inhaftierung über keinen ständigen Wohnsitz. Die Lebensumstände erscheinen vorab deshalb prekär, weil sich der Beschuldigte illegal und ohne jegliche Integration in der Schweiz aufhält. Obwohl diese Umstän- de nicht günstig sind, wirken sie sich neutral aus. 27.6.2 Vorstrafen Der Strafregisterauszug des Beschuldigten umfasst im Neubeurteilungsverfahren 13 Strafurteile, wobei eine Vielzahl davon einschlägige Delikte betreffen (pag. 2618 ff.; pag. 3209 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehlen der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. März 2013 wegen Diebstahls, Beschimpfung, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (nachfolgend AuG; neu AIG), Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend BetmG), Sachbeschädigung, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AuG, Gewalt oder Dro- hung gegen Behörden oder Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.00, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Juli 2013 wegen Diebstahls, rechtswid- rigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG und unberechtigten Verwendens eines 90 Fahrrads zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von CHF 200.00, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Oktober 2013 wegen Sachbeschädigung, Hehlerei, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AuG, mehrfachen und teilweise versuchten Diebstahls, rechtswidrigen Aufent- halts gemäss Art. 115 AuG, Beschimpfung, mehrfacher Drohung und Widerhand- lung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Busse von CHF 100.00, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. Dezember 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG, Wi- derhandlung gegen das BetmG und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 30 Ta- gen und einer Busse von CHF 200.00, mit Urteil des Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry vom 25. September 2014 wegen rechtswidrigen Auf- enthalts gemäss Art. 115 AuG und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen, mit Urteil des Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Neuchâtel vom 16. Februar 2016 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG, versuchten Diebstahls und Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte zu gemeinnütziger Arbeit von 240 Stunden, mit Urteil der Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Juli 2016 wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AuG, mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG, Beschimpfung und Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Busse von CHF 300.00, mit Strafbe- fehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. Dezember 2017 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribu- nal cantonale Lausanne vom 3. Mai 2019 wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, Beschimpfung, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AIG und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Juli 2019 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG, Miss- achtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AuG, Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer Amtshand- lung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, Diebstahl und Sachbe- schädigung zu einer Freiheitsstrafe von 130 Tagen, einer Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen und einer Busse von CHF 200.00, mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. September 2019 wegen Be- schimpfung, Drohung und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AIG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2019 wegen einfacher Körperverletzung, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AuG zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Dezember 2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AIG zu einer Freiheits- strafe von 10 Tagen verurteilt. Der Beschuldigte wurde – mit einer Ausnahme – in sämtlichen Urteilen jeweils auch mit unbedingten Freiheitsstrafen sanktioniert. Ebenso wurde mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 bereits eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. 91 All dies hielt den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz ab. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 27.6.3 Verhalten nach der Straftat und im Strafverfahren Der Beschuldigte bestritt bis zuletzt sämtliche vorgeworfenen Sachverhalte – mit Ausnahme des Diebstahls, bei welchem er in flagranti erwischt wurde – oder suchte Ausreden, um sein Verhalten zu rechtfertigen. Er verhielt sich unko- operativ und setzte mit Vorwürfen konfrontiert stets zu Gegenangriffen an. Dies darf dem Beschuldigten indessen nicht angelastet werden. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte nicht geständig war, konnte er auch keine Reue oder Einsicht zeigen. Vielmehr schob er die Verantwortung jeweils dem Staat oder Dritten zu. Der Beschuldigte liess sich auch durch den Strafvollzug nicht von weiteren Delikten abhalten. Im Gegenteil delinquierte er auch während des Strafvollzugs weiter. Letz- teres wirkt sich straferhöhend aus. Der Beschuldigte befand sich während knapp neun Monaten im Regionalgefängnis AB.________(Ortschaft). Gemäss dem im Neubeurteilungsverfahren eingeholten Führungsbericht fiel er dem Betreuungspersonal als impulsiven und fordernden In- sassen auf und dem Vollzugsverlaufsjournal seien diverse Einträge vorhanden, wonach er das Personal beleidigt oder damit gedroht habe, in seiner Zelle zu ran- dalieren. Allerdings habe sich der Beschuldigte in den meisten Fällen bei den Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern entschuldigt, da sich sein Unmut nicht gegen das Personal oder das Gefängnis, sondern den Verlauf seines Verfahrens gerichtet ha- be. Das Gesundheitspersonal habe den Beschuldigten als laut und fordernd be- schrieben, aber auch betont, dass sich auch ihnen gegenüber sein Verhalten deut- lich gebessert habe. Er sei nicht disziplinarisch aufgefallen und zeige sich zwi- schenzeitlich gegenüber dem Personal und den Mitinsassen auch von seiner hu- morvollen Seite (pag. 3207 f.). Wie dargelegt befindet sich der Beschuldigte zwi- schenzeitlich wieder in Haft. Die Kammer nahm im Neubeurteilungsverfahren Kenntnis vom Rapport zu einem ausserordentlichen Ereignis sowie einer Diszipli- narverfügung des Regionalgefängnisses O.________ (Ortschaft). Dem Rapport ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte den ganzen Abend lang Medikamente und Zigaretten verlangt habe, sehr fordernd gewesen sei und das Personal mit Kraft- ausdrücken betitelt habe. Entsprechend der Angabe eines Mitarbeitenden habe der Beschuldigte in der Folge das ganze Lavabo in seiner Zelle kaputtgeschlagen. Der Beschuldigte bestritt diese Darstellung der Geschehnisse und gab an, er habe den Zellennotruf mehrmals gedrückt und sei mehrmals blockiert worden. Er habe Schmerzen gehabt und zusätzliche Medikamente gewollt. Irgendwann habe er das Lavabo kaputt gedrückt. Weiter habe der Beschuldigte gemäss dem Rapport wie folgt Stellung genommen: «Ich habe Respekt vor ihnen aber die anderen Aufseher werde ich bei Gott kaputt machen, sie sind alle Schweine. Egal wie lange ich im Gefängnis bleibe, irgendwann komme ich raus und ich weiss genau welche Mitar- beiter es waren, ich werde sie schlagen, auch jetzt. BM.________ sei besonders schlimm.» (pag. 3251 f.; pag. 3253). Der Beschuldigte weigerte sich, vom Rapport oder der Disziplinarverfügung mittels Unterzeichnung Kenntnis zu nehmen (pag. 3252; pag. 3255). Auch im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den Sachverhalt und gab an, das Lavabo sei schon aus der Wand 92 ausgehängt gewesen und er habe sich daran angelehnt. Er habe diesem Herrn nicht gedroht und im Gefängnis wüssten sie, dass das Lavabo aus der Wand ver- schoben gewesen sei (pag. 3271 Z. 32 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist bestenfalls als durchzogen zu bezeichnen. Dies wirkt sich jedoch noch neutral aus. Bezüglich der dem Beschuldigten im neu eröffneten Strafverfahren (________) gemachten Vorhalte liegt kein rechtkräftiges Urteil vor und der Sachverhalt ist im Kerngeschehen umstritten. So gab der Beschuldigte im Rahmen der Neubeurtei- lungsverhandlung an, es sei nicht sein Messer gewesen und er habe dem angebli- chen Opfer keine Faustschläge gegeben (pag. 3271 Z. 9), ebenfalls habe er ihn am Boden nicht geschlagen (pag. 3271 Z. 20). Das angebliche Opfer habe ihm die Sehnen und die Nerven an der Hand durchgeschnitten (pag. 3271 Z. 14 f.). Für dieses Verfahren gilt die Unschuldsvermutung und es findet keine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weni- ge Monate nach der Haftentlassung unstrittig wieder in eine körperliche Auseinan- dersetzung involviert war, bei der ein Messer eingesetzt wurde und dass sich der Beschuldigte – entgegen den Aussagen von Dritten – als Opfer des Vorgefallenen sieht. Diesbezüglich fällt auf, dass wieder ein hängiges Strafverfahren besteht, bei dem es um eine körperliche Auseinandersetzung sowie um einen Messereinsatz geht. 27.6.4 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Der Beschuldigte erlitt anlässlich ei- nes Brandes in seiner Zelle im Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) Verlet- zungen, für die er gemäss seiner Aussagen Cremes und eine Pumpe benötigt (vgl. auch pag. 3270 Z. 35 f.). Weiter zog sich der Beschuldigte im Rahmen des Vorfalls vom 19. Oktober 2023 eine Schnittverletzung an der Hand zu. Er gab zu Protokoll, ihm seien hierbei Sehnen und Nerven durchgeschnitten worden (pag. 3271 Z. 10) und er habe jetzt eine Behinderung bzw. es seien drei Finger eingeschränkt (pag. 3271 Z. 41 und Z. 44). Entsprechend den Ausführungen im Rapport und der Diszi- plinarverfügung des Regionalgefängnisses O.