Die Beschuldigte befindet sich angesichts der Gesamtumstände unbestrittenermassen in einer belastenden Situation. Diese Situation besteht jedoch weitgehend unabhängig vom vorliegenden Verfahren und vermag insofern keine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse bezogen auf das vorliegende Verfahren zu begründen. Hinzu kommt, dass eine gewisse Belastung einem Strafverfahren immanent ist. Es rechtfertigt sich daher nicht, der Beschuldigten eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO auszurichten. 13 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.