12 spruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug. Vorliegend begründet die Beschuldigte die Ausrichtung einer Genugtuung damit, dass sie Opfer sexueller Gewalt durch den Strafkläger geworden sei und sich seinetwegen, anstatt sich um ihre Genesung kümmern zu können, mit dem vorliegenden Verfahren, in dem sie nun Beschuldigte und nicht mehr Opfer sei, «herumschlagen» müsse (pag. 219). Die Beschuldigte befindet sich angesichts der Gesamtumstände unbestrittenermassen in einer belastenden Situation.