________ (Ortschaft) wurde die Wunde durch den Gesundheitsdienst verbunden und regelmässig kontrolliert und der Beschuldigte erhielt Medikamente gegen die Schmerzen (pag. 3251; pag. 3253 f.). Insgesamt vermögen diese gesundheitlichen Beschwerden bzw. Einschränkun- gen keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. 27.6.5 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind insgesamt deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt vorab, dass die zahlreichen ausgesprochenen und vollzogenen Freiheitsstrafen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhielten. Die asperierte Tatkomponentenstrafe von 29 Monaten und 10 Tagen ist auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 93 28. Geldstrafe für die weiteren Delikte 28.1 Strafrahmen Die schwerste Straftat ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens die Beschimpfung. Für die mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte erstreckt sich der Strafrahmen somit von drei bis 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Straf- rahmens nahelegen würden, liegen nicht vor. 28.2 Einsatzstrafe für die Beschimpfung vom 8. August 2019 gemäss Ziff. 7.1.4 der An- klageschrift Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Ge- fühl, ein ehrbarer Mensch zu sein (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB und N. 5 ff. zu vor Art. 173 StGB). Der Beschuldigte spuckte dem Polizisten, dem Strafkläger 5, beim Öffnen der Zel- lentüre vor die Schuhe und bezeichnete ihn mit den Schimpfworten «connard» und «fils de pute» und äusserte «je ne me laisserai pas faire». Während dem nachfol- genden Transport beschimpfte der Beschuldigte die Polizisten P.________, Q.________ und den Strafkläger 5 mit «connard», «fils de pute», «je nique ta mè- re» sowie «suisse de merde». Zudem spuckte er erneut gegen den Strafkläger 5, so dass diesen die Spucke des Beschuldigten am Oberarm und an der Armband- uhr traf. Schliesslich beschimpfte der Beschuldigte den Strafkläger 5 weiter mit den Worten «fils de pute», «je vais vous enculer» und «je vais vous niquer». Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und wohl aus Ärger, was ihn in- dessen nicht zu entlasten vermag. Er hätte die Beschimpfung unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. In Würdigung dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Strafrahmens wiegt das Tatverschulden als mittelschwer. Die Strafe ist innerhalb des mittleren Bereichs an der unteren Grenze anzusiedeln. Die Kammer erachtete eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. Zufolge verminderter Schuldfähigkeit reduziert sich diese um 10 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 28.3 Asperation für die Beschimpfung vom 8. August 2019 gemäss Ziff. 7.1.1 der Ankla- geschrift Der Beschuldigte beschimpfte die Polizisten P.________ und Q.________ in der Zelle der Polizeiwache R.________(Ortschaft) als «vaffanculo», «raciste» und «fils de pute» und zeigte dem Polizisten Q.________ zusätzlich den Mittelfinger. Der Beschuldigte beschimpfte zwei Polizisten und dies auch mehrfach über einen gewissen Zeitraum hinweg. Seine Beschimpfungen unterstrich er gar noch durch vulgäre Gesten. Er handelte vorsätzlich, aus niederen Beweggründen und hätte ohne Weiteres von der Tat absehen können, was jedoch neutral zu gewichten ist. Die Kammer erachtet vorliegend unter Berücksichtigung der verminderten Schuld- fähigkeit des Beschuldigten eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. Davon sind 5 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren. Diese erhöht sich damit von 30 auf 35 Tagessätze Geldstrafe. 94 28.4 Asperation für die Beschimpfung vom 8. August 2019 gemäss Ziff. 7.1.2 der Ankla- geschrift Der Beschuldigte beschimpfte den Polizisten, den Strafkläger 5, als dieser die er- kennungsdienstliche Behandlung durchführen wollte, mit den Schimpfworten «con- nard», «nique ta mère», «sale raciste» sowie «fils de pute». Der Beschuldigte warf dem Polizisten, dem Strafkläger 5, zahlreiche Schimpfwörter an den Kopf. Unklar ist, ob dies neben dem Strafkläger 5 noch weitere Personen mitbekommen haben. Der Beschuldigte handelte auch diesbezüglich direktvorsätz- lich und hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Angesichts des noch leichten Tatverschuldens und der verminderten Schuldfähig- keit erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen, wo- von 3 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Damit erhöht sich diese von 35 auf 38 Tagessätze Geldstrafe. 28.5 Asperation für die Beschimpfung vom 8. August 2019 gemäss Ziff. 7.1.3 der Ankla- geschrift Der Beschuldigte beschimpfte den Polizisten U.________ während sowie nach der Befragung auch P.________ mit den Schimpfwörtern «vaffanculo», «connard», «coglione», «raciste», «je baise toutes vos femmes», «fils de pute», «tête de cul», «suisse de merde» und «nique ta mère». Der Beschuldigte beschimpfte zwei Polizisten mit mehreren Schimpfwörtern. Er handelte direkt vorsätzlich und hätte die Äusserungen ohne Weiteres unterlassen können. Angesichts des noch leichten Tatverschuldens und der verminderten Schuldfähigkeit erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als an- gemessen, wovon 5 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Damit erhöht sich dieses von 38 auf 43 Tagessätze Geldstrafe. 28.6 Asperation für die Beschimpfung vom 3. März 2020 Der Beschuldigte betitelte den Polizisten, den Strafkläger 1, in französischer Spra- che als «Hurensohn». Der Beschuldigte äusserte dies bloss in Anwesenheit des Strafklägers 1, weitere Personen konnten dies nicht hören. Die Kammer erachtet – unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit – eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen, wovon 3 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperie- ren sind. Diese erhöht sich damit von 43 auf 46 Tagessätze Geldstrafe. 28.7 Asperation für die Beschimpfung vom 7. März 2020 Der Beschuldigte beschimpfte die Justizvollzugsbeamte V.________ als «sale pu- te» sowie «tous connards». Dabei waren keine weiteren Personen anwesend. Der Kammer erscheint eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen, wobei damit der verminderten Schuldfähigkeit bereits Rechnung getragen wurde. Davon sind 3 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren, womit sich diese von 46 Tages- sätzen auf 49 Tagessätze erhöht. 95 28.8 Asperation für die Hinderung einer Amtshandlung Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung ist das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe (HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 2 Vor Art. 285 StGB). Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die Amtshandlung letztlich nicht verhinderte, sondern nur verzögern konnte. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich von den Polizisten abdrehte, er mithin direktvorsätzlich handelte, was allerdings tatbestandsimmanent ist und demnach neutral zu gewichten ist. Zudem ist die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Ver- letzung des betroffenen Rechtsguts – das Funktionieren der staatlichen Organe – vorliegend zu bejahen, da der Beschuldigte ohne Weiteres das Entfernen der Handfesseln hätte dulden können, zumal dies ja sogar in seinem Interesse lag. Un- ter Berücksichtigung der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatkompo- nenten bleibt das Verschulden im unteren Bereich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten erscheinen 6 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Diese werden im Umfang von 4 Tagessätzen asperierend berücksichtigt. Damit erhöht sich die Einsatzstrafe von 49 auf 53 Ta- gessätze Geldstrafe. 28.9 Fazit Tatkomponenten Für die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte resultiert damit – ohne Berück- sichtigung der Täterkomponenten – eine vorläufige Gesamtgeldstrafe von 53 Ta- gessätzen. 28.10 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten ist auf die vorangehenden Ausführungen zu ver- weisen (vgl. E. 27.6 hiervor). Der Beschuldigte ist insbesondere auch wegen Be- schimpfungen und wegen Hinderung einer Amtshandlung einschlägig und mehr- fach vorbestraft. Gestützt auf die Täterkomponente ist die Geldstrafe von 53 Tagessätzen auf 70 Tagessätze zu erhöhen. 28.11 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz auf CHF 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt kein Einkommen und verfügt über kein Vermögen. Er be- fand sich in der Vergangenheit immer wieder und auch zum Zeitpunkt des vorlie- genden Urteils in Haft. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht der Kammer angezeigt, eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 vorzunehmen. 96 Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 700.00, zu sanktionieren. 29. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günsti- ge Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Auch wenn Art. 43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 11 ff. zu Art. 43 StGB). Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht gerade noch möglich ist. In Bezug auf die Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00 ist der bedingte Vollzug zu prüfen. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Be- urteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten vorzunehmen. Wie im Rahmen der Täterkomponenten bereits ausgeführt (vgl. E. 27.6.2 hiervor), ist der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Die Vorstrafen liegen allesamt nicht weit zurück. Der Beschuldigte setzte seine Delinquenz gar trotz lau- fenden Strafverfahren bzw. während des Strafvollzugs unverfroren fort. Nebst an- deren Verurteilungen zu kürzeren Freiheitsstrafen wurde der Beschuldigte mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (pag. 2622; pag. 3216). Für einen bedingten Strafvollzug müssten damit besonders günstige Umstände vorliegen. Angesichts dessen, dass sowohl med. pract. AG.________ als auch Dr. med. K.