Eine Auferlegung der Verfahrenskosten an den Strafkläger erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'050.00 (inkl. Kosten der Widerrufsverfahren von CHF 450.00), und die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen für die Zeugin; Art. 5 i.V.m. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), hat somit der Kanton Bern zu tragen.