________ übereinstimmend festhielten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begeht, hoch ist sowie der ungeordneten per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, kann nicht von einer besonders günsti- gen Prognose ausgegangen werden, weshalb sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen sind. 97 30. Busse für die Verunreinigung von fremdem Eigentum Über die für die begangenen Übertretungen auszufällende Busse ist nicht mehr zu befinden. Diese Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Ta- ge) ist lediglich formell neu zu verkünden. Der Beschuldigte urinierte zweimal in eine Gefängniszelle, einmal auf der Polizei- wache und das zweite Mal in der Sicherheitszelle im Regionalgefängnis R.________(Ortschaft). Für das erste Urinieren erachtet die Kammer eine Busse von CHF 200.00 dem ob- jektiven und subjektiven Tatverschulden als angemessen. Die Kammer geht jedoch auch diesbezüglich von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus, wo- mit sich die Busse auf CHF 150.00 reduziert. Dasselbe hat für den zweiten Vorfall zu gelten. Infolge des engen örtlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend die zweite Busse asperierend bloss geringfügig zu berücksichti- gen womit insgesamt eine Busse von CHF 200.00 resultiert. Die Ersatzfreiheitsstra- fe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf zwei Tage festzusetzen. 31. Konkretes Strafmass Für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte ergibt sich gestützt auf die obigen Erwägungen eine Gesamtstrafe von 36 Monaten. Die Gesamtstrafe für die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte beträgt 70 Ta- gessätze zu je CHF 10.00. Die Gesamtbusse für die Übertretungen beträgt CHF 200.00; die Ersatzfreiheits- strafe zwei Tage. 32. Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte befand sich insgesamt 492 Tage in Untersuchungs- und Sicher- heitshaft. Er trat die Strafe am 2. November 2021 vorzeitig an und ging am 28. Dezember 2021 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug. Aus diesem wurde er mit Urteil der 2. Strafkammer SK 22 34 am 1. November 2022 entlassen. Gestützt auf Art. 51 StGB werden die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 492 Tagen (28. Juni 2020 bis 1. November 2021) und der vorzeitige Straf- und Mass- nahmenvollzug von 365 Tagen (2. November 2021 bis 1. November 2022) vollum- fänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 33. Massnahme 33.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick 98 auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismäs- sig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59-61 StGB geht einer vollziehbaren Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB). Bei ambulanten Massnahmen kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnah- me auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusam- menhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopathologische Zustände von einer ge- wissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Er- krankungen im medizinischen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1; 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Massnahme dient primär der Verbesserung der Legalprognose (BGE 134 IV 315 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3; vgl. auch HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 89 f. zu Art. 59 StGB). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoreti- sche Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.2; 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4; vgl. auch HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 68b zu Art. 59 StGB). Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2). Eine stationäre Behandlung verlangt von der betroffenen Person ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterli- 99 chen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störun- gen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung der betroffenen Person an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung bei der betroffenen Person nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jene wenigstens motivier- bar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil die betroffene Person diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzu- ordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob bei der betroffenen Person ei- ne minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterblei- ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwi- schen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine ver- nünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prü- fung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbe- dürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit der betroffenen Person nur so lange entzogen werden darf, als die von ihr ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dau- ert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zwe- 100 ckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; je mit Hinweisen). 33.2 Erwägungen der Vorinstanz Gestützt auf Aktengutachten vom 21. Dezember 2020 (pag. 468/32 ff.), das ergän- zende Aktengutachten vom 3. Februar 2021 (pag. 635 ff.), das forensisch- psychiatrische Gutachten vom 10. Juni 2021 (pag. 1080 ff.) von med. pract. AG.________ sowie dessen ergänzende Ausführungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1611 ff.) erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Be- schuldigte zu den Tatzeitpunkten an einer schweren psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gelitten habe und zwischen dieser psychischen Störung und den Handlungen des Beschuldigten ein Kausalzusammenhang bestehe. Für die dia- gnostizierte organische Persönlichkeitsstörung bestünden Behandlungen, durch welche sich die bestehende Rückfallgefahr entsprechend reduzieren lasse. Mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen sei ein stationäres, hochstrukturiertes und multiprofessionelles Setting erforderlich. Die Anordnung einer stationären Massnahme erachtete die Vorinstanz in Anbetracht des stark erhöhten Risikos für gewalttätige Handlungen jeder Art als verhältnismässig und hielt fest, dass eine ambulante Massnahme entgegen der Vorbringen der Verteidigung nicht ausreiche, um die organische Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten angemessen zu be- handeln und das Risiko weiterer Straftaten zu vermindern (pag. 1963 f.) 33.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Mit Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 brachte der ehemalige amtliche Ver- teidiger des Beschuldigten zusammengefasst vor, auf das Gutachten von med. pract. AG.________ könne nicht abgestellt werden. Die empfohlenen Platzierungen seien entweder lebensfremd oder unzulässig und ungeeignet. Eine stationäre the- rapeutische Massnahme sei nicht zielführend und auch nicht verhältnismässig. Der Gutachter habe anlässlich seiner Befragung selbst eingeräumt, dass auch Differen- tialdiagnosen möglich wären, wobei er auf diese nicht eingegangen sei. Aus diesen Gründen beantragte er, ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuho- len (pag. 1983 ff.). Der Antrag der Verteidigung, ein neues Gutachten einzuholen, wurde oberinstanz- lich gutgeheissen und Dr. med. K.________ als Sachverständiger eingesetzt und mit der Exploration des Beschuldigten beauftragt (pag. 2236 ff.). Das Gutachten von Dr. med. K.________ datiert vom 30. August 2022 (pag. 2499 ff.). Im Rahmen ihres ersten oberinstanzlichen Parteivortrages führte die neue amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, aus, dass angesichts der gutachterlichen Ausführungen und mit Blick auf die fehlende Therapierbarkeit des Beschuldigten keine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen sei (pag. 2743). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrem ersten oberinstanzlichen Parteivortrag fest, Dr. med. K.________ habe sich in seinem Gutachten eingehend mit den Aus- führungen und Ergebnissen des Gutachtens von med. pract. AG.________ ausein- andergesetzt und dargelegt, weshalb er zu einem anderen Schluss gelange. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Einschätzung von Dr. med. 101 K.________ als fehlerhaft darstellen würden. Es sei darauf abzustellen. Dr. med. K.________ habe eine ungünstige Behandlungsprognose gestellt und sei gar so weit gegangen, zu sagen, eine Massnahme würde mehr schaden als nützen. An- gesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich das Risiko für künftige Delikte durch eine stationäre Massnahme verringern lassen müsse, sei keine stationäre Massnahme anzuordnen. Darüber hinaus sei der Beschuldigte auch nicht motiviert, sich therapieren zu lassen. Diesbezüglich habe sich das Bun- desgericht dahingehend geäussert, dass man im Falle, dass eine Motivation erst noch erarbeitet werden müsste, zu berücksichtigen habe, wie lange dies es dauern würde, und diese Dauer sei ins Verhältnis mit der schuldangemessenen Strafe zu setzten. Unter Berücksichtigung der Umstände sei vorliegend die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auch nicht verhältnismässig (pag. 2756 f.). Im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens führte Rechtsanwältin B.________ im Parteivortrag zusammengefasst aus, Dr. med. K.________ habe die Therapierbar- keit richtig interpretiert und gesagt, es bringe nichts, mit einer derartigen Persön- lichkeit eine Therapie zu machen. Auch falle Art. 60 StGB ausser Betracht, da eine Suchttherapie könne nur funktionieren, wenn man wolle (pag. 3281; pag. 3282). Staatsanwältin AH.________ stimmte der Verteidigung insofern zu, als die Kammer auch aus ihrer Sicht zurecht keine Massnahme angeordnet habe. Das Gutachten von Dr. med. K.________ lege dar, weshalb die Persönlichkeitsstörung des Be- schuldigten nicht behandelbar sei (pag. 3279 f.). Allerdings hielt sie dagegen, ihr sei nicht bekannt, dass Art. 60 StGB ein Einverständnis der beschuldigten Person benötige. Dies sei eine Suchttherapie, die man anordnen könne (pag. 3281). 33.4 Würdigung durch die Kammer Wie unter E. II.16. hiervor ausgeführt, stützt sich die Kammer zur Beurteilung auf das überzeugende und schlüssige Gutachten von Dr. med. K.________. Dieser hielt in seinem Gutachten zusammenfassend zur psychiatrischen Diagnose fest, es liege beim Beschuldigten in aller Deutlichkeit eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.2) mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik vor (pag. 2539). Gestützt auf verschiedene Prognoseinstrumente kam Dr. med. K.________ zum Ergebnis, dass aus psychiatrischer Sicht mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte in allen Deliktsbereichen, in denen er bisher auffällig geworden sei, wieder deliktisch auffällig werde. In Bezug auf Be- schimpfungen, Bedrohungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, Diebstahl sowie leichte Körperverletzungen hielt der Dr. med. K.________ fest, dass das Rückfallrisiko nahezu bei 100% liegen würde. Ein erhöhtes Risiko für schwere Gewaltdelinquenz sei auch zu erkennen. Dabei hänge letztlich aber viel vom Verhalten des künftigen Konfliktpartners und der situativen Gegebenheiten ab. Das Risiko für mittelschwere bis schwere Gewalttaten sei mindestens in einem mit- telhohen Bereich einzuordnen (pag. 2553 f.). Bezüglich Therapierbarkeit hielt Dr. med. K.________ fest, dass die dissoziale Per- sönlichkeitsstörung, insbesondere bei ausgeprägter Psychopathie, allgemein eine ungünstige Behandlungsprognose habe und kaum erfolgversprechende therapeuti- 102 sche Ansätze vorliegen würden. Faktoren wie Eingliederung, familiäre Unterstüt- zung, Intelligenz, Introspektionsvermögen sowie grundsätzliches Verständnis von psychologischem Denken und Psychotherapie würden dabei eine Rolle spielen und im Einzelfall für einen Behandlungsversuch sprechen, wobei sich beim Beschuldig- ten in all diesen Punkten ein negatives Bild zeige. Hinzu komme, dass der Be- schuldigte keine Einsicht in sein Störungsbild zeige, sozial desintegriert sei, kein In- trospektionsvermögen erkennen lasse und vor allem auch keinen Integrationswillen zeige. Es sei ihm demnach keine günstige Behandlungsprognose zu stellen und er sei folglich nicht massnahmefähig. Er sei zudem an einer Massnahme auch nicht interessiert. Eine Massnahme könne eher Schaden anrichten und die Prognose verschlechtern, als sie zu verbessern, zumal die Ansprüche einer Massnahme den Beschuldigten überfordern dürften. Aus seiner Sicht werde von einer Massnahme mangels Erfolgsaussichten ganz klar abgeraten. Für eine Massnahme im Suchtbe- reich gäbe es keine entsprechenden Diagnosen. Juristisch zu klären sei eine rein sichernde Massnahme nach Art. 64 StGB. Seine gutachterlichen Ausführungen bestätigte Dr. med. K.________ in aller Deutlichkeit anlässlich seiner oberinstanzli- chen Befragung (pag. 2731 ff.), wobei er insbesondere betonte, dass die Psychia- trie über keine geeigneten Behandlungsmethoden verfüge und die Anordnung einer Massnahme nicht bloss nicht helfen, sondern die Sache noch verschlimmern würde (pag. 2740 Z. 20 ff. und pag. 2740 f. Z. 42 ff.). Gestützt darauf steht fest, dass beim Beschuldigten mit der diagnostizierten disso- zialen Persönlichkeitsstörung eine schwere psychische Störung im Sinne des Ge- setzes vorliegt und die verübten Delikte mit dieser im Zusammenhang stehen. Be- treffend die Legalprognose hielt Dr. med. K.________ gestützt auf verschiedene Prognoseinstrumente ebenso fest, es bestehe ein sehr hohes Risiko, dass der Be- schuldigte in allen Deliktsbereichen, in denen er bisher auffällig geworden sie, auch wieder deliktisch auffällig werde. Hingegen hielt Dr. med. K.________ zur Behan- delbarkeit des Beschuldigten fest, die Behandlungsaussichten seien sehr schlecht. Von einer Massnahme wurde aus fachlicher Sicht klar abgeraten. Diese dürfte nicht nur ihre Ziele verfehlen, sondern könnte die Rückfallgefahr gar erhöhen. Ebenso abzusehen sei von einem Behandlungsversuch. In Anbetracht dieser schlüssigen und sehr eindeutigen Ausführungen des Gutach- ters sowie angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bun- desgerichts 6B_218/2016 vom 23. September 2018) geht die Kammer davon aus, dass bei der Anordnung einer Massnahme keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besteht. Folglich fehlt es an einer Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. 34. Verwahrung 34.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Das Gericht ordnet gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung an, wenn der Täter eine der im Gesetz umschriebenen Straftaten begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beein- trächtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund der Persönlichkeits- 103 merkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Bst. a) oder auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat im Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Bst. b). Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem As- pekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Drit- ter stellt den hauptsächlichen Zweck dieser Massnahme dar. Bei der Verwahrung treten die Individualinteressen des Betroffenen gänzlich in den Hintergrund (HEER/HABERMEYER a.a.O., N. 6 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). 34.1.1 Anlasstat Die Verwahrung steht immer in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Straf- tat. Die Sozialgefährlichkeit eines Täters ist nur insoweit beachtlich, als sie sich in einer Anlasstat realisiert hat. Der Anlasstat kommt insofern limitierende Funktion zu. Allerdings bedarf es keiner Mehrzahl von Anlasstaten. Es kann somit sogar ein Ersttäter grundsätzlich verwahrt werden (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 9 zu Art. 64 StGB). Als Anlasstat kommen gemäss dem Deliktskatalog nach Art. 64 Abs. 1 StGB Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat in Frage. Die blosse Er- füllung einer Anlasstat reicht für die Anordnung einer Verwahrung indessen nicht aus. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Täter mit der Tat die physische, psychi- sche oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigte oder be- einträchtigen wollte (so der Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 StGB, vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 1.3.2.). Darüber hinaus bedarf es des Erfordernisses, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, auch in Zukunft mit solchen Delikten zu rechnen ist (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 15 zu Art. 64 StGB, mit weiteren Hinweisen). Die Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB müssen sodann vorsätzlich begangen worden sei, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darunter auch die eventualvorsätzliche Tatbegehung fällt. Selbst der blosse Versuch einer Anlasstat steht der Anordnung einer Verwahrung bei übrigen gegebenen Voraussetzungen nicht entgegen, immerhin kann diesfalls der Grundsatz der Verhältnismässigkeit den Verzicht auf eine Verwahrung nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2.2.). 34.1.2 Hohe Rückfallgefahr Die Anordnung einer Verwahrung setzt eine hohe Rückfallgefahr voraus. Im Unter- schied zu anderen Massnahmen ist eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich. Diese ist vom Strafgericht zu bejahen, wenn es kaum vorstellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten derselben Art begeht. Eine blosse Vermutung, vage Wahrscheinlichkeit oder latente Gefahr ist in diesem Zusammenhang nicht ausrei- chend. Das Strafgericht hat dabei das Risiko für schwere Straftaten gegen die psy- 104 chische, physische oder sexuelle Integrität zu berücksichtigen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_ 257/2018, 6B_270/2018 beide vom 12. Dezember 2018 E. 7.4.1.). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Verwah- rung auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrschein- lichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326; Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3). Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Pro- gnoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Über- prüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwen- deten Prognoseinstrumente erstrecken (Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Das Gericht muss im Ergebnis eine ei- genständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbe- ziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es ge- stützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2018; 6B_270/2018 beide vom 12. Dezember 2018 E. 7.4.2.; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hin- weis auf HEER, a.a.O., N. 50, N. 53, N. 64d sowie N. 75 zu Art. 56 StGB). 34.1.3 Behandlungsfähigkeit Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB ist eine Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des psy- chisch gestörten Täters. Die Verwahrung kann mithin, auch wenn die übrigen Vor- aussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, nur angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, d.h. wenn zum Urteilszeitpunkt eine langfristige Nichttherapierbarkeit ausgewiesen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 137 IV 59 E. 6.3; 134 IV 121 E. 3.4.2 und 315 E. 3.4 und 3.5; Urteile 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.4; 6B_1397/2017 vom 26. April 2018 E. 1.1.1). Es wird in rechtlicher Hinsicht nicht vorausgesetzt, dass der Anordnung der Ver- wahrung ein Behandlungsversuch vorausgegangen ist, auch wenn sich die Thera- pierbarkeit eines Straftäters unter Umständen erst zuverlässig beurteilen lässt, wenn ein entsprechender, mit adäquaten Mitteln unternommener Versuch geschei- tert ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.3.1; 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 4.2.2; 6B_218/2016 vom 23. September 2016 E. 3.3.1 und 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.5). 34.1.4 Verhältnismässigkeit Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmenrecht; sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Die 105 Anordnung einer Massnahme setzt nach Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der All- gemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrek- tiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewie- senen zunehmend an Gewicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.2; 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.3; je mit Hinweisen; 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.2). Erreicht die Gefährlichkeit al- lerdings einen Grad, der im Falle einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung recht- fertigen könnte, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs von beschränkter Tragweite (Urteile des Bundesgerichts 6B_1143/2018 vom 22. März 2019 E. 2.5.1 und 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 201 E. 1.2). 34.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte in ihrem ersten oberinstanzlichen Parteivortrag einzig vor, eine Verwahrung sei nicht verhältnismässig (pag. 2743). Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete darauf, die Verwahrung des Beschuldigten zu beantragen. Sie führte dazu aus, dass die Rückfallgefahr zwar hoch sei und gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung denn auch eine Anlasstat vorliege, das Bundesgericht sich jedoch in seinem Urteil 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 dahingehend geäus- sert habe, dass in der Regel die Verwahrung bei einem eventualvorsätzlich began- genen versuchten Delikt, bei dem schwere Opferschäden hätten zugefügt werden können, diese aber gerade ausgeblieben seien, nicht verhältnismässig sei (pag. 2757). Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung verzichteten die Parteien auf weitere Ausführungen. 34.3 Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte hat – wie unter E. III.18. hiervor festgestellt – eine versuchte schwere Körperverletzung begangen, womit gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine Anlasstat i.S. des Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegt. Bei den übrigen durch den Beschuldigten begangenen Delikten handelt es sich nicht um Katalogta- ten. Wie den obigen Erwägungen zu entnehmen ist, bestehen keine positiven Behand- lungsaussichten und eine Behandlung vermöchte die Prognose gar zu verschlech- tern. Zwar lässt sich unter Umständen die Behandelbarkeit eines Straftäters erst entscheiden, wenn ein entsprechender Versuch mit adäquaten Mitteln unternom- men wurde und gescheitert ist. Mit Blick auf die unmissverständlichen Ausführun- gen von Dr. med. K.________ ist jedoch nicht davon auszugehen, dass durch eine Therapie eine deutliche Verringerung der Gefahr erzielt werden könnte. Es sind keine gewichtigen Tatsachen oder Umstände ersichtlich, welche die Überzeu- 106 gungskraft dieser gutachterlichen Einschätzung in Frage stellen könnten. Insbe- sondere allgemeine Hypothesen, wonach selbst bei ausgeprägt dissozialen Per- sönlichkeitsstörungen manchmal über einen Therapiezeitraum von mehreren Jah- ren therapeutische Fortschritte erzielt werden könnten, rechtfertigen keine Abwei- chung von der Expertise. Die Kammer geht somit in Übereinstimmung mit Dr. med. K.________ davon aus, dass eine Behandlung des Beschuldigten aussichtlos er- scheint. Wie bereits mehrfach ausgeführt, stützt sich die Kammer auf das Gutachten von Dr. med. K.________. Demnach ist von einer sehr hohen Rückfallgefahr für weitere Straftaten im Bereich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Be- schimpfung, Diebstahl sowie einfacher Körperverletzungen auszugehen. Für die Frage, ob eine Massnahme anzuordnen ist, interessiert jedoch einzig, ob eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf die Anlasstat bzw. gleichwertiger Taten im Sinne des Katalogs von Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegt. Diesbezüglich führte Dr. med. K.________ aus, in Bezug auf schwere Gewalttaten ist von einem mindestens mit- telhohen Rückfallrisiko auszugehen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit sind – wie bereits einleitend ausgeführt – ausserordentlich hohe Anfor- derungen an die Annahme der Rückfallgefahr zu stellen. Mit Ausnahme der versuchten schweren Körperverletzung stellen die vorliegend zu beurteilenden Delikte keine Anlasstaten für die Anordnung einer Verwahrung dar. Ebenso finden sich keine derartigen Delikte im Strafregister. Letztendlich reflektie- ren die Einträge im Strafregister das Leben eines Randständigen, welcher sich um die hiesigen Gesetze foutiert und auf Grund seiner tiefen Frustrationstoleranz so- wie mangelnder Impulskontrolle laufend in Streitigkeiten verwickelt ist. Behörden und Beamte scheint er allesamt als rassistisch einzustufen und entsprechend setzt er sich in ungehöriger und gewaltsamer Weise gegen jegliche Anordnungen zur Wehr. Beamte und Dritte werden bedroht, beschimpft, bespuckt oder mit Fäusten und Tritten traktiert. Das Verhalten des Beschuldigten ist unter jedem Titel zu kriti- sieren und erfüllt verschieden Tatbestände, welche jedoch allesamt keine schwe- ren Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität darstellen. Die vorliegend vom Beschuldigten begangene versuchte schwere Körperverletzung befindet sich im Spektrum der möglichen Anlasstaten für eine Verwahrung im un- tersten Schwerebereich. Die durch den Beschuldigten zugefügte Stichverletzung wiegt mässig schwer, obwohl davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung in Kauf genommen hat. Im Übrigen hat der Beschuldigte bis anhin keine schweren Gewalttaten verübt, sondern ist bloss – ohne dies bagatelli- sieren zu wollen – wegen einfacher Körperverletzungen sowie den vorgenannten Delikten vorbestraft. Zu berücksichtigen ist schliesslich die von Dr. med. K.________ aufgestellte Rückfallprognosen in Bezug auf schwere Gewalttaten: Dr. med. K.________ schätzte das Rückfallrisiko für mittelschwere bis schwere Ge- waltdelikte im mindestens mittelhohen Bereich ein. Das Risiko hängt letztendlich – gemäss Gutachter – vom Verhalten der zukünftigen Konfliktpartner und den situati- ven Gegebenheiten ab. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit nunmehr rund zehn Jahren Delikte begeht, welche auf mangelnde Impulskontrolle schliessen lassen. Teils hatte der Beschuldigte auch ein Messer dabei. Dennoch ist es bislang – glücklicherweise – bis zum Vorfall vom Juni 2020 noch nie zu einem 107 schweren Delikt gegen Leib und Leben gekommen, was darauf hindeuten könnte, dass der Beschuldigte vor dem Äussersten doch noch zurückschreckt. Weiter ist die nunmehr zu sanktionierende versuchte schwere Körperverletzung keinesfalls zu bagatellisieren, aber immerhin stellt das Vorgehen des Beschuldigten kein abso- luter Gewaltexzess dar. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erweist sich der mit einer Verwah- rung verbundene schwere Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten unver- hältnismässig. Sollte es zu weiteren Katalogtaten kommen, wäre eine Verwahrung des Beschuldigte jedoch ernsthaft zu erwägen. Gestützt auf die obigen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung nicht erfüllt. V. Landesverweis 35. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Begeht jemand, nachdem ge- gen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesproche- ne Landesverweisung noch wirksam ist (Art. 66b Abs. 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel ist restriktiv an- zuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien, namentlich des Grads der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, der Aufenthaltsdauer, des Gesundheitszustands und der Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 108 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 36. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB ist eine obligatorische Landesverwei- sung auszusprechen. Ein Härtefall ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beschuldigte illegal in der Schweiz aufhält, über keinen besonderen Bezug zum Land verfügt und die Rechtsordnung fortlaufend missachtet. Gegenüber med. pract. AG.________ gab der Beschuldigte an, er sei 2007 in die Schweiz gekommen (pag. 1090). Aktenkundig ist entsprechend den Angaben des Migrationsdienstes eine Einreise am 23. Februar 2011; das SEM trat auf das Asyl- gesuch des Beschuldigten mit Entscheid vom 25. März 2011 rechtskräftig nicht ein. Seither hält sich der Beschuldigte illegal in der Schweiz auf (pag. 136, edierte Ak- ten ________). Auch im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens sprach der Be- schuldigte von 14 Jahren, in denen er bereits in der Schweiz sei (pag. 3271 Z. 35 f.). Wie bereits ausgeführt, gab der Beschuldigte gegenüber med. pract. AG.________ an, dass er eine Tochter habe (vgl. E. IV.27.6.1 hiervor). Diese An- gabe findet sich auch in der schriftlichen Urteilsbegründung des Urteils der 2. Straf- kammer ________, demnach er nicht wisse, wo seine Tochter lebe (vgl. S. 40 der schriftlichen Urteilsbegründung des Urteils ________ vom 20. April 2023). Weiter sagte der Beschuldigte, beide Eltern seien gestorben (pag. 1089 f.; pag. 462) bzw. die Mutter lebe noch (pag. 2527) und er habe eine Schwester (pag. 1091). Nähere Angaben machte er aber nicht. Im ersten oberinstanzlichen Verfahren gab der Be- schuldigte zu Protokoll, er habe viel Familie in BO.________ (Kontinent). Er wolle die Schweiz verlassen und zu seiner Familie (pag. 2726 Z. 38 ff.). Vor der Vorin- stanz sagte er aus, er wolle in BO.________(Kontinent) bleiben und nicht zurück nach BN.________ (Land) (pag. 1609 Z. 20). Allerdings legte der Beschuldigte nicht dar, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückwill. Auf Frage im Rahmen der ersten oberinstanzlichen Verhandlung, ob er nach BN.________(Land) gehen wol- le, sagte der Beschuldigte, er habe gehen wollen und das betreffe nur ihn (pag. 2726 Z. 21). Auf entsprechenden Vorhalt gab er im Neubeurteilungsverfahren an, er habe das nicht gesagt. Er sei hier (gemeint in der Schweiz) verbrannt worden und wie wolle man, dass er weggehe (pag. 3270 Z. 41 ff.). Es sind keine Hinweise aktenkundig, wonach der Beschuldigte trotz der wohl län- geren Aufenthaltsdauer wirtschaftlich oder sozial integriert wäre. Auch die anläss- lich des Neubeurteilungsverfahrens vorgebrachte Bekanntschaft mit einer Frau, mit der der Beschuldigte etwas aufzubauen versuche (pag. 3271 Z. 40), vermag daran nichts zu ändern. Mit den für die Beurteilung der Landesverweisung ebenfalls zu berücksichtigenden, mittlerweile gelöschten Urteilen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung bereits gelöschter Vorstrafen vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3; 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2; 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2) verfügt der Beschuldigte zwischen 2011 und 2024 insgesamt über 17 Vorstrafen. Gemäss dem von der Staatsanwaltschaft edierten 109 Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehlen des Ministère public du canton de Berne rég. Jura bernois-Seeland vom 18. Oktober 2011 wegen Dieb- stahls, Widerhandlung gegen das BetmG, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG und Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von CHF 200.00, des Ministère public / Parquet régional Neuchâtel vom 10. Januar 2012 wegen Diebstahls und unrechtmässiger Aneignung zu einer Frei- heitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von CHF 850.00, des Ministère public du canton de Berne rég. Jura bernois-Seeland vom 12. April 2012 wegen Widerhand- lung gegen das BetmG und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00 und der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau vom 29. August 2012 wegen mehrfacher Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, mehr- fachen, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AuG und Hausfriedensbruchs zu einer Frei- heitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 450 f.). Bezüglich der weiteren Vorstrafen wird auf die obigen Erwägungen verwiesen (vgl. E. IV.27.6.2 hiervor). Der Beschuldigte foutiert sich seit vielen Jahren um die Schweizerische Rechtsordnung. Der Beschuldigte hat keine Familie in der Schweiz, der Aufenthaltsort seiner an- geblichen Tochter ist unbekannt und er hält sich illegal in der Schweiz auf (vgl. E. IV.27.6.1 hiervor). Insofern verfügt er über keinerlei Beziehungen zur Schweiz. An- gesichts dessen sowie in Anbetracht der Vielzahl an Vorstrafen kann mitnichten von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Ebenso vermögen die vom Beschuldigten erlittenen Brandverletzungen sowie die Verletzungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 19. Oktober 2023 einen Ver- bleib in der Schweiz nicht zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Brandverletzung benötigt der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen im Neubeurteilungsverfahren Cremes und einen Apparat für die Lunge (pag. 3270 Z. 35 f.). Die Nasenbeinfraktur wurde mit abschwellenden Massnahmen und einer Nachkontrolle behandelt (pag. 3259 f.) und scheint folgenlos abgeheilt. Die Verletzung an der Hand wurde gemäss dem Arztbericht vom 19. Oktober 2023 genäht und eine Wundkontrolle angeordnet (pag. 3260), im Regionalgefängnis O.________ (Ortschaft) erhielt der Beschuldigte gemäss Angaben in der Disziplinarverfügung Medikamente und die Wunde wurde vom Gesundheitsdienst verbunden und regelmässig kontrolliert (pag. 3251 f.). Einen Verband trug der Beschuldigte auch im Rahmen der Neubeurtei- lungsverhandlung (pag. 3271 Z. 14). Die derzeitigen Verletzungen stellen keinen Grund dar, auf die Landesverweisung zu verzichten, zumal die Möglichkeit dieser Behandlung in BN.________(Land) vorhanden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Verletzungen den Beschuldigten wesentlich in seinem Alltag einschränken würden und die medizinische Versorgung ist einfach, sodass es keine Anzeichen für eine mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle der Rückweisung gibt. Gegenteiliges brachte der Beschuldigte auch nicht anlässlich der Berufungs- oder Neubeurteilungsverhandlung vor. Der Beschuldigte wird die Schweiz auf Grund eines bereits rechtskräftigen Landesverweises zudem ohnehin zu verlassen haben. 110 Es liegen zahlreiche Vorstrafen gegen den Beschuldigten vor, insbesondere mit mehrfachen Verurteilungen wegen Gewaltdelikten. Auch vorliegend hat er ein De- likt gegen Leib und Leben begangen. Die Rückfallgefahr wird als hoch einge- schätzt. Das öffentliche Interesse an seiner Ausreise ist somit ungleich grösser als das mögliche private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Gegen den Beschuldigten wurde bereits mit rechtskräftigem Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 ein Landesverweis von fünf Jahren ausgesprochen. Die Katalogtat, welche vorliegend zum Landesverweis führt, erfolgte im Zeittraum, in der die ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam war. Die Landesverweisung ist somit zwingend für 20 Jahre auszuspre- chen. VI. Kosten und Entschädigung 37. Verfahrenskosten 37.1 Vorbemerkungen Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei einer Mehrzahl strafbarer Hand- lungen teilweise schuldig- und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskos- ten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 426 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegeh- ren der rechtsmittelführenden Partei (BGE 123 V 156 E. 3.c S. 158). Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheis- senen resp. abgewiesenen Anträge der beschuldigten Person und dem Staat über- bunden (DOMEISEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 428 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih- ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er- wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wä- re. Zum anderen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die beschuldigte Person 111 Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundes- gerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent- standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder Kanton zu tragen sind (DOMEISEN, a.a.O., N. 34 zu Art. 428 StPO). 37.2 Erstinstanzliches Verfahren Die in erster Instanz ergangenen Freisprüche von den Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I. 3.2 der Anklageschrift), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 4.1., 4.2. und 4.5. der Anklage- schrift), der mehrfachen Drohung (Ziff. I. 5.1. und 5.3. der Anklageschrift) sowie die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung (Ziff. I. 1.6. der Anklage- schrift) sind in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die übrigen Vorwürfe mit Aus- nahme des Diebstahls wird der Beschuldigte oberinstanzlich – anders als im erstin- stanzlichen Verfahren – vollumfänglich schuldig erklärt. Wie im Urteil SK 22 34 erscheint es aufgrund der vorliegenden Schuldsprüche an- gemessen, dem Beschuldigten 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 55'428.20, ausmachend CHF 44'342.55, aufzuerlegen. Die übrigen erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'085.65 trägt der Kanton Bern. 37.3 Oberinstanzliche Verfahren (SK 22 34 und SK 23 265) Im Urteil SK 22 34 wurden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) auf CHF 22'905.00 bestimmt. Dies wurde von den Parteien nicht beanstandet. Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen weitgehend unterlag, die Generalstaats- anwaltschaft demgegenüber mit ihren Anträgen vollumfänglich durchdrang, wurden dem Beschuldigten im Urteil SK 22 34 die gesamten oberinstanzlichen Verfahrens- kosten auferlegt (pag. 2958). Das erste oberinstanzliche Verfahren war in formeller Hinsicht fehlerbehaftet. Wie aufgezeigt, ist der Beschuldigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre im ersten obe- rinstanzlichen Verfahren bereits im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts das rechtliche Gehör gewährt worden. In diesem Fall wären die Gebühren und Ausla- gen des Urteils SK 22 34 unverändert angefallen, das Neubeurteilungsverfahren jedoch unnötig gewesen. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, dass der Be- schuldigte die mit Urteil SK 22 34 festgesetzten Verfahrenskosten von CHF 22'905.00 vollumfänglich trägt. Demgegenüber sind die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b VKD bestimmt auf CHF 2'500.00, vollumfänglich durch den Kanton Bern zu tragen. 38. Entschädigung 38.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. 112 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemes- sene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der Stundenansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Das Honorar bestimmt sich in Strafsachen nach Art. 17 ff. PKV. Mögliche Zuschläge ergeben sich auf- grund von Art. 9 und 10 PKV, welche gemäss Art. 18 PKV auch in Strafsachen an- wendbar sind. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10% bis 50% des Aufwandes vor der ersten Instanz beträgt (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz ergibt sich damit für das Rechtsmittelverfahren ein Honorar- rahmen von CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zur Festlegung der Entschädigung des amtlichen Anwaltes gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG ist vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissen- hafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwie- rigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). 38.2 Erstinstanzliches Verfahren 38.2.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Rechtsanwältin AA.________ Die rechtskräftige Entschädigung und das volle Honorar der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin AA.________, wurden mit Verfü- gung vom 8. Juli 2020 auf CHF 2'532.05 festgelegt. Wie im Urteil SK 22 34 hat der Beschuldigte aufgrund der oberinstanzlichen Schuldsprüche dem Kanton Bern die Rechtsanwältin AA.________ für die im erst- instanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'532.05 im Um- fang von 4/5, ausmachend CHF 2'025.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AA.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 619.25 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 495.40, zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt Z.________ 113 Für die rechtskräftig festgelegte Höhe der amtlichen Entschädigung des (ehemali- gen) amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Z.________, für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1967; S. 136 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie im Urteil SK 22 34 hat der Beschuldigte, wiederum aufgrund der oberinstanzli- chen Schuldsprüche, dem Kanton Bern die Rechtsanwalt Z.________ für das erst- instanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 39'004.30 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 31'203.45, zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 38.2.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers 4 (damals noch Straf- und Zivilkläger 1) Für die rechtskräftig festgelegte Höhe der amtlichen Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsbeistands des Strafklägers 4, Rechtsanwalt H.________, für die Ver- tretung im erstinstanzlichen Verfahren, wird auf die Vorinstanz verwiesen. Die von der Vorinstanz auf CHF 9'206.20 bestimmte amtliche Entschädigung wird bestätigt (pag. 1967; S. 136 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie im Urteil SK 22 34 kann der Kanton Bern aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs betreffend den Strafkläger 4 vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verlangen, wenn der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Strafkläger 4 zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 2’154.00 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 38.3 Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 22 34) 38.3.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Rechtsanwalt Z.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt Z.________ wurde für das erste oberinstanzliche Verfahren (bis zur Entlas- sung aus dem amtlichen Mandats mit Verfügung vom 11. August 2022) mit Verfü- gung vom 16. September 2022 auf CHF 2'862.00 bestimmt. Dagegen erhob Rechtsanwalt Z.________ Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Das Bundesstrafgericht trat mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 auf die Be- schwerde von Rechtsanwalt Z.________ nicht ein (pag. 2766 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt Z.________ für das erste oberinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'862.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt Z.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 114 Rechtsanwältin B.________ Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im ersten oberinstanzlichen Ver- fahren durch Rechtsanwältin B.________ (ab 19. August 2022) wird die Entschädi- gung gestützt auf die Honorarnote vom 28. Oktober 2022 (pag. 2796) festgesetzt. Bei einem gebotenen Zeitaufwand von insgesamt 47.83 Stunden resultiert ein amt- liches Honorar von CHF 9'566.67, was zuzüglich Reisezuschlag, Auslagen sowie der Mehrwertsteuer CHF 11'097.05 ergibt, welche Rechtsanwältin B.________ durch den Kanton Bern auszurichten sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 11'097.05 zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet hat. 38.3.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers 4 (vorher Straf- und Zivilkläger 1) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers 4, Rechtsanwalt H.________, für die Aufwendungen im Zivilpunkt, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren (bis zum Widerruf des amtlichen Mandats per 8. April 2022) gestützt auf die Honorarnote vom 4. April 2022 (pag. 2231 ff.), wel- che zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Bei einem gebotenen Zeitaufwand von 2.5833 Stunden resultiert ein amtliches Honorar von CHF 516.66, was zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer CHF 644.85 ergibt, welcher Rechts- anwalt H.________ durch den Kanton Bern auszurichten sind. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers 4 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Strafkläger 4 zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 139.15 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforde- rungsrecht (Art. 42a KAG). 38.4 Neubeurteilungsverfahren (SK 23 265) Für das Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Kostennote vom 16. November 2023 ein Hono- rar von CHF 1'920.00, zuzüglich Reisekosten von CHF 120.00, Auslagen von 384.00 sowie MWST, geltend (pag. 3288). Zu einer Bemerkung Anlass gibt einzig die Berechnung der Auslagen von pauschal 20% des Honorars. Diese werden ge- stützt auf Ziff. 3.3 des KS Nr. 15 auf 3% des amtlichen Honorars, ausmachend CHF 57.60, bestimmt. Demnach resultiert eine Entschädigung von CHF 2'259.10. Diese erscheint in Anbetracht des Aktenumfangs, des Verfahrensgegenstands im Neubeurteilungsverfahren und der Bedeutung der Sache angemessen. 115 Rechtsanwältin B.________ wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Neu- beurteilungsverfahren mit CHF 2'259.10 entschädigt. Es bestehen keine Rück- und Nachzahlungspflichten, da der Kanton Bern die Aufwände im Neubeurteilungsver- fahren definitiv zu tragen hat. VII. Verfügungen 39. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) 39.1 Rechtliche Grundlagen Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Ausschreibung der Landes- verweisung bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechen- 116 de Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ih- rer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schen- gen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 39.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist BP.________ (Nationalität) Staatsangehöriger und somit An- gehöriger eines Drittstaates. Er kann sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Obwohl der Beschuldigte angab, er wolle zu seiner Familie nach BO.________(Kontinent), blieb er bei den Angaben zu seinen persönlichen Bezie- hungen während des Verfahrens äusserst vage, weshalb diese allein nicht ausrei- chen, um eine Ausschreibung zu verhindern. Gleiches gilt hinsichtlich der angebli- chen Tochter, deren Vaterschaft er nicht anerkannt hat. Gemäss eigener Aussagen verfügt der Beschuldigte in keinem europäischen Land über eine Aufenthaltsbewil- ligung (pag. 1609 Z. 23). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte für 20 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf ei- ner Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vor- liegendem Urteil unter anderem wegen der Katalogstraftat der versuchten schwe- ren Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 122 aStGB wird eine schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein 117 Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung erfüllt ist. Die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergibt sich ohne Weiteres aus der Art der Tat, den zahlreichen Vorstrafen sowie der ausgewiesenen hohen Rückfall- gefahr. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (vgl. E. II.16., IV.26. sowie IV.27. hiervor). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem sind erfüllt. Es ist folglich die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im SIS anzuordnen. 40. DNA Das vom Beschuldigten erhobene DNA-Profil (________ und ________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). 41. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz i.V.m. Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB/Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO). 118 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28. Oktober 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verleumdung (evtl. übler Nachrede), angeb- lich begangen am 13. März 2020 in L.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I. 6.) infolge Rück- zugs des Strafantrags eingestellt wurde; B. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 26. Februar 2020 in L.________(Ortschaft) z.N. von S.________ (AKS Ziff. I. 3.2); 2. von der Anschuldigung der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I. 4.1, 4.2, 4.5); 3. von der Anschuldigung der mehrfachen Drohung, 3.1. angeblich begangen am 26. Februar 2020 in L.________(Ortschaft) z.N. von S.________ (AKS Ziff. I. 5.1); 3.2. angeblich begangen am 11. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) z.N. von T.________ und F.________ (AKS Ziff. I. 5.3); C. A.________ schuldig erklärt wurde: des Diebstahls, begangen am 28. Juni 2020 in O.________ (Ortschaft), W.________(Ortschaft), z.N. von X.________ und der Y.________(Gesellschaft) (AKS Ziff. I. 2. und I. 8.); D. Die folgenden Zivilklagen ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten abgewiesen wurden: 119 1. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers G.________ sowie dessen Genug- tuungsforderung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2020 (Art. 54 OR); 2. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers P.________ in der Höhe von CHF 300.00 (Art. 54 OR); 3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers I.________ in der Höhe von CHF 600.00 (Art. 54 OR); 4. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers J.________ in der Höhe von CHF 500.00 (Art. 54 OR); 5. Die Parteientschädigung des Privatklägers C.________ in der Höhe von CHF 6'739.80 (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario); E. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - 1 T-Shirt, grau; - 1 kurze Hose, schwarz-weiss gemustert; - Freizeitschuhe Nike, schwarz; - 1 Kühlrucksack, grau; - 1 Armbanduhr Marke GC; 2. Folgende Gegenstände bleiben als Beweismittel bei den Akten: - 1 Gürteletui Victorinox; - 1 Messeretui. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 28. Juni 2020 an der M.________(Strasse) in O.________ (Ortschaft) (N.________(Ortschaft)) z.N. von G.________ (AKS Ziff. I. 1.); 2. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, 2.1. mehrfach begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) z.N. von P.________, I.________ und Q.________ (AKS Ziff. I. 3.1.1 – 3.1.3); 2.2. begangen am 30. Juni 2020 in O.________ (Ortschaft) z.N. von J.________ (AKS Ziff. I. 3.3); 120 3. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I. 4.3); 4. der versuchten Drohung, begangen am 3. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (AKS Ziff. I. 5.2); 5. der mehrfachen Beschimpfung, 5.1. mehrfach begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) z.N. von P.________, I.________, U.________ und Q.________ (AKS Ziff. I. 7.1.1 – 7.1.4); 5.2. begangen am 3. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (AKS Ziff. I. 7.2); 5.3. begangen am 7. März 2020 im Regionalgefängnis L.________(Ortschaft) z.N. von V.________ (AKS Ziff. I. 7.3); 6. der Verunreinigung von fremdem Eigentum, mehrfach begangen am 8. August 2019 in R.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I. 9.); und gestützt auf diese Schuldsprüche sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. C. hiervor in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 66b Abs. 1, 139 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 286 StGB 122 Abs. 1, 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB 8 Abs. 1 KStrG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 492 Tagen (28. Juni 2020 bis 1. Novem- ber 2021) und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von 365 Tagen (2. No- vember 2021 bis 1. November 2022) werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 700.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. 5. Zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 55'428.20, ausmachend CHF 44'342.55. 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 22'905.00 (ohne Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, ohne Übersetzungskosten). 121 III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 11'085.65, trägt der Kanton Bern. 2. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, trägt der Kanton Bern. IV. 1. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechts- anwältin AA.________, wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2020 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.50 200.00 CHF 2’300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 51.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’351.00 CHF 181.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’532.05 volles Honorar CHF 2’875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 51.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’926.00 CHF 225.30 Total CHF 3’151.30 nachforderbarer Betrag CHF 619.25 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin AA.________ bereits mit CHF 2'532.05 entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'532.05 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'025.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AA.________ die Differenz von CHF 619.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, im Um- fang von 4/5, ausmachend CHF 495.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechts- anwalt Z.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 164.00 200.00 CHF 32’800.00 Reisezuschlag CHF 1’043.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’372.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 36’215.70 CHF 2’788.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 39’004.30 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt Z.________ bereits mit CHF 39'004.30 entschädigt hat. 122 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 39'004.30 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 31'203.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Z.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 3. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechts- anwalt Z.________, wurde für das oberinstanzliche Verfahren (bis zum 11. August 2022) mit Verfügung vom 16. September 2022 wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 507.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’657.40 CHF 204.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’862.00 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt Z.________ bereits mit CHF 2'862.00 entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'862.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt Z.________ auf die Gel- tendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________ (ab 19. August 2022), wird für das oberinstanzliche Verfahren (ohne Neubeurteilungsverfahren) wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 47.83 200.00 CHF 9’566.67 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 287.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’303.67 CHF 793.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’097.07 Rechtsanwältin B.________ wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren (ohne Neubeurteilungsverfahren) mit CHF 11'097.05 entschä- digt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren (ohne Neu- beurteilungsverfahren) ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'097.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Geltendma- chung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 123 5. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________, Rechts- anwalt H.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.00 200.00 CHF 8’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 398.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’548.00 CHF 658.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’206.20 Das volle Honorar von Rechtsanwalt H.________ und der nachforderbare Betrag werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz volles Honorar 40.00 250.00 CHF 10’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 398.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’548.00 CHF 812.20 Total CHF 11’360.20 nachforderbarer Betrag CHF 2’154.00 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt H.________ für das erstin- stanzliche Verfahren bereits mit CHF 9'206.20 entschädigt hat. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, G.________ zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 2'154.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 6. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________, Rechts- anwalt H.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren (bis zum Widerruf des amtlichen Mandats per 8. April 2022) wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung 2.58 200.00 CHF 516.66 Auslagen MWST-pflichtig CHF 82.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 598.76 CHF 46.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 644.85 volles Honorar 2.58 250.00 CHF 645.83 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 82.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 727.93 CHF 56.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 784.00 nachforderbarer Betrag CHF 139.15 124 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt H.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von G.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 644.85. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, G.________ zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 139.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Kli- entschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 7. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung CHF 1’920.00 Reisezuschlag CHF 120.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 57.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’097.60 CHF 161.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’259.10 Rechtsanwältin B.________ wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Neube- urteilungsverfahren mit CHF 2'259.10 entschädigt. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. V. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Das DNA-Profil (________ und ________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). 3. Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h und Abs. 3 DNA- Profil-Gesetz i.V.m. Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB/Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO). 4. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - dem Strafkläger 1, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Strafklägerin 2 - der Strafklägerin 3 - dem Strafkläger 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ - dem Strafkläger 5 - dem Strafkläger 6 125 - Rechtsanwältin AA.________ (auszugsweise Ziff. IV.1.) - Rechtsanwalt Z.________ (auszugsweise Ziff. IV.2. und IV.3.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Dispositiv sofort vorab per Fax, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist, bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv sofort vorab per Fax, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgefängnis O.________ (Ortschaft) (Dispositiv sofort vorab per Fax) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin BQ.________ - dem Bundesamt für Polizei und dem Nachrichtendienst des Bundes (Urteil mit Be- gründung; innert 10 Tagen) - Schaden Service Schweiz (nur Dispositiv, auszugsweise betreffend Ziff. I.D.1. und II.1.; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 16. November 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Mai 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 126